2.36.1 (wir1p): 1. Abänderungsbeschlüsse der Reichsrats-Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes über Beamten-Vertretungen.

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1. Abänderungsbeschlüsse der Reichsrats-Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes über Beamten-Vertretungen.

Reichsminister Dr. Gradnauer trug den Inhalt seines Rundschreibens vom 15. Juni 1921 vor1.

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In Ausführung des Art. 130 Abs. 3 der RV hatte die RReg. am 3.1.1921 dem RR den Entwurf eines Beamtenrätegesetzes vorgelegt, der am 10. und 11. Juni 1921 beraten worden war. Die wesentlichen Abänderungsbeschlüsse des RR stellte der RIM in seinem Schreiben vom 15.6.1921 an das RKab. wie folgt zusammen: „1. Die Bezeichnung ‚Beamtenräte‘ ist durch ‚Beamtenvertretungen‘ und ‚Beamtenausschüsse‘ ersetzt. 2. Die ‚Bezirksbeamtenausschüsse‘ sind nach § 1 Abs. 1 und 2 der Reichsratsfassung nur fakultativ zugelassen, während der Regierungsentwurf sie grundsätzlich forderte und nur ausnahmsweise einen Verzicht auf sie vorsah. 3. Neu ist § 1 Abs. 4, wonach den Landesregierungen gestattet ist, für mehrere Dienstzweige einen gemeinsamen Hauptbeamtenausschuß zu bilden. 4. Nach § 5 der Reichsratsfassung sollen die Mitglieder der Hauptbeamtenausschüsse in direkten Urwahlen gewählt werden, während § 5 des Regierungsentwurfs eine indirekte Wahl durch die Mitglieder der Bezirksevtl. Ortsbeamtenauschüsse vorsah. 5. In die Hauptausschüsse sind nur mindestens 30 Jahre alte Beamte wählbar (§ 13); der Regierungsentwurf (§ 12) sah ein Alter von 24 Jahren als genügend an. 6. Nach Reichsratsentwurf (§ 14) werden die Wähler in drei Gruppen eingeteilt; jede Gruppe wählt die ihr nach ihrem Stärkeverhältnis zukommende Zahl von Ausschußmitgliedern aus ihrer Mitte, jedoch mindestens ein Mitglied, in den Hauptbeamtenausschuß mindestens zwei Mitglieder. Nach dem Regierungsentwurf (§ 13) wählen alle Wahlberechtigten gemeinsam sämtliche Ausschußmitglieder und zwar mindestens je ein Mitglied aus jeder Gruppe. 7. In § 30 des Regierungsentwurfs (§ 31 des Reichsratsentwurfs) ist die Anerkennung der Befugnisse der Beamtenkammern von den Reichsratsausschüssen gestrichen. 8. Unter den Befugnissen der Beamtenausschüsse sind gestrichen: § 3210 bei vorübergehender Abordnung von Beamten, § 3213 bei Zurückstellung von der planmäßigen Anstellung, § 336 bei Versetzungen an einen anderen Ort. 9. Der § 39, der die gutachterliche Anhörung eines Oberausschusses durch das Kabinett vorsieht, ist gestrichen worden. – Ich habe keine Bedenken dagegen, daß das Reichskabinett den unter 2, 3, 5 und 7 aufgezählten Abänderungen zustimmt, bitte dagegen, den unter 1, 4, 6, 8 und 9 aufgezählten Abänderungen die Zustimmung zu versagen.“ (R 43 I /2631 , Bl. 276 f.).

[85] Nach eingehender Aussprache namentlich darüber, ob die Wähler in drei Gruppen eingeteilt werden oder ob alle Wahlberechtigten gemeinsam sämtliche Ausschußmitglieder wählen sollen, beschloß das Kabinett, zu Punkt 5 (Altersgrenze der Wählbarkeit) und Punkt 9 (Oberausschuß) des Schreibens vom 15. Juni 1921 an den Bestimmungen der Regierungsvorlage festzuhalten und in den übrigen Punkten sich den Beschlüssen der Reichsrats-Ausschüsse anzuschließen. Demgemäß soll insoweit eine Doppel-Vorlage an den Reichstag gebracht werden2. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen.

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RT-Drucks. Nr. 2359, Bd. 368 .

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