2.230 (mu21p): Nr. 230 Der Reichsminister für die besetzten Gebiete an den Reichsminister der Finanzen, den Reichswirtschaftsminister, das Auswärtige Amt und den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 18. Juni 1929

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Nr. 230
Der Reichsminister für die besetzten Gebiete an den Reichsminister der Finanzen, den Reichswirtschaftsminister, das Auswärtige Amt und den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 18. Juni 19291

1

Diesem Schreiben war eine Besprechung im RFMin. am 12. 6. vorausgegangen (Anschreiben; R 43 I /294 , Bl. 8).

R 43 I /294 , Bl. 9-17 Umdruck

Darlegung des Standpunktes des Reichsministeriums für die besetzten Gebiete zu der Frage der Regelung der Besatzungskosten im Anschluß an den Bericht des Pariser Sachverständigen-Ausschusses.

Nach dem drittletzten Absatz der Ziffer 8 des Schlußberichts der Pariser Reparationssachverständigen2 sind

2

Ziffer 95 des Sachverständigenplans, RGBl. 1930 II, S. 438 .

I. die Kosten der Kommissionen und die laufenden Besatzungsausgaben nicht mehr in die Annuität eingeschlossen, da sie nur bis zu einem von den Regierungen festzusetzenden Zeitpunkt fortdauern sollen,

II. die erforderlichen Vorkehrungen für ihre Deckung von den Regierungen im Zusammenhang mit der Annahme des neuen Planes zu treffen.

Bei der großen Bedeutung dieser beiden Bestimmungen für das besetzte Gebiet und für das Reich ist es geboten, im einzelnen ein klares Bild über ihre finanzielle und politische Tragweite zu geben und die daraus sich ergebenden Folgerungen für die mit den Alliierten zu treffenden Vereinbarungen zu ziehen.

Teil I: Tragweite der Bestimmungen.

A. Finanzielle Tragweite.

1. Einleitend darf zunächst festgestellt werden, daß nach dem Wortlaut des drittletzten Absatzes der Ziffer 8 des Schlußberichts festzustehen scheint, daß sich die oben unter I angeführten Bestimmungen nur auf die laufenden Besatzungskosten im Sinne der Berichte des Generalagenten beziehen, daß also[753] die sogenannten „rückständigen“ Besatzungskosten, zu deren Begleichung bis auf weiteres entsprechend dem zwischen den Besatzungsmächten abgeschlossenen Pariser Finanzabkommen vom 14. Januar 1925 für die Vereinigten Staaten eine Jahresleistung von 55 000 000 RM, für Frankreich und England eine solche von 30 000 000 RM aus der Dawes-Annuität bestimmt war, nicht unter diese Regelung fallen3. Falls diese Annahme zutrifft, kommt Deutschland für die weitere Deckung dieser rückständigen Besatzungskosten nicht mehr in Betracht; ich sehe deshalb hier zunächst von weiteren Erörterungen hierüber ab und bemerke nur, daß sich andernfalls aus ihrer Deckung allein auf über ein Jahrzehnt hinaus eine jährliche Belastung von 85 000 000 RM ergäbe.

3

Das Abkommen ist abgedruckt bei H. Ronde, Das Pariser Abkommen vom 5. Mai 1925 über die „Finanzielle Regelung der Leistungen aus Artikeln 8 bis 12 des Rheinlandabkommens“ und seine Ausführungs- und Ergänzungsabkommen, Berlin 1927, S. 475 ff. Im Januarabkommen wurden u. a. die Verwendung der Jahreszahlungen des Dawes-Plans und die Abrechnung für die Vergangenheit behandelt.

2. Die Ausgaben, die bisher für die Besatzung und für die interalliierten Kommissionen entstanden sind, zerfallen seit 1. September 1924

a) in Kosten, die aus der Dawes-Annuität bestritten wurden,

b) in Kosten, die ausschließlich Deutschland zur Last fielen.

