1.91 (str2p): Nr. 205 Grundsätze über die Rechte und Pflichten der Haushaltsreferenten und Haushaltsdezernenten innerhalb der Reichsverwaltung. [30. Oktober 1923]

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Nr. 205
Grundsätze über die Rechte und Pflichten der Haushaltsreferenten und Haushaltsdezernenten innerhalb der Reichsverwaltung. [30. Oktober 1923]1

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Die „Grundsätze“ wurden von RFM Luther dem StSRkei am 30.10.23 zugesandt. Luther erklärte im Anschluß an die KabS. vom 12.10.23: Durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Ressorts müßten die finanziellen Belange des Reichs gegenüber den Fachinteressen gewahrt bleiben. Der übersandte Entwurf, der diesem Ziel diene, sei mit Ressortvertretern vorerörtert worden und die in ihm enthaltenen Vorschriften würden in der Mehrzahl der Ressorts praktiziert und hätten sich bewährt. Die Mehrheit der Ressortvertreter habe im allgemeinen den Entwurf gebilligt (R 43 I /862 , Bl. 275). Zur Behandlung im Kabinett s. Dok. Nr. 227, P. 3.

R 43 I /862 , Bl. 276–277

I.

Bei allen obersten Reichsbehörden sind, soweit dies noch nicht geschehen, besondere Haushaltsreferenten zu bestellen. Sind zur Erledigung der Aufgaben mehrere Haushaltsreferenten erforderlich, so sind die übrigen Haushaltsreferenten einem Generalhaushaltsreferenten zu unterstellen. Soweit es der Geschäftsumfang erfordert, sind die Haushaltsreferenten einschließlich etwa vorhandener besonderer Referenten für den Personalhaushalt und in einer besonderen Haushaltsabteilung zusammenzufassen.

Die Haushaltsreferenten bzw. Haushaltsabteilungen unterstehen unmittelbar dem Chef der obersten Reichsbehörde bzw. seinem geschäftsführenden Stellvertreter. Jedoch können, soweit nicht besondere Haushaltsabteilungen bestehen, die ausschließlich oder überwiegend Haushalts- und Finanzfragen zu bearbeiten haben, die Haushaltsreferenten einer bestehenden Abteilung in der Weise angegliedert werden, daß sie zwar den Leitern dieser Abteilungen dienstlich unterstellt sind, ihnen aber das Recht zusteht, in allen Fällen, in denen innerhalb des ihnen als Haushaltsreferenten durch die nachstehenden Grundsätze zugewiesenen Aufgabenkreises Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen und den Abteilungsleitern entstehen, die Entscheidung des Chefs der obersten Reichsbehörde bzw. seines geschäftsführenden Stellvertreters anzurufen.

[910] Aufgabe der Haushaltsreferenten bzw. der Haushaltsabteilungen ist es, gegenüber den besonderen Belangen der einzelnen Ressorts das Reichsfinanzinteresse zur Geltung zu bringen und darüber zu wachen, daß die den Ressorts zur Verfügung gestellten Mittel nicht überschritten werden und das keine Ausgaben geleistet oder Maßnahmen, die zu Ausgaben führen, getroffen werden, die nicht bei strenger Prüfung unter Berücksichtigung der Finanzlage des Reichs als unabweislich notwendig anerkannt werden müssen. Die Haushaltsreferenten bzw. die Haushaltsabteilungen haben ferner darauf hinzuwirken, daß die dem Reichsminister der Finanzen zu erstattenden Mitteilungen und Anzeigen rechtzeitig erfolgen und Maßnahmen, zu denen die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen erforderlich ist, nicht ohne dessen Zustimmung in Angriff genommen oder gegen dessen Widerspruch fortgeführt werden.

Im einzelnen ist bezüglich der Tätigkeit der Haushaltsreferenten bzw. der Haushaltsabteilungen innerhalb des Ressorts folgendes zu beachten:

1. Sämtliche Maßnahmen auf personellem und sachlichem Gebiete, die von finanzieller Bedeutung sein können, und zwar nicht nur einzelne Maßnahmen, (z. B. Abschluß von Verträgen, Zusagen von Leistungen) sondern auch Maßnahmen allgemeiner Art (z. B. Pläne für neue Gesetze oder für neue Organisationen oder für den Ausbau bestehender Organisationen) sind dem Haushaltsreferenten oder der Haushaltsabteilung vor ihrer Inangriffnahme mitzuteilen. Widerspricht der Haushaltsreferent oder die Haushaltsabteilung einer solchen Maßnahme, so darf ihre Weiterverfolgung nur auf Anordnung des Leiters der Behörde oder seines Stellvertreters erfolgen. Der Haushaltsreferent oder die Haushaltsabteilung kann mit den einzelnen Sachreferenten oder mit den einzelnen Abteilungen vereinbaren, nach denen [!] gewisse Einzelmaßnahmen ohne besondere Zustimmung getroffen werden können.

2. Alle Zahlungsanweisungen sind, bevor sie der Kasse zugeleitet werden, dem Haushaltsreferenten oder der Haushaltsabteilung zur Mitzeichnung vorzulegen. Die Kasse darf erst Zahlung leisten, nachdem der Haushaltsreferent oder die Haushaltsabteilung die Anweisung mitgezeichnet hat. Beanstandet der Haushaltsreferent oder die Haushaltsabteilung die Anweisung, so darf Zahlung nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Leiters der Behörde oder seines Stellvertreters erfolgen. Der Haushaltsreferent oder die Haushaltsabteilung können die Mitprüfung nach Bedarf an unterstellte Beamte übertragen, sofern eine Prüfung unter Aufsicht und nach gegebenen Anweisungen sichergestellt ist. Über die Beanstandung einer Anweisung steht auch im letzteren Falle dem Haushaltsreferenten bzw. der Abteilung allein die Entscheidung zu.

Unter Aufsicht des Haushaltsreferenten oder der Haushaltsabteilung ist eine Haushaltskontrolle zu führen, die jederzeit zuverlässige Auskunft über den Stand der dem Ressort noch zur Verfügung stehenden Mittel geben muß.

3. Der Haushaltsreferent oder die Haushaltsabteilung kann von den übrigen Beamten der Behörde, mit Ausnahme des Leiters oder dessen Stellvertreters Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die von finanzieller Bedeutung sein können.

[911] II.

Bei sämtlichen, den obersten Reichsbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden sind besondere Haushaltsdezernenten zu bestellen. Auf ihre Rechte und Pflichten finden die zu I ausgeführten Grundsätze sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß in allen Fällen, in denen ein Haushaltsdezernent eine Zahlung oder Maßnahme aus finanziellen Gründen beanstandet und der Vorstand seiner Behörde ihm nicht beitritt, vor Ausführung der Zahlung oder Verfolgung der Maßnahme die Entscheidung des Ministeriums einzuholen ist, soweit es sich nicht um dringende Fälle handelt. Nähere Anordnungen treffen die zuständigen Reichsminister unter Mitteilung des Veranlaßten an den Reichsminister der Finanzen. Der Reichsminister der Finanzen kann gestatten, daß in besonders gelagerten Einzelfällen von der Bestellung besonderer Haushaltsdezernenten abgesehen wird.

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