1.22.8 (str2p): 8. Währungsgesetzentwurf (außerhalb der Tagesordnung).

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8. Währungsgesetzentwurf13 (außerhalb der Tagesordnung).

13

Eine Zusammenfassung dieses TOP s. in: Vermächtnis I, S. 165 f.; vgl. a. Luther, Politiker ohne Partei, S. 123 f.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete an der Hand des gleichzeitig verteilten Gesetzentwurfes über die Errichtung einer Währungsbank über Vorgeschichte und Inhalt des Entwurfes14.

14

Der GesEntw. befindet sich in R 43 I /1388 , Bl. 191–195.

Der Entwurf weiche von dem Vorschlag seines Amtsvorgängers darin ab, daß die Rentenmark im Gegensatz zur Neumark kein gesetzliches Zahlungsmittel sei, daß aber alle öffentl. Kassen zur Inzahlungnahme verpflichtet seien15; ferner, daß bis zur Einführung des neuen Geldes drei bis vier Wochen verstreichen würden. Dafür habe er jedoch für die jetzige Lösung die Zustimmung der gesamten Wirtschaftsverbände erlangt, was von außerordentlicher Wichtigkeit für den Erfolg des Projekts sei16.

15

S. hierzu § 14 der VO zur Errichtung der Deutschen Rentenbank. Im Entw. lautete der spätere Abs. 3 als Abs. 1, S. 2 und 3: „Die Rentenmark ist an den öffentlichen Kassen als Zahlungsmittel anzunehmen; die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen. Die Vorschriften über Geldzeichen finden auf die Rentenmark sinngemäß Anwendung.“

16

Zu den Verhandlungen vom 3.–15.10.23 s. Ramhorst, Die Entstehung der Rentenbank, S. 36–43. Eine stichwortartige Mitschrift einer Besprechung im RFMin. am 13.10.23 befindet sich in R 13 I /279 , Bl. 149–151.

Gegen den früheren Entwurf17 hätten insbesondere zwei Bedenken bestanden: a) es sei bedenklich, das Schicksal der neuen Währung an die Papiermark zu knüpfen, solange es nicht feststünde, ob die letztere sich stabilisieren lasse; b) der frühere Entwurf sei von der Annahme ausgegangen, daß die Belastung der Reichsfinanzen durch Ruhr- und Rheinkredite unmittelbar vor dem Abschluß stünde. Heute stehe es dagegen fest, daß es noch mindestens vier Wochen dauern werde, bis das Ruhrunternehmen finanziell liquidiert sei. Es sei daher erwünscht, bis zu diesem Zeitpunkte die Einführung der neuen Währung hinauszuschieben.

17

S. dazu Dok. Nr. 67, 81 u. 82, P. 2.

Eine Neuerung liege ferner in der Verteilung des Reingewinnes; hier könne man von der vorgesehenen Tilgung der Schuld aus dem Reingewinne eine schnelle Ablösung der ganzen Schuld erhoffen18.

18

Während im Neumark-Entw. vorgesehen war (§ 20), aus dem Reingewinn einen Betrag bis zur Höhe von 3% der eingebrachten Grundschulden usw. den Anteilseignern und den Rest dem Tilgungskonto zuzuführen wurden nach Luthers Entwurf vorweg 40% des Reingewinns dem Tilgungskonto zugeführt (nach Tilgung des Darlehens an das Reich von 300 Mill. Rentenmark nur noch 30%), vom Rest erhielten die Anteilseigner 6%; der Restbetrag wurde zur Verstärkung des Tilgungskontos verwendet (GesEntw. und VO § 18).

Schwierigkeiten mache noch die Besetzung des Verwaltungsrates; es bestehe jedoch begründete Hoffnung, in dieser Beziehung mit den Interessentenverbänden eine Einigung zu erzielen19.

