2.18.2 (wir1p): 2. a) Auflösung der Selbstschutzorganisationen. b) Entwaffnung der Einwohnerwehren in Ostpreußen und Bayern.

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2. a) Auflösung der Selbstschutzorganisationen.
b) Entwaffnung der Einwohnerwehren in Ostpreußen und Bayern.

Reichsminister Dr. Gradnauer berichtet, daß in der Chefbesprechung über diese Frage3 Einigkeit dahin erzielt worden sei, daß die Einwohnerwehren[37] und die Organisation Escherich aufzulösen seien. Die an General Nollet zu übermittelnde Note werde zur Zeit von den Ressorts redigiert4.

3

In R 43 I /413 , Bl. 44-46 findet sich nur eine Chefbesprechung, deren Protokoll am 18.5.21 von StS Lewald unterzeichnet ist; in dieser Besprechung war es um die Durchführung der Nolletschen Note vom 12. 5. wegen Auflösung der Selbstschutzorganisationen gegangen (WTB-Meldung vom 18.5.21 und R 43 I /413 , Bl. 37). Dabei wurde die Auflösung der bayer. und der ostpr. Einwohnerwehren als unter das Gesetz vom 22. 3. fallend (RGBl. 1921, I, S. 235 ) allgemein zugegeben, die Frage, ob die Orgesch unter die Auflösung falle, wurde zunächst nicht eindeutig beantwortet. Dazu heißt es im Protokoll: „Es wurde festgestellt, daß bei Erlaß des Gesetzes vom 22.3.1921 den Ländern bestimmte Zusagen von der Reichsregierung gemacht worden seien, daß die Orgesch nicht unter das Gesetz falle [handschr. Randvermerk Brechts: „Nicht ganz richtig“]. In diesem Sinne habe sich auch Herr Reichsminister Koch, wie der Vater des Gesetzes, Herr Schiffer, klipp und klar ausgesprochen. Der Vertreter des Auswärtigen Amtes erklärte, daß es vom außenpolitischen Standpunkt nicht ertragbar erscheine, in der bis zum 31. 5. abzugebenden Erklärung die Orgesch völlig zu übergehen. Die Situation habe sich außenpolitisch, aber auch tatsächlich, seit dem 22. 3. geändert. Die Ereignisse in Oberschlesien hätten gezeigt, daß die Orgesch tatsächlich in der Lage sei, eine Art Mobilmachung herbeizuführen. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wurde die Frage erörtert, ob es zweckmäßig sei, in der Note an Nollet von reichswegen ohne weitere Fühlungnahme mit den Ländern die Zentralorganisation der Orgesch, die ihren Sitz in Berlin hat, aufzuführen und an deren Auflösung alsbald heranzugehen. Es empfehle sich, diese Frage in einer Sitzung des Reichskabinetts, zu der das Preußische Kabinett bzw. der Ministerpräsident, Reichsinnenminister, Justizminister zuzuziehen seien, zu entscheiden.“ (R 43 I /413 , Bl. 44-46, hier: Bl. 45).

4

Am 30.5.21 erging die folgende, durch v. Lewinski gezeichnete Note an den General Nollet: „Die deutsche Regierung beabsichtigt auf Grund des von ihr angenommenen Ultimatums in Verbindung mit der darin angeführten Note vom 29.1.1921 folgende Organisationen gemäß dem Gesetz vom 22.3.1921 aufzulösen: 1. Die Organisation Escherich. 2. Die ostpreußischen Wehren. 3. Die in Bayern noch bestehenden Einwohnerwehren. Sie kann jedoch nicht umhin darauf hinzuweisen, daß gegen die Auflösung folgende Bedenken geltend gemacht worden sind: zu 2: Die Preußische Regierung hat ausgeführt: Der polnische Staat hält trotz des mit Rußland abgeschlossenen Friedens sein Heer mobilisiert. Er hat auch an der ostpreußischen Grenze Truppen aufmarschieren lassen. Infolge dieser kriegerischen Vorbereitungen Polens in Verbindung mit dem seinerzeitigen Einfall Zelogowskis in das Wilnaer Gebiet und den sich jetzt in Oberschlesien abspielenden Ereignissen ist die ostpreußische Bevölkerung in schwerster Sorge. Demobilisiert Polen seine Truppen, so würde diese Sorge behoben sein, und die ostpreußischen Wehren wären überflüssig. Solange dies nicht der Fall sei, würde eine Auflösung der Wehren nur dazu führen, daß sich aus dem Gefühl der Schutzlosigkeit heraus neue Organisationen bilden würden, die sich der behördlichen Aufsicht entzögen und eine schwere Gefahr für den äußeren und inneren Frieden bilden müßten. Zu 3: Die bayerische Landesregierung vertritt auf Grund des abschriftlich beigefügten Gutachtens des Bayerischen Obersten Landesgerichts den Standpunkt, daß die bayerischen Einwohnerwehren nach Abgabe der Waffen nicht unter die Art. 177, 178 des Friedensvertrages und demnach auch nicht unter das Gesetz vom 22.3.1921 fallen. Im einzelnen wird auf das Gutachten Bezug genommen.“ (R 43 I /413 , Bl. 80 f.).

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