Zu a): Nach dem Dawes-Plan schlossen die Jahresleistungen „alle Kosten aller Besatzungstruppen“ in sich, zu deren Übernahme Deutschland auf Grund des Artikels 249 des Versailler Vertrages verpflichtet war. Seit dem 1. September 1924 ruhten die bisherige Verpflichtung Deutschlands zur zusätzlichen unentgeltlichen Aufbringung der Leistungen nach Artikel 8–12 des Rheinlandabkommens und die Belastungen nach Artikel 6 des Rheinlandabkommens und durch die Markvorschüsse gemäß Artikel 249 Abs. 2 des Versailler Vertrages. Von Deutschland konnte auch während der Dauer des Dawes-Planes keine gesonderte Erstattung der sogenannten äußeren Besatzungskosten der Alliierten (Ausgaben für Gehälter, Sold, Bekleidung, Ausrüstung, Bewaffnung usw.) verlangt werden. Diese Kosten mußten vielmehr nach Maßgabe des oben erwähnten Pariser Finanzabkommens vom 14. Januar 1925 Art. 2 aus den Jahresleistungen Deutschlands gedeckt werden. Entsprechend der Vereinbarung vom 14. Januar 1925 und gemäß dem Ergebnis des zwischen den Besatzungsmächten abgeschlossenen Pariser Finanzabkommens vom 13. Januar 1927 erhielten die Besatzungsmächte durch den Generalagenten nach dessen Berichten zur Deckung der laufenden Besatzungskosten folgende Beträge zugeteilt4:

4

Siehe zu diesem Finanzabkommen H. Ronde, Das pariser Abkommen vom 5. Mai 1925, S. 492 f. Durch dieses Abkommen, das rückwirkend vom 1.4.26 an galt, wurden die Höchstausgaben für die Rheinlandkommission und die Militärkontrollkommission sowie die Kosten der Besatzungsarmee verringert (Bericht des Generalagenten vom 10.6.27, S. 5, 126 f.).

Frankreich

England

Belgien

Insgesamt

im 1. Annuitätsjahr

110

25

25

160

2.

110

25

25

160

3.

100

24,5

15

139,5

4.

97,2

20

12,6

129,8

5. (vorläufig)

95

19,6

11,3

125,9

Jahresleistungen Deutschlands an die Besatzungsmächte zur Deckung der laufenden Besatzungskosten nach dem Pariser Finanzabkommen vom 14.1.1925

[754] Auf Grund der Zuteilungen der beiden letzten Annuitäten-Jahre ergibt sich eine Belastung von rund 10,5 Millionen RM je Monat. Von dieser Belastung scheinen auch die Pariser Sachverständigen ausgegangen zu sein.

Im einzelnen sind unter den laufenden Besatzungskosten zu berücksichtigen

aa) die Zahlungen in Mark, für die in den ersten vier Annuitätenjahren die sich aus der Anlage ergebenden Beträge aus der Dawes-Annuität bestritten wurden, mit einem Monatsbetrag von je 3 Millionen RM (Jahresdurchschnitt des 3. und 4. Annuitätsjahres fast 36 Millionen RM),

bb) die Leistungen nach Artikel 8–12 des Rheinlandabkommens, deren Kosten seit 1. September 1924 nach Maßgabe des zwischen Deutschland und den Besatzungsmächten abgeschlossenen Pariser Abkommens vom 5. Mai 1925 auf die Jahresleistungen angerechnet wurden, mit einem Monatsbetrag von etwa 2,5 Millionen RM5.

5

Siehe RGBl. 1925 II, S. 315  ff.; H. Ronde, Das Pariser Abkommen vom 5. Mai 1925.

cc) die Belastungen Deutschlands gemäß Art. 6 des Rheinlandabkommens, hinsichtlich deren es trotz der zahlreichen Verhandlungen hierüber noch nicht gelungen ist, mit den Alliierten zu einer Vereinbarung über die Regelung der Anrechenbarkeit dieser Belastungen Deutschlands zu kommen. Monatsbetrag daher zur Zeit gleich null.

dd) die sogenannten äußeren Besatzungskosten.

