2.39 (mu11p): Nr. 39 Der landwirtschaftliche Hauptverein für den Regierungsbezirk Münster an die Reichsregierung. Münster, 14. April 1920

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[92] Nr. 39
Der landwirtschaftliche Hauptverein für den Regierungsbezirk Münster an die Reichsregierung. Münster, 14. April 1920

R 43 I /2716 , Bl. 268 f.

[Betrifft: Verhandlungen der Reichsregierung mit den Aufständischen im Ruhrgebiet.]

Entschließung!

Die heute hier in Münster zu einer Tagung versammelten Mitglieder des Vorstandes des landwirtschaftlichen Hauptvereins für den Regierungsbezirk Münster [und] Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Kreisverbände des Regierungsbezirks Münster nehmen nach eingehender Erörterung der überaus beklagenswerten Zustände im Industriegebiet einstimmig folgende Entschließung an:

I. Den zuständigen Regierungsstellen insbesondere dem Reichskommissar Severing kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, durch die absolut ungeeignete Politik des Zauderns und Verhandelns das Elend und die Not in weiten Gebietsteilen des Münsterlandes vergrößert und verlängert zu haben. Während der Notschrei der Bevölkerung nach Einmarsch der Truppen ungehört verhallte, verlor man in unfruchtbaren Verhandlungen mit Bandenführer und Volksverhetzern kostbare Zeit; unterband die Aufgaben der zuständigen militärischen Stellen und ermöglichte erst dadurch, daß die Schreckensherrschaft des Pöbels einen solch’ bedauerlichen Grad und Umfang erreichen konnte.

II. Ist es grundsätzlich schon als ein verhängnisvoller Fehler zu bezeichnen und geeignet, den Rest der Autorität zu untergraben, überhaupt mit Verbrechern, Volksaufwieglern und Umstürzlern zu verhandeln, so müssen die einzelnen Punkte des sogenannten Bielefelder bezw. Münsterschen Abkommens1 geradezu den Unwillen aller ordnungsliebenden und verfassungstreuen Staatsbürger herausfordern. Das gilt von folgenden regierungsseitig eingegangenen Verpflichtungen:

1

Zum Bielefelder Abkommen s. Anm. 3 zu Dok. Nr. 2 und Dok. Nr. 4.

Zu I.: Straffreiheit aller am Kampfe beteiligten Arbeiter, sofern sie bis zu einem bestimmten Termin die Waffen niederlegen2. Und ein solches Zugeständnis wird gemacht in dem Augenblick, wo gegen die Kapp-Putschisten schärfstes strafrechtliches Einschreiten veranlaßt wurde, ja von bestimmter Seite ein Sondergesetz zur Konfiskation des Vermögens der Kapp-Revolutionäre gefordert war! Wir verurteilen jedwede umstürzlerische Bewegung, von welcher Seit sie auch kommen mag, verlangen aber gleiches Recht für alle. Die gleichen Strafgesetze gegen alle Verbrecher am deutschen Volke, von welcher[93] Seite sie auch kommen mögen, das muß oberster Grundsatz bleiben. Wird diese Bahn verlassen, so stehen wir bei nächster Gelegenheit ähnlichen, wenn nicht noch schlimmeren Zuständen gegenüber. Es geht nicht an, Massenmorde, Plünderungen, Räubereien, Revolten und damit im Zusammenhange stehende Ausschreitungen anders als wie im Einzelfalle zu behandeln.

