1.25.3 (ma32p): 3. Entwurf eines Reichsschulgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

3. Entwurf eines Reichsschulgesetzes6.

6

Fortsetzung der Ministerbesprechung über das Reichsschulgesetz vom 4.7.27 (Dok. Nr. 266).

Auf Vorschlag des Reichsministers des Innern wurde zunächst die Frage der

Neugründung von Schulen

erörtert.

In der Debatte führte der Reichskanzler aus, daß durch den Wortlaut der Reichsverfassung der Gemeinschaftsschule zwar ein gewisser Vorrang eingeräumt sei, daß sie jedoch keinesfalls durch die Verfassung als die übliche Schule festgesetzt worden sei7.

7

Vgl. Art. 146 Abs. 1 und 2 RV.

Nach längerer Debatte bestanden gegen ungefähr folgende Formulierung keine wesentlichen Bedenken mehr:

„Soll in einer Gemeinde insbesondere wegen Zunahme der Kinderzahl eine neue Schule errichtet werden, so ist ein Antragsverfahren durchzuführen. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder der neuen Schule zugewiesen werden.“

Es wurde sodann die Frage der

Mitwirkung der Kirche beim Religionsunterricht

erörtert.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß nach seiner Auffassung die Kirche bei der Festsetzung der Zahl der Religionsunterrichtsstunden, bei der Auswahl der Religionslehrbücher und bei der Festsetzung des Lehrplans mitwirken[840] müsse. Diese Vorgänge müßten im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft erfolgen.

Gegen diese Auffassung äußerten der Reichsminister des Auswärtigen und der Reichswirtschaftsminister verschiedene Bedenken, sie glaubten jedoch ihre endgültige Zustimmung in Aussicht stellen zu können. Eine endgültige Formulierung wurde nicht beschlossen.

Sodann wurde die Frage der

Einsichtnahme der Kirche in den Religionsunterricht

erörtert.

Nach längerer Debatte schlug der Reichsminister des Innern folgende Formulierung vor:

„Die staatliche Schulaufsichtsbehörde und die Religionsgesellschaft bestellen im Einvernehmen miteinander Beauftragte, die berechtigt sind, in den Religionsunterricht an den Volksschulen Einblick zu nehmen.“

Hiergegen wurden von dem Reichsminister des Auswärtigen und von dem Reichswirtschaftsminister verschiedene Bedenken geäußert8.

8

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 269, P. 2.

Extras (Fußzeile):