2.37.6 (sch1p): 6. [Absatz von Kalisalzen]

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Das Kabinett ScheidemannReichsministerpraesident  Philipp Scheidemann Bild 146-1970-051-17Erste Kabinettssitzung der neuen deutschen Reichsregierung am 13.2.1919 in Weimar Bild 183-R08282Versailles: die deutschen Friedensunterhändler Bild 183-R11112Die Sozialisierung marschiert! Plak 002-005-026

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6. [Absatz von Kalisalzen]

Reichsminister Wissell legt den anliegenden Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vor, der in § 1 a den kürzlich vom Kabinett gewünschten Zusatz erhalten habe.

Das Kabinett stimmt der Einbringung des Entwurfs zu10.

10

Während der Kabinettssitzung am 31.3.1919 (Dok. Nr. 29, P. 6) war bereits ein GesEntw. vorgelegt worden, der in der damaligen Form jedoch zurückgewiesen worden war. Mit Anschreiben vom 2.4.1919 übersandte daraufhin der RWiM einen neuen GesEntw. an das RKab., in dem der Einwand Erzbergers vom 31.3.1919 berücksichtigt worden war (R 43 I /2189 , Bl. 11-17; Durchschrift in der Anlage des Kabinettsprotokolls). Der GesEntw. bezweckte die Ergänzung der geltenden Kaligesetzgebung, insbesondere des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25.5.1910 (RGBl. 1910, S. 775 ). Neben den vorgesehenen Preiserhöhungen für Kalisalze um ca. 15% sollte das Gesetz die Sozialisierung der Kaliwirtschaft vorbereiten; die diesbezüglichen Bestimmungen gehen aus dem im Protokoll erwähnten § 1 a hervor, in dem die Zusammensetzung und Befugnisse eines einzusetzenden Reichskalirats geregelt wurden. Vorgesehen war vor allem eine paritätische Zusammensetzung des Rates und eines ihm beigegebenen Sachverständigenrates aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Da bereits ein auf dem freiwilligen Zusammenschluß von Kalibergwerksbesitzern beruhende Kalisyndikat bestand, konnte auf einer existierenden Einrichtung aufgebaut werden. In unwesentlich veränderter Form, in der u. a. an Stelle des im GesEntw. vorgesehenen § 1 a ein § 2 gleichen Inhalts trat, wurde die RegVorlage am 10.4.1919 der NatVers zugeleitet (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 245 ), dort während der 38. Sitzung am 15.4.1919 in erster, zweiter und dritter Lesung verabschiedet (NatVers Bd. 327, S. 1064  ff. ). und am 24.4.1919 unverändert in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 413 ).

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