19

Dem Verwaltungsrat gehörten 14 Mitglieder an: 7 Vertreter der Landwirtschaft und ihrer Verbände, 2 Angehörige des RdI, ein Mitglied des RWiR, 2 Bankiers, je ein Vertreter des Groß- und des Einzelhandels (Verwaltungs- und Geschäftsbericht der Deutschen Rentenbank: 15. November 1923 bis 31. Dezember 1924, S. 24 f.).

[574] Dem Vorschlage, bis zur Herausgabe der neuen Währung Goldanleihe vermehrt in Verkehr zu bringen, werde nach Möglichkeit entsprochen. Es sei jedoch eine technische Frage, mit welcher Geschwindigkeit sich dies ermöglichen lasse20.

20

Zur Problematik der Goldanleihe s. Dok. Nr. 212, P. 3; Dok. Nr. 217, P. b; Dok. Nr. 252.

Zu dem Währungsgesetz seien noch zwei weitere Maßnahmen erforderlich, für die er Verordnungsentwürfe vorlege: Abänderung der Reichsschuldenordnung sowie einen Entwurf einer Auslegungsverordnung über die Aufwertung von Reichskrediten.

Der Reichsminister der Finanzen verlas die beiden Entwürfe21.

21

Die Entwürfe befinden sich in R 43 I /1388 , Bl. 197 u. 198. Mit diesen Entwürfen erhielt angesichts der großen Menge von Schuldurkunden des Reichs, die bisher handschriftlich auszufertigen waren, die Reichsschuldenverwaltung den Auftrag, die gedruckte Ausfertigungsform von Schuldverschreibungen des Reichs zu bestimmen und bekanntzugeben, und der RFM hatte künftige Anleihen und Schatzanweisungen auf Goldmark im Umrechnungswert von 1 Goldmark = 10/42 Dollar zu berechnen.

Zu dem Währungsgesetz sei noch zu bemerken, daß der Reichsrat dem ersten Entwurfe bereits zugestimmt habe22, und daß die beiden bei der damaligen Beratung vom Reichsrat gewünschten Änderungen in den jetzigen Entwurf aufgenommen seien. Demnach schlage er vor, daß angenommen werde, die „Anhörung des Reichsrats“ im Sinne des Ermächtigungsgesetzes23 sei erfolgt.

22

Der RR hatte die Beratungen über den GesEntw. zur Einführung der Neumark am 1.10.23 aufgenommen; s. dazu Ramhorst, Die Entstehung der Rentenbank, S. 31 f.

23

Der RFM bezieht sich auf § 1 Abs. 3 des Ermächtigungsgesetzes vom 13.10.23 (RGBl. I, S. 943 ).

Preußen habe dieser Auslegung zugestimmt.

Weiterhin bitte er um einen Beschluß des Ministeriums, bis zu 200 Millionen Mark kleine Stücke (1,2 und 5 Dollar) Goldanleihe herauszugeben, welche im Januar 1924 gegen Rentenmark umtauschbar seien. Als Grund für diesen Umtausch werde mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßgabe bestehende Meinungsverschiedenheit zwischen Industrie und Banken angegeben werden: daß der Umtausch erfolgen solle, um eine zu große Vielheit der Währungen zu vermeiden.

In zusammenfassender Würdigung des Währungsentwurfes führte der Reichsminister der Finanzen aus, daß dies natürlich nur eine provisorische Lösung darstelle. Auch diese Lösung sei jedoch durchaus nicht vollkommen, und er halte es für seine Pflicht, auf die ernsten Bedenken, die dagegen bestünden, hinzuweisen:

a)

Zunächst werde dagegen eingewendet, daß das ganze Unternehmen auf eine neue Inflation hinauslaufe. Dies sei theoretisch richtig; unter Berücksichtigung des gegenwärtigen geringen Umfangs des Papiermarkumlaufs, in Gold berechnet, könne man jedoch sagen, daß bei einer Stabilisierung der Währung mit entsprechender Verlangsamung des Umlaufs, ein erhöhter Geldbedarf eintreten müsse, der ohne Inflation befriedigt werden könne.

