1.3.4 (str2p): „Entwurf eines Ermächtigungsgesetzes“.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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Text

RTF

„Entwurf eines Ermächtigungsgesetzes“.

§ 1

Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, welche sie auf finanziellem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiete für erforderlich und dringend erachtet. Dabei kann von den Grundrechten der Reichsverfassung abgewichen werden.

[500] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Regelung der Arbeitszeit und auf Einschränkungen der Renten und Unterstützungen der Kleinrentner sowie der Versicherten und Rentenempfänger in der Sozialversicherung.

Die erlassenen Verordnungen sind dem Reichstag und dem Reichsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sie sind auf Verlangen des Reichstags sofort aufzugeben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Wechsel der derzeitigen Reichsregierung oder ihrer parteipolitischen Zusammensetzung, spätestens aber am 31. März 1924 außer Kraft22.

22

Das Ermächtigungsgesetz wurde im RT am 9., 11. und 13.10.23 diskutiert, s. dazu auch die Ausführungen des RK in der KabS. 11.10.23 außerhalb der TO. In einem Telefonanruf bat der DVP-Abg. Mittelmann am 9.10.23 dem RK mitzuteilen, er wende sich gegen den DVP-Vorschlag einer Verbindung von Ermächtigungs- und Arbeitszeitgesetz. Als Garantie dafür, daß es bald zu einer gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit komme, solle der RFM erklären, er werde zuvor keine Steuergesetze einbringen. Außerdem bat Mittelmann um Auskunft welche Garantien er der BVP geben könne, mit der er im Auftrag seiner Fraktion verhandelte, damit sie sich der Stimme zumindest enthalte. Darauf ließ Stresemann erwidern: „Wenn eine Verbindung des Termins für das Arbeitszeitgesetz mit dem Ermächtigungsgesetz vermieden werde, ist mir das natürlich erwünscht. Jedenfalls muß mit Herrn Hermann Müller darüber eine Verständigung gesucht werden. Mit Herrn Dr. Luther werde ich in der berührten Angelegenheit selbst sprechen. Irgendwelche besonderen Garantien kann ich der Bayerischen Volkspartei nicht geben und muß überhaupt ablehnen, den Fortbestand des Kabinetts von allen möglichen Garantien abhängig zu machen. Ich stelle das Plenum vor die Frage, ob es das Ermächtigungsgesetz annehmen will oder nicht. Wenn es nicht durchgeht, dann mögen die Herren, die alle möglichen Krisen heraufbeschwören, die Verantwortung für das Kommende tragen“ (Pol. Arch.: NL Stresemann  87). Das Gesetz wurde am 13.10.23 ausgefertigt und am 15.10.23 in RGBl. I, S. 943 , veröffentlicht.

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