Ob die oben unter a) erwähnten Beträge in den einzelnen Annuitätsjahren ausreichten, um neben den übrigen daraus zu deckenden Beträgen die gesamten äußeren Besatzungskosten der Alliierten zu decken oder ob darüber hinaus gemäß Artikel 2 B des interalliierten Pariser Finanzabkommens vom 14. Januar 1925 Anteile der deutschen Reparationsleistungen zur Deckung der Mehrausgaben verwendet werden mußten, kann mangels der hierfür erforderlichen Unterlagen nicht festgestellt werden. Es läßt sich lediglich für Frankreich gemäß meiner Darlegungen vom 9. Juli 1927 […] und unter Berücksichtigung der Haushaltsansätze für die französischen Besatzungstruppen in den jeweiligen Haushaltsplänen des französischen Kriegsministeriums eine durchschnittliche Jahresausgabe von rd. 85 000 000 RM errechnen. Wenn auch von diesem Betrage ein erheblicher Teil aus den eben erwähnten Markvorschüssen gedeckt worden ist, dessen Durchschnitt mit ca. 200 000 000 Mark angenommen werden kann, so ergibt sich doch der Vergleich der in der Anlage für Frankreich ausgewiesenen Zahlungen mit den unter 2) a oben erwähnten Beträgen (Spalte 1), daß letztere in der Regel nicht ausgereicht haben dürften, um die gesamten äußeren Besatzungskosten Frankreichs zu decken. Daraus wäre zu folgern, daß Frankreich neben den vom Generalagenten zugeteilten Beträgen noch weitere Beträge zur Deckung seiner Besatzungskosten aus einem Anteil an den Annuitäten entnehmen mußte. Für England und Belgien kann im Hinblick auf die erheblich geringere Truppenstärke (in den letzten Jahren etwa ein Neuntel bzw. ein Zehntel der Stärke der französischen Truppen) angenommen werden, daß diese Länder mit den zugebilligten Beträgen ausgekommen sind, da England jeweils ein Viertel bis ein Fünftel der Zuteilung Frankreichs,[755] Belgien ein Sechstel bis ein Achtel dieser Zuteilungen in den letzten Annuitätsjahren erhalten haben und ihnen also kopfmäßig ein höherer Betrag zur Verfügung stand als der französischen Armee. Bei der Ungewißheit über die tatsächlichen Belastungen kann hier nur von dem oben unter 2) a ausgewiesenen Betrage ausgegangen werden und demgemäß die Monatsbelastung mit 5 Millionen RM angesetzt werden. Neben diesen Ausgaben für die Besatzung wurden aus der Dawes-Annuität bestritten (gemäß Pariser Finanzabkommen vom 14. Januar 1925 Artikel 1)

ee) die Ausgaben für die alliierten Kommissionen, die sich aus der Anlage ergeben, mit einem Monatsbetrag von 0,75 Millionen RM.

Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die aus der Dawes-Annuität zu bestreitenden Besatzungskosten z. Z. mit 10,5 Millionen RM, die Kosten der Kommissionen mit 0,75 Millionen RM je Monat, insgesamt also mit einem Jahresbetrag von 135 Millionen RM anzusetzen sind. Wegen Erhöhung der monatlichen Belastung im Falle einer Räumung vergleiche unter Teil II a letzter Absatz.

Zu b): Zu den nicht angerechneten Besatzungskosten, deren ausschließliche Deckung dem Reich oblag, gehören

aa) die Ausgaben Deutschlands für die nicht angerechneten Leistungen aus Artikel 8–12 des Rheinlandabkommens einschließlich der zur Zeit noch nicht angerechneten Belastungen gemäß Artikel 6 des Rheinlandabkommens mit einer Monatsbelastung von rund 1 Million RM.

bb) die Ausgaben für den Behördenapparat im besetzten Gebiet (einschließlich Reichsministerium für die besetzten Gebiete) und für die Leistungen des Reichs auf kulturellem und Baugebiet usw. Hierfür sind im laufenden Rechnungsjahre für das Reichsministerium für die besetzten Gebiete als fortdauernde Ausgaben 9,16 Millionen RM, als einmalige Ausgaben 10,5 Millionen RM vorgesehen, ferner 1,1 Millionen RM für Leistungen auf dem Baugebiet, 1,6 Millionen RM als Beihilfe zu den Polizeikosten. Dazu kommen die Besatzungszulagen in Höhe von 3,5 Millionen RM. Bei diesem Posten ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein Teil dieser Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, die Reichskasse aber auch dann weiter belasten würde, wenn die Besatzung wegfällt.