b)

[575] Gegen den Kredit an die Privatwirtschaft24 sei das Bedenken geltend gemacht worden, daß bei einer Tendenz zur Entwertung das Bestreben, aus solcher Entwertung Gewinne zu ziehen, bei den Kreditnehmern sich herausstellen werde und die gleiche Entwicklung Platz greifen [werde] wie bei der Papiermark. Demgegenüber müsse man jedoch sagen, daß, wenn ein Rentenmarkkredit nicht gewährt werde, man der Rentenmark ein sehr schlechtes Zeugnis ausstelle. Die endgültige Regelung dieser Frage sei nach dem Gesetzentwurf den Satzungen der Bank überlassen. Ohne diese Konzession wäre es nicht möglich gewesen, die Satzungen zustande zu bringen.

Im übrigen habe die Reichsbank in Aussicht gestellt, sobald sich eine Tendenz zur Senkung bei der Rentenmark herausstelle, nur noch Goldkredite zu geben.

c)

Das dritte Bedenken betreffe das Verhältnis der Rentenmark zum Auslande. Der Kurs der Rentenmark würde sich richten nach dem Kurse der Rentenbriefe. Kämen diese in höherem Maße in den Verkehr, so sei zu befürchten, daß die 5%ige Verzinsung nicht ausreichen werde, um die Parität zu erhalten25. Hieraus könne sich eine Unterbewertung der Rentenbriefe und damit ein Kursfallen der Rentenmark im Auslande ergeben mit den entsprechenden Wirkungen auf das Inland. Dieser Gefahr müsse man eben suchen, durch eine entsprechende Interventionspolitik zu begegnen.

24

Nach § 16 Ziffer 2 war die Rentenbank berechtigt, zur Versorgung der Privatwirtschaft an Rbk und Privatbanken Kredite bis zur Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zu geben.

25

S. hierzu § 12 der VO vom 15.10.23.

Wenn trotz dieser Bedenken, welche gewiß eine vielseitige Kritik hervorrufen würden und im Falle des Mißlingens des jetzigen Versuches die ernsten Vorwürfe gegen die Reichsregierung auslösen müßten, er, der Reichsminister der Finanzen, die Annahme des Entwurfes empfehle, so geschehe das, weil er die vorliegende für die einzig mögliche Lösung der gegenwärtigen Notlage ansehe. Hinzu komme jedoch, daß diese Lösung die Zustimmung der Spitzenorganisationen der Wirtschaft gefunden habe, daß das neue Geld die Unterschrift der Führer dieser Spitzenorganisationen tragen werde, und daß die Wirtschaft in Aussicht gestellt habe, die Annahme des neuen Geldes in ihren Zahlungsbedingungen vorzuschreiben26.

26

S. hierzu G. Ramhorst, Die Entstehung der Rentenbank, S. 42 f.

Der Reichsminister der Justiz regte an, die Beschlußfassung über den Gesetzentwurf auszusetzen, bis die Gewerkschaften darüber gehört seien, und die anderen sozialdemokratischen Mitglieder des Kabinetts sich an der Beratung beteiligen könnten.

Der Reichskanzler erwiderte, daß er eine vorherige gutachtliche Anhörung der Gewerkschaften bei diesem Gesetzentwurfe – im Gegensatz zum Arbeitszeitgesetz – nicht für erforderlich halte27, daß er im übrigen auf die sofortige Erledigung des Entwurfes entscheidendes Gewicht lege und daher vorschlage, die Besprechung auszusetzen, bis der Reichsminister für Wiederaufbau zugegen sein könne28.

27

Zu den Beziehungen dieser RReg. zu den Gewerkschaften s. o. TOP 1.

28

Zum Fortgang s. u. nach TOP 9.

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