2

Die Amnestieformulierung in P. 2 des Bielefelder Abkommens lautet: „Es wird Straffreiheit denen gewährt, die in der Abwehr des gegenrevolutionären Anschlages gegen Gesetze verstoßen haben, wenn die Verstöße und Vergehen vor Abschluß dieser Vereinbarungen spätestens aber bis zum 25. März vormittags 8 Uhr erfolgten. Auf gemeine Verbrechen gegen Personen und Eigentum findet diese Bestimmung keine Anwendung.“

Zu 83: Mit der Durchführung der Verwaltungsreform auf demokratischer Grundlage erklärt sich auch die Landwirtschaft grundsätzlich einverstanden. Wenn hierbei aber nur die Mitbestimmung der wirtschaftlichen Verbände der Angestellten, Beamten und Arbeiter stipuliert wird, so wird schon im voraus die demokratische Grundlage insoweit verlassen, als außer den genannten wirtschaftlichen Verbänden noch andere und wahrlich nicht weniger wichtigen Verbänden, insbesondere der Landwirtschaft und des Handwerks in Frage kommen. Sollten diese etwa bei der Durchführung der Verwaltungsreform ausgeschaltet werden?!

3

Gemeint ist P. 4 des Bielefelder Abkommens: „Schnellste Durchführung der Verwaltungsreform auf demokratischer Grundlage unter Mitbestimmung auch der wirtschaftlichen Organisationen der Arbeiter, Angestellten und Beamten.“

Zu 124: Nachdrücklichst Verwahrung aber muß insbesondere gegen die Hinzuziehung der Arbeiter als politische Berater der militärischen Stellen eingelegt werden. Grundsätzlich verlangen wir, daß das Militär unpolitisch ist und bleibt. Seine Aufgaben können und dürfen nicht von politischen Gesichtspunkten beeinflußt werden. Lediglich einer verantwortlichen Regierung unterstellt, sind die Aufgaben des Militärs in der Verfassung genau umschrieben. Ebensowenig wie wir für den landwirtschaftlichen Berufsstand einen unmittelbaren Einfluß auf das Militär und die militärischen Stellen verlangen, können wir die Hinzuziehung der Arbeiter als politische Berater der militärischen Stellen stillschweigend hinnehmen. Wir erblicken darin eine Beugung und Durchlöcherung der Verfassung auf der einen, und eine Verleihung von Sonderrechten an einen bestimmten Berufsstand auf der anderen Seite, wofür in einem demokratischen Staatswesen kein Raum mehr sein kann. Wir erheben gegen diese Konzession der Regierung ebenfalls schärfsten Protest!5

4

Der Absatz bezieht sich wahrscheinlich auf P. 7 des Bielefelder Abkommens, in dem es heißt: „Auflösung aller der Verfassung nicht treu gebliebenen konterrevolutionären militärischen Formationen und ihre Ersetzung durch Formationen aus den Kreisen der zuverlässigen republikanischen Bevölkerung, insbesondere der organisierten Arbeiter, Angestellten und Beamten, ohne Zurücksetzung irgend eines Standes. Bei dieser Reorganisation bleiben erworbene Rechtsansprüche treugebliebener Truppen und Sicherheitswehren unangetastet. Unter die danach aufzulösenden Truppen fallen nach Ansicht der Kommission die Korps Lützow, Lichtschlag und Schulz.“

5

In einem Antwortschreiben vom 28.4.20, das dem RK vorgelegen hat, teilte MinR Brecht dem landwirtschaftlichen Hauptverein mit, daß die Entschließung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, und klärte den Wortlaut der Punkte 2 und 4 des Bielefelder Abkommens. Zur Strafverfolgung erklärte er außerdem: „Der Reichsminister der Justiz hat zur Frage der Strafbarkeit sowohl der Anhänger des Kapp-Lüttwitz-Putsches wie der aus Anlaß dieses Putsches vorgenommenen Handlungen, sich am 15. April d. J. im Reichstag eingehend geäußert [richtig ist 14. 4.; NatVers.Bd. 333, S. 5146 ]. Auf diese Äußerungen darf ich hiermit verweisen“ (R 43 I /2716 , Bl. 270). Vgl. hierzu auch Dok. Nr. 45.

Der Vorstand

des landwirtschaftlichen Hauptvereins

für den Regierungsbezirk Münster

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