Monatsbelastung rund 2 Millionen RM.

cc) In diesem Zusammenhang sind noch zu erwähnen die Mindereinnahmen der Reichspost und der Reichsbahn und die Ausfälle des Reiches durch die Unmöglichkeit der Ausnutzung des reichseigenen Grundbesitzes im besetzten Gebiet, die insgesamt mit 12 Millionen RM je Jahr angenommen werden können. Auch die Ausgaben für etwaige Hilfsaktionen für das besetzte Gebiet gehören hierher.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die nicht angerechneten Besatzungskosten unter aa) und bb) eine Belastung des Reiches von rund 3 Millionen RM je Monat nach sich ziehen.

3. Rechtsfolgen und finanzielle Auswirkungen der Neuregelung. Durch den Versailler Vertrag ist Deutschland außer der Verpflichtung, die Kriegsschäden der Siegerstaaten wieder gutzumachen (Reparation), unter anderem auch die[756] Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Unterhaltungskosten der Besatzungsheere auferlegt worden (Artikel 249, 251, 248).

Mit der zum 1. September 1929 vorgesehenen Außerkraftsetzung des Dawes-Planes hört die Anrechenbarkeit der unter 2) a erwähnten Besatzungskosten auf. Falls der Bericht der Pariser Sachverständigen ohne nähere Vereinbarung über die künftige Regelung der Besatzungskosten angenommen würde, würde sich daraus die Folgerung ergeben, daß die oben angezogenen Artikel des Versailler Vertrages erneut in Wirksamkeit treten und damit die bisher ruhende Verpflichtung Deutschlands auflebt, nicht nur die Belastungen durch die Markvorschüsse durch Artikel 6 und Artikel 8–12 des Rheinlandabkommens selbst aus Haushaltsmitteln zu tragen, sondern auch die sogenannten äußeren Kosten der Besatzungsarmeen und die Ausgaben für die Kommissionen auf seinen Haushalt zu übernehmen. Eine derartige Regelung würde nicht nur eine monatliche Neubelastung von 10,5 Millionen plus 0,75 Millionen RM in sich schließen, sondern weiterhin die Gefahr in sich bergen, daß einerseits die Forderungen der Besatzung durch den Wegfall der ihr bisher auferlegten Beschränkungen durch den Dawes-Plan, Pariser Abkommen vom 5. Mai 1925 und Pariser Finanzabkommen vom 14. Januar 1925 und 13. Januar 1927 sich erheblich steigern, andererseits die äußeren Besatzungskosten erhöht und im vollen Umfange erstattet verlangt werden.

Falls diese beiden Möglichkeiten in die Tat umgesetzt würden, würde sich daraus eine weitere, heute noch nicht absehbare Belastung Deutschlands ergeben. Daneben würde die bisherige Verpflichtung Deutschlands zur Tragung der oben unter 2) b erwähnten nicht angerechneten Kosten weiterlaufen, so daß insgesamt mit einer monatlichen Belastung von rd. 14–15 Millionen RM, d. h. jährlich 168–180 Millionen RM bestimmt gerechnet werden muß und eine Erhöhung dieser Summe als möglich und wahrscheinlich angenommen werden kann.

