2.71.7 (str1p): Entsendung von Finanzkommissaren in die Ministerien

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Entsendung von Finanzkommissaren in die Ministerien26

26

Tatsächlich war dies P. 10 der KabS. vom 13.9.23 (Dok. Nr. 55).

zur Erörterung gestellt.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt der Vorlage vor27.

27

S. hierzu Anm. 36 zu Dok. Nr. 55.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete schlug vor, an Stelle besonderer Kommissare des Finanzministeriums die Etatreferenten der einzelnen Ministerien mit der Aufgabe der Sparkontrolle zu betrauen.

[325] Der Reichswirtschaftsminister erkannte die Notwendigkeit der vom Reichsfinanzminister angestrebten Kontrolle an, meinte jedoch, daß von Fall zu Fall entschieden werden könnte, ob ein besonderer Kommissar erforderlich oder der Etatreferent des Ministeriums die Aufgabe übernehmen könne28.

28

S. hierzu die „Grundsätze über die Rechte und Pflichten der Haushaltsreferenten“, die in der KabS. vom 7.11.23, P. 3 (Dok. Nr. 227) angenommen wurden.

Der Reichsverkehrsminister erklärte die Durchführung der vom Reichsfinanzminister beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der Betriebsverwaltung für unannehmbar29.

29

Der RVM hatte bereits am 31.8.23 sich nachdrücklich gegen eine präventive Finanzkontrolle durch Beamte des RFMin. im Bereich der Eisenbahnverwaltung ausgesprochen, da sie „ihre Entschließungen und Maßnahmen in erster Linie den Erfordernissen des Betriebs und Verkehrs anpassen“ müsse und auch schnelle Entscheidungen zu treffen habe, außerdem sei bereits die völlige Trennung der Reichsbahnfinanzverwaltung vom übrigen Reichshaushalt vorbereitet. Über die Wirtschafts- und Finanzlage der Reichsbahn werde regelmäßig Rechnung gelegt (R 43 I /876 , Bl. 95–96).

Der Sparkommissar Staatsminister a. D. Saemisch wies darauf hin, daß es sich bei der vorliegenden Maßnahme für den Reichsfinanzminister nur darum handele, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, bei Etatsüberschreitungen der einzelnen Ministerien die Entscheidung zu treffen30. Da fast sämtliche Ausgaben der Ministerien in heutiger Zeit infolge der Geldentwertung zu Etatsüberschreitungen führten, sei es unmöglich, für den Reichsfinanzminister seine Pflicht zu erfüllen und von seinem Rechte Gebrauch zu machen, falls er nicht einen ständigen Vertreter bei den einzelnen Ministerien habe. Betraue man die Etatreferenten der Ministerien mit dieser Aufgabe, so sei es erforderlich, diesen eine Doppelstellung zu geben; sie müßten zugleich auch dem Reichsfinanzminister disziplinarisch unterstellt werden.

30

Zur Einstellung des RSparKom. s. sein Schreiben an den RK vom 31.8.23 (Dok. Nr. 35).

Nach weiterer Erörterung der Angelegenheit stellte der Reichsarbeitsminister fest, daß die Sache zu einer Beschlußfassung noch nicht genügend geklärt sei und daher zweckmäßigerweise zum Gegenstand einer erneuten Aussprache in Verbindung mit der Vorlage des Reichsfinanzministers über Sparmaßnahmen gemacht werden sollte31.

31

S. Dok. Nr. 128, P. 4.

Das Reichsministerium stimmte dem Vorschlag zu.

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