1.36.4 (ma32p): 4. Urteil des Staatsgerichtshofs in der Streitfrage mit Preußen wegen Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

4. Urteil des Staatsgerichtshofs in der Streitfrage mit Preußen wegen Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Deutschen Reichsbahngesellschaft6.

6

Im Rechtsstreit zwischen Preußen und dem Reich wegen der Ernennung eines Mitgliedes des Verwaltungsrats der RB-Gesellschaft (siehe Dok. Nr. 68, Anm. 14 und 15) hatte der Staatsgerichtshof durch Urteil vom 7.5.27 gemäß dem pr. Antrag entschieden, daß auf Grund der „Erklärungen“ vom 25.3.24 Preußen gegenüber dem Reich das Recht habe, ein Mitglied des Verwaltungsrats der RB-Gesellschaft zu benennen (Urteil mit Begründung in R 43 I /1058 , Bl. 31–42; abgedr. in RT-Bd. 421 , Drucks. Nr. 3900 , Anlage; Bemerkungen des RVMin. vom 7.7.27 zum Urteil des Staatsgerichtshofs in R 43 I /1058 , Bl. 70–72).

Der Reichsverkehrsminister trug vor, daß es sich empfehlen werde, nicht nur mit Preußen, sondern auch mit den anderen Eisenbahnländern Verhandlungen aufzunehmen, da anzunehmen sei, daß ähnliche Forderungen, wie sie Preußen erfolgreich beim Staatsgerichtshof durchgefochten habe, auch von den übrigen Eisenbahnländern geltend gemacht werden würden.

[865] Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich hiermit einverstanden. Bei folgerichtiger Durchführung des Urteils des Staatsgerichtshofs könne es zu völliger Einflußlosigkeit des Reichs bei der Deutschen Reichsbahn kommen.

Der Reichskanzler schlug vor, sich über die Frage der von Preußen verlangten Zurückziehung des Reichskanzlers a. D. Dr. Luther aus dem Verwaltungsrat erst dann schlüssig zu machen, wenn diese Forderung von Preußen amtlich dem Reich zugestellt werde.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers beschloß das Reichskabinett, daß der Reichsminister der Finanzen und der Reichsverkehrsminister gemeinsam mit sämtlichen Eisenbahnländern in Verbindung treten sollten. Diese Absicht solle dem preußischen Ministerpräsidenten durch ein Schreiben des Reichskanzlers, das von diesen beiden Ressorts vorzulegen sei, mitgeteilt werden7.

7

Mit Schreiben vom 18.7.27 teilte der RK dem PrMinPräs. Braun mit, daß die RReg. selbstverständlich bereit sei, den Preußen vom Staatsgerichtshof zuerkannten Rechtsanspruch zu erfüllen. Sie halte es aber für erforderlich, mit Preußen und den übrigen ehemaligen Eisenbahnländern Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden in eine Aussprache darüber einzutreten, wie dem Urteil des Staatsgerichtshofs in einer allseits befriedigenden Weise Rechnung getragen werden könne. Da das Urteil sich über die Durchführung des pr. Anspruchs nicht näher auslasse, bedürfe es einer Verständigung über einen mit den Bestimmungen des RB-Gesetzes im Einklang stehenden Weg. Insbesondere werde zu prüfen sein, ob eines der gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsrats ausscheiden müsse. Da hierbei die Interessen der anderen Eisenbahnländer berührt würden, halte die RReg. ihre Hinzuziehung zu den Verhandlungen für unumgänglich (R 43 I /1058 , Bl. 79–81). In seinem Antwortschreiben vom 23. 7. lehnte der PrMinPräs. Verhandlungen mit den anderen Eisenbahnländern als ungerechtfertigt ab. Durch die Einleitung solcher Verhandlungen wolle sich das Reich der ihm durch das Urteil des Staatsgerichtshofs auferlegten Verpflichtung entziehen. Preußen müsse darauf bestehen, daß die RReg. das von Preußen benannte Mitglied des Verwaltungsrats so rechtzeitig ernenne, daß dieses bereits an der Septembersitzung des Verwaltungsrats teilnehmen könne (R 43 I /1058 , Bl. 88–92). Daraufhin teilte StS Pünder am 28. 7. dem PrMinPräs. mit, daß eine Beratung der Angelegenheit im RKab. in den nächsten Wochen wegen Abwesenheit des RK und der RM nicht möglich sei. Die beteiligten Ressorts seien jedoch beauftragt, eine Kabinettsentscheidung vorzubereiten (R 43 I /1058 , Bl. 93; Abdruck des Schriftwechsels in: PrLT, 2. Wahlper., Drucks. Nr. 7795, Sp. 5–9). – Die nächste Kabinettsberatung über diese Frage fand am 14. 10. statt; siehe Dok. Nr. 318, P. 4.

Anschließend Kabinettssitzung.

Extras (Fußzeile):