B. Politische Tragweite.

Die vorstehend unter A entwickelten ernsten finanziellen Folgen und Möglichkeiten der Neuregelung der Besatzungskosten führen auch zu einer erheblichen Belastung auf politischem Gebiete.

a) Eine etwaige Verpflichtung Deutschlands auf Übernahme der Besatzungskosten würde zu einer zusätzlichen Erhöhung der im Young-Plan vorgesehenen Jahresleistungen führen, die, je länger sie dauern würden, um so fühlbarer sich auswirkten. Wenn es nicht gelingt, die künftige Regelung der Besatzungskosten befriedigend zu lösen, dürften die bevorstehenden Verhandlungen über die Annahme des Pariser-Sachverständigenplanes durch den Reichstag eine schwere Belastung erfahren.

b) Eine weitere ungünstige politische Auswirkung ergibt sich für das besetzte Gebiet insofern, als durch den etwaigen Wegfall des Pariser Abkommens vom 5. Mai 1925 über die Anrechenbarkeit der Leistungen nach Artikeln 8–12 des Rheinlandabkommens der vor dem 1. September 1924 bestehende Zustand und die damalige, noch in aller Erinnerung befindliche Praxis der Besatzungstruppen,[757] wieder aufleben würde, in den Anforderungen jede Rücksicht auf die Wirtschaft und die Belange der Bewohner des besetzten Gebietes vermissen zu lassen. Die durch das Pariser Abkommen eingetretene Beruhigung und die bisher erreichte Stabilität der Verhältnisse würden aufhören, das Zusammenwohnen zwischen dem deutschen Quartiernehmer und den alliierten Wohnungsinhabern6 würde erneut all den von früher her bekannten Belastungen ausgesetzt sein, dem Wirtschaftsleben könnten neue schwere Eingriffe zugefügt werden. Es wäre für die Bevölkerung des besetzten Gebietes unerträglich, erneut auf Grund der Annahme des Young-Planes derartige schwere Belastung auf sich zu nehmen.

6

Richtig muß es heißen: „zwischen dem alliierten Quartiernehmer und den deutschen Wohnungsinhabern“.

c) Durch das Wiederaufleben der Verpflichtung aus Artikel 249 des Versailler Vertrages, einer Verpflichtung, die durch den Schlußbericht der Pariser Reparationssachverständigen weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt ist, und durch die daraus sich ergebenden finanziellen Belastungen Deutschlands, würde Frankreich ein willkommenes Handelsobjekt in die Hand gedrückt, mit dessen Hilfe die von Frankreich verfolgten Pläne zur Schaffung der Investigationskommission verwirktlicht werden können. Auch aus diesem Grunde ist es dringend geboten, vor Annahme des Pariser Sachverständigenberichts über die künftige Regelung der Besatzungskosten volle Klarheit in einem für Deutschland günstigem Sinne zu schaffen, damit nicht zur Vermeidung weiterer unerträglicher finanzieller Belastungen die französischen Vorschläge hinsichtlich der Investigationskommissionen angenommen werden müssen.

d) Man wird dabei in erster Linie versuchen müssen, dem gegnerischen Anspruch auf Tragung von Besatzungskosten durch Deutschland über den 1. September 1929 hinaus durch den Hinweis darauf entgegenzutreten, daß auch der neue Plan Deutschland bis zur äußersten Grenze seiner Leistungsfähigkeit belastet. Es können also vom Tage seines Inkrafttretens ab weitere Zahlungen selbst für einen kurzen Zeitraum Deutschland nicht mehr zugemutet werden. Bei der durch den Bericht den Regierungen vorbehaltenen Regelung der Besatzungskostenfrage könne es sich nur um eine Vereinbarung im Sinne der Ziffer 9 des Berichts, d. h. um eine Vereinbarung zur Liquidierung und Abwicklung der Besatzung handeln und um einen Verzicht auf die nicht durch den „Überschuß“ der Ziffer 8 Nr. 4 gedeckten Besatzungskosten als Gegenleistung für den in der Ziffer 9 von Deutschland erwarteten Verzicht auf seine noch unerledigten Ansprüche7.

7

Vgl. dazu Kapitel 9 des Sachverständigenplans: „Liquidierung der Vergangenheit“, Ziffer 141 ff. (RGBl. 1930 II, S. 454  f.).

Teil II: Vorkehrungen zur Regelung der Besatzungskostenfrage.

