2.124.1 (wir1p): Steuergesetzentwürfe.

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Steuergesetzentwürfe.

Staatssekretär Zapf berichtet über die Beschlüsse des Reichsrats zu den Steuergesetzentwürfen der Reichsregierung1.

1

Bevor der RR sich in seiner Sitzung vom 22.10.21 mit den einzelnen Steuervorlagen der RReg. (siehe Dok. Nr. 82 Anm. 1) befaßte, gab der PrFM die folgende Erklärung zu Protokoll: „Die dem Reichsrat vorgelegten Steuervorlagen bilden eine untrennbare Gesamtheit, die nur im Ganzen beurteilt und verabschiedet werden kann. Die Wirkung einer einzelnen Vorlage auf wirtschaftlichem, staatlichem und gemeindlichem Gebiet kann nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorlagen überschaut werden. Die Länder und Gemeinden sind an der Gestaltung einer Reihe dieser Gesetze, an ihren Erträgen unmittelbar interessiert. Die Preußische Regierung hat zwar auf Wunsch der Reichsregierung davon abgesehen, eine volle Verbindung sämtlicher oder der wichtigen Vorlagen zu beanspruchen, erklärt aber heute schon vor der Verabschiedung, daß sie Stellung zu den vom Reichstag demnächst zu verabschiedenden Gesetzesvorlagen unter den angeführten Gesichtspunkten nehmen wird.“ Die Vertreter Bayerns, Sachsens, Württembergs, Badens und Thüringens schlossen sich dieser Erklärung an. StS Schroeder stellte für die RReg. eine Novelle zum Landessteuergesetz in Aussicht, die eine gleiche Beteiligung der Länder und Gemeinden an den Erträgnissen, insbesondere der Körperschafts- und Umsatzsteuer bestimmen sollte, wie sie das geltende Landessteuergesetz enthalte (siehe Schultheß 1921 I, S. 292 und Berliner Tageblatt Nr. 488 vom 23.10.1921 in R 43 I /2403 , Bl. 261).

1. Zum Kohlensteuergesetz wurde beschlossen, eine neue Vorlage einzubringen, in der die Steuer auf 40% heraufgesetzt, und außerdem eine Verdelung derselben vorgenommen wird2.

2

Siehe Dok. Nr. 53, P. 3.

2. Zum Rennwettgesetz wurde beschlossen, an der Konzessionierung der Buchmacher festzuhalten und deshalb beide Entwürfe dem Reichstag vorzulegen3.

3

Preußen hatte den Ausschüssen des RR einen Gegenentwurf zum Rennwettgesetz vorgelegt, der an Stelle der Konzessionierung der Buchmacherei eine Rennwettzentrale mit Annahmestellen für das ganze Reich errichten wollte. Der Ausschußbeschluß, der sich gegen den pr. Gegenentwurf ausgesprochen hatte, wurde in der Plenarabstimmung des RR mit 54 gegen 29 Stimmen angenommen (Berliner Tageblatt Nr. 488 vom 23.10.21 in R 43 I /2403 , Bl. 261). Ansonsten siehe Dok. Nr. 29, P. 2.

[342] 3. Den bei der Versicherungssteuer vom Reichsrat vorgenommenen Ermäßigungen stimmte das Kabinett zu.

4. Mit der Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 2½% war das Kabinett mit Rücksicht auf die übereinstimmende Ansicht des Reichsrats und des Reichswirtschaftsrates einverstanden.4 Ebenso war es damit einverstanden, daß die Möglichkeit von Freilisten für den ersten Umsatz nach der Einfuhr geschaffen würde.

4

Der Regierungsentwurf hatte einen Steuersatz von 3% vorgesehen (siehe Dok. Nr. 58, P. 3); zum Beschluß des VRWiR, auch bezüglich der vorgesehenen Freilisten, siehe Hauschild, Reichswirtschaftsrat, S. 619 f.

5. Beim Kapitalverkehrssteuergesetz war das Kabinett mit den vom Reichsrat vorgenommenen Änderungen einverstanden5.

5

Siehe Dok. Nr. 58, P. 2.

6. Zum Vermögenssteuergesetz wurde beschlossen, entgegen dem Plenarbeschluß des Reichsrats entsprechend den Beschlüssen der Ausschüsse des Reichsrats den gestaffelten Zuschlag bis zur Höhe von 300% anzunehmen und demgemäß eine Doppelvorlage an den Reichstag zu bringen6.

6

Siehe Dok. Nr. 58, P. 1; Doppelvorlage siehe RT-Drucks. Nr. 2862, Bd. 369 .

7. Bei der Nachkriegsgewinnsteuer war das Kabinett mit der vom Reichsrat vorgeschlagenen Verschärfung der Höchstsätze und der Milderung bei geringeren Erhöhungen des Vermögens einverstanden7.

7

Siehe Dok. Nr. 58, P. 1 b.

8. Bei der Körperschaftssteuer war das Kabinett mit der von dem Reichsrat vorgenommenen Milderung der Besteuerung der Schachtelgesellschaften einverstanden8.

8

Siehe Dok. Nr. 29, P. 3 u.a.

9. Kraftfahrzeugsteuer. Das Kabinett hielt es, entgegen der Ansicht des Reichsverkehrsministers, für angebracht, daß die Reichspost bei ihrem Automobilverkehr von den Unterhaltungskosten der Wege befreit werde. Es wurde demgemäß geschlossen, eine Doppelvorlage vor den Reichstag zu bringen9.

9

Siehe Dok. Nr. 44, P. 8; Doppelvorlage (Abweichung in § 17) siehe RT-Drucks. Nr. 2869, Bd. 369 . Nach der endgültigen Fassung (RGBl. 1922 I, S. 369 , § 19) sollen Postautomobile nicht zur Wegesteuer herangezogen werden.

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