2.216.4 (wir1p): 4. Stellungnahme des 19. Ausschusses des Reichstags zu § 3 des Entwurfs eines Personenschädengesetzes.

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4. Stellungnahme des 19. Ausschusses des Reichstags zu § 3 des Entwurfs eines Personenschädengesetzes2.

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§ 3 des Entwurfs lautete: „In gleicher Weise [nämlich nach der Regelung des Reichsversorgungsgesetzes vom 12.5.1920] wird Versorgung gewährt für Schädigungen an Leib oder Leben, die Reichsangehörigen infolge von Handlungen oder Maßnahmen fremder Truppen oder Behörden, einzelner Angehöriger derselben oder ihres Gefolges innerhalb des Reichsgebietes nach Abschluß des Waffenstillstandes oder des Friedensvertrags zugefügt worden sind oder werden. Nach billigem Ermessen wird Reichsangehörigen, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen worden ist, auf Antrag von der Reichsregierung eine Entschädigung auch wegen des hierdurch verursachten mittelbaren Vermögensschadens sowie wegen des Schadens gewährt, der nicht Vermögensschaden ist.“ (RT-Drucks. Nr. 3295, Bd. 370 ; Bericht des 19. Ausschusses: Nr. 4298, Bd. 373).

Staatssekretär Freiherr von Welser berichtet über die Vorlage3.

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Der RIM hatte in einem Schreiben vom 22.2.22 an den RK u. a. zur Sache ausgeführt: „Der Ausschuß ist geneigt und zwar, wie es scheint, einstimmig, den § 3 aus dem vorliegenden Gesetzentwurf zu streichen und statt dessen einen Sondergesetzentwurf mittels Initiativantrags zu bringen, der den Wünschen der rheinischen Bevölkerung entsprechend für die durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets entstandenen und noch entstehenden Personenschäden eine besondere Regelung auf der materiellrechtlichen Grundlage des Reichshaftpflichtgesetzes ohne Übernahme einer Beweisvorschrift bringen soll. Der Ausschuß geht davon aus, daß die rheinische Bevölkerung, die hauptsächlich vor dem übrigen Deutschland und für dieses den schweren Lasten der Besetzung und damit verbundenen körperlichen Gefahren auf viele Jahre hinaus schutzlos preisgegeben sei, zum mindesten das Recht auf volle Vergütung für die etwa durch die Besatzung verursachten Personenschäden haben müsse, zumal schon jetzt für die durch die Besatzung verursachten Sachschäden voller Ersatz gewährt werde. Vom Standpunkt meines Ressorts aus, in dem die politischen Gesichtspunkte maßgebend sein müssen, kann ich mich den schon seit langem eindringlichst vorgetragenen Wünschen der rheinischen Bevölkerung, wie diese im Reichstagsausschuß neuerdings geäußert worden sind, nur anschließen und bin bereit, einem entsprechenden Initiativantrag zuzustimmen. Nur dürfte zu erwägen sein, ob den Bedenken, die sich gegen diese Regelung wegen der finanziellen Belastung des Reichs und wegen der Folgerungen für die Abgeltung anderer Schadensarten nicht dadurch Rechnung zu tragen wäre, daß die gekennzeichnete Sonderregelung dann in Wegfall käme, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen sie nicht als notwendig erscheinen läßt, und daß in einem solchen Falle die allgemeine materiellrechtliche Regelung wieder Platz greife, wie sie der Regierungsentwurf vorsieht. Der Herr Reichsfinanzminister glaubt, wegen der von ihm befürchteten Gefahr nicht zu übersehender Berufungen, meinen Standpunkt nicht teilen zu können und will unter allen Umständen am Regierungsentwurf festhalten. (R 43 I /793 , Bl. 269 f.).

Staatssekretär Dr. Brugger betont, daß im Rheinland es nicht verstanden würde, wenn Personenschäden geringer vergütet würden als Sachschäden. Auch empfehle er, nicht einen Unterschied zu machen zwischen bemittelten und unbemittelten Geschädigten.

[593] MinDir. Ritter tritt aus politischen Gründen für eine Sonderregelung ein.

Staatssekretär Schroeder hat Bedenken gegen eine Streichung von § 3. Jedenfalls müßten Kautelen geschaffen werden, wenn eine Regelung der Schäden durch Sonderregelung erfolgen solle. Er empfehle darüber zunächst eine Ressortberatung.

VizekanzlerBauer stellt fest, daß das Kabinett keinen Widerspruch erhebt gegen eine Sonderregelung. In einer Ressortberatung soll das Weitere noch geregelt werden4.

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Zum Fortgang der Angelegenheit siehe Dok. Nr. 238.

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