2.47.3 (wir1p): 3. Entwurf einer Verordnung über die Leistungsverbände.

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3. Entwurf einer Verordnung über die Leistungsverbände3.

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Nach der „Verordnung in Ausführung des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage, betreffend die Anforderung von Warenlieferungen und Werkleistungen für den Wiederaufbau (mit Ausnahme der Anforderung von Vieh) sowie betreffend Anforderungen zur Durchführung von Maßnahmen auf den Gebieten der Abrüstung und Binnenschiffahrt. Vom 22. Juli 1921“ sollten die für den Wiederaufbau erforderlichen Warenlieferungen und Werkleistungen nach Möglichkeit auf dem Wege freier Vereinbarung aufgebracht werden (§ 1). Daher erklärte die Verordnung die Länder zu Leistungsverbänden mit der Befugnis, zur Erfüllung der durch den RMWiederaufbau festgesetzten Leistungen rechtsfähige Unterverbände zu bilden (siehe RGBl. 1921 II, S. 948  ff; Entwurf im R 43 I und R 38 nicht ermittelt).

Reichsminister Dr. Rathenau berichtet über den Stand der Beratungen des Entwurfs einer Verordnung, betr. die Anforderung von Leistungen usw. (Leistungsverbände) im 9. Ausschuß des Reichstags4. Grundsätzlich seien die Parteien bereit, dem Reichsminister für Wiederaufbau bei denjenigen Mitteln auch die Gründung von Leistungsverbänden zuzugestehen, die für die Durchführung der Reparationen erforderlich sind. Man habe aber bei mehreren Parteien[124] Bedenken, die Verordnung in der weitgehenden, auf alle Reichsressorts ausgedehnten Form zu genehmigen, und wünsche sie lediglich auf den Geschäftsbereich des Wiederaufbauministeriums zu beschränken. Bei dieser Einschränkung würden die anderen Ministerien im Falle des Bedürfnisses Sonderverordnungen vorlegen müssen. Für die Durchführung der Reparationsverpflichtungen könne auf die Bildung von Leistungsverbänden nicht verzichtet werden und zwar müsse die Verordnung noch vor Auseinandergehen des Reichstags verabschiedet werden.

4

Ausschuß über die Ausführung des Friedensvertrages, über Enteignung und Entschädigung aus Anlaß des Friedensvertrages (Vorsitzender: Böhm, München, Bayrische Volkspartei).

Des weiteren würden voraussichtlich Anträge auf Zuziehung des Reichstagsausschusses bei Bildung der Leistungsverbände gestellt werden, die aber aus grundsätzlichen Erwägungen bekämpft werden müßten. Der Reichsminister für Wiederaufbau erbat sich im Interesse des Zustandekommens der Verordnung für den durchaus notwendigen Zweck der Durchführung der Reparationsleistungen freie Hand.

Das Kabinett stimmte diesem Antrage einstimmig zu.

Reichsminister Dr. Rathenau berichtete sodann über den derzeitigen Stand der Verhandlungen in Paris über Wiedergutmachungsfragen5.

5

In Fortsetzung der Gespräche zwischen Rathenau und Loucheur in Wiesbaden verhandelten StS Bergmann und Präsident Guggenheimer mit Minister Loucheur über die deutschen Sachleistungen an Frankreich und ihre Verrechnung im Rahmen des Londoner Ultimatums. Über diese Verhandlungen, die schließlich zum Abschluß des Wiesbadener Abkommens führen, berichtet Bergmann detailliert an Rathenau (Privatdienstschreiben Bergmanns vom 28. 6., 30. 6., 1. 7., 2. 7., 5. 7. und 7.7.1921 in R 38 /169 ).

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