Die von Deutschland zu treffenden Maßnahmen wegen der künftigen Regelung der Besatzungskosten ergeben sich zwangsläufig aus der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage: Keine Annahme des Young-Planes ohne vorgängige Regelung dieser Frage. Der Bericht des Sachverständigenausschusses[758] weist ja in der angezogenen Bestimmung des drittletzten Absatzes der Ziffer 8 selbst auf den Zusammenhang dieser Frage mit der Annahme des neuen Planes hin. Es ergibt sich also, insoweit das am Schluß des Teiles I erwähnte Vorgehen keinen Erfolg verspricht, die Notwendigkeit, mit den Besatzungsmächten nicht nur eine Vereinbarung über die Deckung der künftigen laufenden Besatzungskosten zu schließen, sondern auch in diesem Abkommen für den Fall, daß Deutschland die bisher angerechneten Besatzungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen hätte, diese sowohl ihrer zeitlichen Dauer wie ihrer Höhe nach vertraglich zu begrenzen, ihre Berechnung zu regeln und außerdem Vereinbarungen darüber zu treffen, wie die Abwicklung der noch nicht abgerechneten Besatzungskosten aus dem Dawes-Plan zu erfolgen hätte.

Im einzelnen ist hierzu zu bemerken:

a) Deckung der Besatzungskosten:

Zur Deckung der nach dem 1. September 1929 anfallenden Besatzungskosten steht lediglich der Überschuß aus den Jahresleistungen des Dawes-Planes in Höhe von ca. 300 Millionen RM zur Verfügung. Ob und in welchem Umfange dieser Betrag hierfür in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, mit welchen Abwicklungsforderungen aus dem Dawes-Plan er belastet ist. Weiterhin kann heute noch nicht übersehen werden, in welchem Umfange er für Besatzungskosten in Anspruch genommen werden muß, da deren Höhe durch die Dauer der Besatzung und die Weise der vorzunehmenden Neuregelung bedingt ist. In erster Linie dürfte anzustreben sein, für die oben im Teil I unter 2) a erwähnten Kosten einen bestimmten Betrag auszuwerfen, für die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Mächte und auf die einzelnen Unterarten von Besatzungskosten die bisher geltenden Grundsätze zugrunde zu legen und eine darüber hinausgehende Belastung Deutschlands abzulehnen. Diese Regelung hätte den Vorteil, daß Deutschland nicht nur mit den bisher nicht anrechenbaren Besatzungskosten belastet bleibt und die oben dargelegten finanziellen und politischen Nachteile vermieden werden.

Kann die Übernahme der bisher aus dem Dawes-Plan bestrittenen Besatzungslasten auf den oben erwähnten Überschuß des Dawes-Planes nicht oder nicht in vollem Umfange erzielt werden, und muß der verbleibende Rest von Deutschland getragen werden, so ist es geboten, die zu übernehmenden Lasten wenn nicht zeitlich – was natürlich vor allem anzustreben wäre –, so doch der Höhe nach zu begrenzen. Auch hier würde als Richtschnur die bisherige Regelung dienen können, nach der sich auch bei der Räumung einer Zone oder bei der Verminderung einzelner Besatzungstruppen die verbleibenden Lasten quotenmäßig ohne besondere Schwierigkeit entsprechend fixieren ließen.

Unannehmbar erscheint für Deutschland und für das besetzte Gebiet eine Lösung zu sein, die Deutschland die Übernahme der künftigen Besatzungskosten auferlegen würde, ohne diese zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen.

Abschließend darf hier darauf hingewiesen werden, daß nach den bisher gemachten Erfahrungen bei Räumung einer Zone Mehraufwendungen gegenüber den laufenden Kosten entstehen, die von hier aus mit mindestens 50 Millionen[759] RM geschätzt werden und von denen vielleicht ein Halb bis ein Drittel anrechenbar sind, so daß sich für die Räumungsmonate auch der oben unter Teil I 2) a letzter Absatz errechnete Monatsbetrag sehr wesentlich erhöhen würde. Die Reichsvermögensverwaltung für die besetzten Gebiete in Koblenz ist mit der Beibringung näherer Schätzungsangaben hierüber beauftragt.

b) Abwicklung der bisherigen Besatzungskosten, soweit sie der Dawes-Annuität zur Last fallen.

