1.211.5 (ma32p): 5. Entwurf eines Gesetzes über den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland.

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5. Entwurf eines Gesetzes über den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland9.

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Der GesEntw., der Text des am 24.3.28 unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages sowie eine erläuternde Denkschrift waren vom AA dem Kabinett mit Schreiben vom 24.3.28 vorgelegt worden (R 43 I /1094 , Bl. 16–59); außerdem leitete das AA dem Kabinett am 26.3.28 einen geheimen Notenwechsel zum Handels- und Schiffahrtsvertrag zu (ebd., Bl. 61–62). Nach einem Referentenvortrag MinR Feßlers vom 26. 3. sieht der Vertrag „die allgemeine Meistbegünstigung für Handel, Gewerbe und Schiffahrt und grundsätzlich auch des Konsularwesens vor. Er enthält Zollabreden, die für die deutsche Ausfuhr bedeutsam sind und die auch für Griechenland im wesentlichen die Erfüllung seiner Wünsche darstellen. Die deutschen Weinzölle sind auf der Höhe gebunden, die sie im italienischen und spanischen Vertrage haben. Das Abkommen ist auf 2 Jahre geschlossen, mit Kündigungsfrist von 6 Monaten; stillschweigende Verlängerung ist vorgesehen, vorzeitiges Kündigungsrecht, wenn Deutschland ein Tabakmonopol errichtet, ohne daß es zu einer Verständigung mit Griechenland kommt. Wichtig ist die griechische Erklärung, daß die Regierung auf das Beschlagnahmerecht aus dem Versailler Vertrag verzichtet. Die lange Verzögerung des Vertragsschlusses erklärt sich daraus, daß Griechenland zu dieser Erklärung zunächst nicht zu bewegen war.“ (R 43 I /1094 , Bl. 60).

Der Reichsminister des Auswärtigen trug den Sachverhalt vor.

[1388] Das Reichskabinett stimmte dem Gesetzentwurf über den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland bei und machte sich auch die Auffassung des Reichsministers des Auswärtigen zu eigen, daß der Gesetzentwurf noch möglichst von diesem Reichstag verabschiedet werden solle.

Der Reichsminister des Auswärtigen will in diesem Sinne mit dem Reichstagspräsidenten10 Fühlung nehmen11.

10

Löbe.

11

Der GesEntw. mit Anlagen wurde dem RT am 29.3.28 zugeleitet (RT-Bd. 422 , Drucks. Nr. 4197 ) und vom RT am letzten Sitzungstag, dem 31.3.28 verabschiedet (RT-Bd. 395, S. 13984 ). Siehe: Gesetz über den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Dt. Reich und Griechenland vom 31.3.28 (RGBl. II, S. 239 ) sowie die Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrages vom 30.10.28 (RGBl. II, S. 618 ).

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