2.71.3 (mu21p): 3. Frage der Ernennung der Experten der Gläubigermächte durch die Reparationskommission.

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[244]3. Frage der Ernennung der Experten der Gläubigermächte durch die Reparationskommission.

Herr Dr. Hilferding wies auf die Beunruhigung der deutschen Öffentlichkeit hin, die durch die Nachricht entstanden sei, daß die Experten von der Reparationskommission ernannt werden sollten5. Gilbert erwiderte, daß die Reparationskommission durch den Hinzutritt des amerikanischen Bürgers eine tiefgreifende Veränderung erfahren habe, außerdem übersehe die deutsche Öffentlichkeit, daß die Reparationskommission ein unbestreitbares juristisches Recht habe, bei der endgültigen Regelung des Reparationsproblems eingeschaltet zu werden6. Dadurch würde man sich auch spätere Rückschläge ersparen. Auf Grund seiner persönlichen Erfahrungen glaube er, daß durch die Heranziehung der Reparationskommission Schwierigkeiten nicht zu erwarten seien.

5

Vgl. hierzu auch die Ausführungen des RVM in Dok. Nr. 79, P. 3.

6

In der Unterredung mit v. Hoesch hatte Poincaré geäußert, die Beteiligung der Repko sei in Genf vergessen worden. Er hatte vorgeschlagen, daß die Repko die alliierten und die RReg. die deutschen Sachverständigen berufen und schließlich der amerikanische Sachverständige von Repko und RReg. gemeinsam zu ernennen sei (Telegramm Nr. 1214 Paris vom 23. 11.; R 43 I /476 , Bl. 123-129, hier: Bl. 128).

Gilbert entwickelte dann gegenüber den vom Herrn Reichsfinanzminister geltend gemachten Bedenken den Gedanken, daß die sechs Mächte zwecks Ausführung des Genfer Beschlusses vom 16.9.28 doch zu irgendeiner Art prinzipieller Vereinbarung über die einzelnen Modalitäten kommen müßten (z. B. Art und Zahl der Experten, terms of reference usw.).

Im Falle des Abschlusses einer solchen Vereinbarung verlöre die Frage der Ernennung der Experten als Einzelfrage an Bedeutung.

Der Reichsfinanzminister behielt sich seine Stellungnahme zu diesem Vorschlage vor.

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