Neben der grundsätzlichen Regelung der künftig, d. h. nach dem 31. August 1929 anfallenden Besatzungskosten ist auch noch eine Regelung für diejenigen Besatzungskosten notwendig, die während der Geltungsdauer des Dawes-Planes angefallen sind, die aber bis 1. September 1929 noch nicht endgültig auf die Dawes-Annuität verrechnet sein werden. Nach dem Stand des hierfür im Pariser Abkommen vom 5. Mai 1925 vorgesehenen Bewertungsverfahrens vom 1. April 1929 sind deutscherseits Forderungen von 1.) 27,6 Millionen RM für auf Annuität zu verrechnende Ausgaben nach Artikeln 8–12 des Rheinlandabkommens, 2.) 30,2 Millionen RM für noch nicht anerkannte Rückstände aus dem 2. und 3. Reparationsjahr zur Anrechnung angemeldet. Auf die ersterwähnten Anrechnungsforderungen Deutschlands kommt nach der mit der Gegenseite getroffenen Regelung ein noch nicht abgerechneter Vorschuß des Generalagenten zur Anrechnung, der sich am 31. Mai 1929 auf rd. 16,5 Millionen RM belief. Nach den bisherigen Erfahrungen ist anzunehmen, daß von diesem Vorschuß in den folgenden drei Monaten bis zum 1. September 1929 durch die als anrechenbar anerkannten Beträge noch eine Summe von 9 Millionen RM abgedeckt wird, so daß am 1. September 1929 lediglich ein Saldo von 7,5 Millionen RM zugunsten der Alliierten aus dem vorerwähnten Vorschuß verbleibt.

Demgegenüber werden sich die Anrechnungsforderungen Deutschlands am 1. September 1929 nach den bisherigen Erfahrungen schätzungsweise wie folgt belaufen:

Die oben unter 1. erwähnten Ausgaben nach Artikeln 8–12, deren Anrechnung im Bewertungsverfahren geltend gemacht sind, sind anzusetzen mit

27,6 Millionen

(eine Veränderung der oben erwähnten Zahl tritt deshalb nicht ein, weil die Abgänge an anerkannten Beträgen durch neue Zugänge von laufenden Forderungen aufgehoben werden.) Hierzu kommen voraussichtlich weitere

4,5 Millionen

(Zugänge für Lieferungen und Leistungen im Juli und August 1929, die erst nach dem 1. September 1929 anmeldungsreif sind). Gesamtsumme am 1. September 1929

32,1 Millionen

Von diesem Betrag sind mindestens 75% bestimmt anrechenbar, so daß sich ein Aktivum Deutschlands von rd. 24 Millionen RM ergibt. Hiervon ab der am 1. September 1929 verbleibende Vorschußrest des Generalagenten in Höhe von 7,5 Millionen RM, verbleiben zugunsten Deutschlands 16,5 Millionen RM.

[760] Die Abrechnungen über die Rückstände aus dem 2. und 3. Reparationsjahr werden am 1. September 1929 folgendes Bild ergeben:

Stand vom 1. April 1929

30,2 Millionen

Hiervon ab anerkannte Beträge im April und Mai 1929

0,4 Millionen

Voraussichtliches Ergebnis für die drei folgenden Monate

0,8 Millionen

1,2 Millionen

1,2 Millionen

verbleiben

29,0 Millionen

Von diesem Betrag wurden bisher rd. 40% als anrechenbar

angenommen.

[…]

Nach dieser Berechnung würde sich ein Restbetrag zugunsten Deutschlands von rd. 11,6 Millionen RM ergeben. Nach den neuesten Feststellungen der Reichsvermögensverwaltung glaubt diese jedoch, nur mit einem Anrechnungsbetrag von rd. 10 Millionen rechnen zu dürfen. Wird letztere Schätzung zugrunde gelegt, ergibt sich eine Gesamtrestforderung Deutschlands von 16,5 plus 10 Millionen RM gleich 26,5 Millionen RM, zu deren Deckung in erster Linie der Überschuß aus dem Dawes-Plan Verwendung finden müßte.

