2.36.3 (wir1p): 3. Beitrag des Reichs zu den Kosten der Ordnungspolizei der Länder.

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3. Beitrag des Reichs zu den Kosten der Ordnungspolizei der Länder.

Das Kabinett stimmte dem Antrag des Reichsministers des Innern zu4.

4

Durch Kabinettsbeschluß vom 28.11.1919 war den Ländern eine Erstattung der ihnen durch die Ordnungspolizeien erwachsenen Kosten in Grenzen von 4/5 der nach Prüfung als notwendig anerkannten Ausgaben für die Dauer eines Jahres (Rechnungsjahr 1920) zugebilligt worden. Wegen mangelnder Erfahrung bei der prozentualen Festsetzung der jeweiligen Reichsanteile war die Aufstellung von Haushaltsvoranschlägen so schwierig, daß man für das Rechnungsjahr 1921 den Ländern Pauschalsummen anwies. Um die Länder weiterhin zur Vorlage von Abrechnungen über die entstandenen Kosten zu verpflichten, hatte der RIM mit Schreiben vom 8. Juni 1921 folgenden Antrag gestellt: „Ich darf ergebenst bitten, einen Entschluß dahingehend erwirken zu wollen, daß die Länder, solange ihnen ein Beitrag zu den Kosten ihrer Ordnungspolizei aus Reichsmitteln gewährt wird, verpflichtet sind, dem Reichsinnenminister die Abrechnungen über die Ausgaben für die Ordnungspolizeien vorzulegen. Dieses hat besonders sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Mittel in einer Form verwendet werden, welche eine Gewähr dafür bieten, daß der beabsichtigte Zweck – Sicherstellung geordneter Zustände im Innern – erreicht wird; gegebenenfalls wird dem Reichsinnnenminister die Berechtigung zugestanden, in Verbindung mit dem Reichsfinanzminister die Beteiligung des Reiches für Ausgaben zu versagen, welche nicht im Interesse des Reichs liegen“ (R 43 I /1368 , Bl. 227 f.).

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