2.14.8 (wir1p): 8. Frage des Ersatzes der Schäden, die deutschen Reichsangehörigen durch den Krieg sowie durch die Liquidierung und Nationalisierung von Gütern in Rußland erwachsen sind.

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8. Frage des Ersatzes der Schäden, die deutschen Reichsangehörigen durch den Krieg sowie durch die Liquidierung und Nationalisierung von Gütern in Rußland erwachsen sind.

Der Staatssekretär des Reichsministeriums für Wiederaufbau trug den Sachverhalt auf der Grundlage der dem Kabinett übermittelten Aufzeichnung7 vor[29] und trat für eine teilweise Erstattung sowohl der sogenannten Zaristenschäden, d. h. der durch Kriegsmaßnahmen der zaristischen Regierung verursachten Schäden, als auch der sogenannten gemischten Bolschewistenschäden, d. h. derjenigen Schäden ein, die in einem Zusammenwirken von Maßnahmen der zaristischen Regierung und Nationalisierungsmaßnahmen der Sowjetregierung ihre Ursache haben.

7

Das Begleitschreiben vom 2.5.1921 zu der sieben Seiten starken „Aufzeichnung zur Frage des Ersatzes der deutschen Reichsangehörigen durch den Krieg sowie die Liquidierung und Nationalisierung von Gütern in Rußland erwachsenen Schäden“ führt zur Problematik aus: „Aus den Kreisen der in Rußland geschädigten Reichsdeutschen häufen sich die Klagen darüber, daß die Reichsregierung durch das Entscheidungsgesetz vom 31.8.1919 (RGBl. S. 1527 ) in Verbindung mit den Richtlinien vom 26.5.1920 (RGBl. S. 1101 ) zwar die Entschädigung für die in den alliierten und assoziierten Staaten auf Grund des Friedensvertrages oder der diesem vorausgegangenen Kriegsmaßnahmen erfolgten Liquidierungen von deutschen Gütern, Rechten und Interessen geregelt sowie zur Regelung des Ersatzes von Kriegs- oder Verdrängungsschäden im Ausland, in den deutschen Kolonien und in den abgetretenen Reichsgebieten dem Reichstag bereits vor geraumer Zeit Gesetzentwürfe vorgelegt, bis jetzt aber noch nichts unternommen habe, um auch für die Liquidations- und Nationalisierungsschäden in Rußland die Regelung einer endgültigen Entschädigung in die Wege zu leiten. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Frage des Ersatzes dieser Schäden bei der demnächst im 24. Reichstags-Ausschuß beginnenden Beratung über den Entwurf des Auslandsschädengesetzes auf Grund entsprechender Anträge, sei es aus den Kreisen der Interessenten oder von Ausschußmitgliedern selbst, zur Erörterung gelangen wird. Damit die Vertreter der Reichsregierung in der Lage sein werden, zu derartigen Anträgen eine bestimmte, einheitliche Stellung zu nehmen, halte ich eine Entschließung der Reichsregierung darüber für erforderlich, ob, in welchem Umfang und in welcher Form den durch die Maßnahmen der russischen Regierung geschädigten Reichsdeutschen ein Ersatz geleistet werden soll.“ (R 43 I /1367 , Bl. 356-360; s. auch R 43 I /793 ).

Staatssekretär Schroeder vom Reichsfinanzministerium erhob gegen eine Entschädigung für die gemischten Bolschewistenschäden finanzielle und politische Bedenken namentlich vom Gesichtspunkte der dem Reich obliegenden Reparationen aus.

Das Kabinett beschloß: im allgemeinen soll eine Entschädigung für die gemischten Bolschewistenschäden abgelehnt werden; dagegen soll der Begriff der Zaristenschäden, für die ein Ersatz zu leisten ist, in einer den Geschädigten möglichst wohlwollenden Weise ausgelegt und insbesondere dann als gegeben angenommen werden, wenn der von der Sowjetregierung nationalisierte Vermögensgegenstand vorher von einem Eingriff der zaristischen Regierung betroffen worden war.

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