Eine Verringerung dieses Betrages kann noch dadurch eintreten, daß den Forderungen der Besatzungsmächte auf Berücksichtigung der Fußnote 2 zu Abschnitt XIII des Pariser Abkommens vom 5. Mai 1925 Rechnung getragen werden muß8. Die alliierten Regierungen haben in dieser Frage bereits ihre Ansprüche angemeldet; Grundsätze für deren Berechnung sind aber bisher noch nicht aufgestellt. Die Gesamtausgaben Deutschlands, auf die äußerstenfalls die vorerwähnte Fußnote Anwendung finden könnte, belaufen sich auf rd. 6,3 Millionen RM, wovon allein auf die französische Zone mehr als 6 Millionen RM treffen. Hiervon fallen 5,3 Millionen RM in die Forfait-Periode9. Rund 800 000 RM sind im Bewertungsverfahren als anrechenbar anerkannt; der Rest von 200 000 RM ist noch strittig. Da Deutschland bei den Pauschalabkommen nur einen Teil seiner Forderungen durchgesetzt hat, kann die Gegenseite hier nicht die Berücksichtigung des ganzen Vertrages fordern. Die Handelswerte der mit den oben erwähnten Summen geschaffenen Neubauten und entsprechend zu behandelnden Mobilien belaufen sich nach den Schätzungen der Reichsvermögensverwaltung auf rd. 800 000 RM, denen kaum durchsetzbare Forderungen für Beseitigungs- und Umbauarbeiten in annähernd gleicher Höhe gegenüberstehen. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht notwendig, einen höheren Betrag als 1 Million RM zugunsten der Alliierten in Rechnung zu setzen, wenn auch nicht verkannt werden darf, daß die Berechnung der Handelswerte durch die Reichsvermögensverwaltung zahlreiche Angriffspunkte bietet, die[761] unter Umständen zu einer höheren Bewertung der alliierten Forderungen führen können.

8

Diese Fußnote behandelt die Entschädigung der Alliierten für von ihnen errichtete Neubauten nach Abschluß der Besatzungszeit (siehe Ronde, Das Pariser Abkommen vom 5. Mai 1925, S. 49).

9

Für Pauschalabkommen gab es zwei Perioden: Vom 1.9.24 bis zum 31.3.25 (Forfaitperiode) und vom 1.4.25 bis zum 31.8.25. Vgl. dazu H. Ronde, Das Pariser Abkommen vom 5. Mai 1925, S. 422 ff.

Die Regelung dieser Streitfrage erfolgt zweckmäßig durch ein Pauschalabkommen. Ebenso wird in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht auch die oben erwähnten Ansprüche Deutschlands nach dem 1. September 1929 bzw. nach Beendigung der Räumung im Wege eines Pauschalabkommens festzustellen sind. Die Entscheidung der Frage ist aber in erster Linie von der Regelung der Deckung der künftigen Besatzungskosten mitbestimmt, so daß ein Vorschlag hierüber heute noch verfrüht erscheint.

Weiterhin muß noch Klarheit darüber geschaffen werden, ob und auf welchem Wege die deutschen Forderungen auf Anrechnung der Belastung aus Artikel 6 des Rheinlandabkommens geltend zu machen sind, die nach dem Stande vom 1. April 1928 einen Ausgabebetrag von 32,7 Millionen ergeben haben, denen ein geschätzter, von der Gegenseite noch nicht anerkannter Anrechnungsbetrag zu diesem Tage von 11,5 Millionen gegenübersteht. Die Leistungen Deutschlands aus Artikel 6 sind vom Generalagenten mit 11,9 Millionen RM bevorschußt. Die entsprechenden Zahlen bis zum Stande vom 1. September 1929 werden zur Zeit erhoben und in Bälde mitgeteilt werden. Auch hier werden die bestehenden Schwierigkeiten nur im Wege eines Pauschalabkommens behoben werden können, dessen etwaiger Saldo zugunsten Deutschlands gleichfalls aus dem Überschuß des Dawes-Planes zu decken wäre.

gez. Miller

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