2.54.1 (wir1p): 1. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Gesetzes über Heranziehung von Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamte.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

1. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Gesetzes über Heranziehung von Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamte1.

1

Nach der Beschlußfassung im Kabinett am 6.6.21 war der Entwurf dem RR zugeleitet worden (Entwurf siehe RT-Drucks. Nr. 2561  und R 43 I /1210 , Bl. 40).

Nachdem Reichsminister Schiffer berichtet hatte, daß der Reichsrat seine Zustimmung zu der Regierungsvorlage versagt hätte2, beschloß das Kabinett auf Vorschlag des Reichsministers Schiffer, die Vorlage der Reichsregierung unter Ablehnung der abweichenden Auffassung des Reichsrats beim Reichstage gleichwohl einzubringen3.

2

In der Begründung der abweichenden Auffassung des RR heißt es u. a.: „Wenn auch nach Art. 109 der RV Männer und Frauen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten und Anspruch auf Zulassung zu den öffentlichen Ämtern haben, so soll doch diese Zulassung nach Art. 128 nur entsprechend der Befähigung erfolgen. Verschiedene Umstände lassen aber die Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamt ungeeignet oder doch mindergeeignet erscheinen, nämlich: 1. Kraft ihrer seelischen Eigenart ist die Frau in weit höherem Maße als der Mann gefühlsmäßigen Einflüssen unterworfen und in der von Gefühlen unbeeinflußten objektiven Aufnahme und Beurteilung von Tatbeständen behindert. 2. Kraft ihrer physischen Eigenart befindet sich die Frau in bestimmten Zeiten infolge besonderer Umstände (Menstruation, Schwangerschaft und Wechseljahre) in einem Zustand verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit und erhöhter Reizbarkeit und ist dann in besonders starkem Maße Gefühlseinflüssen unterworfen. 3. Die Frau steht an Entschlußfähigkeit und der Kraft zu energischem Durchgreifen vielfach hinter dem Manne zurück. Dies birgt die Gefahr einer Verweichlichung der Strafrechtspflege in sich, die gerade unter den schwierigen Verhältnissen, wo die Kriminalität außerordentlich gestiegen ist und dem Gesetze wieder die verlorene Achtung verschafft werden muß, besonders bedenklich ist. 4. Der Mann hat überwiegend Abneigung dagegen, sich von Frauen aburteilen zu lassen und sich ihrem Urteil zu unterwerfen; daraus droht die Besorgnis, daß im Falle der Zulassung der Frau die Achtung vor den Gerichten herabgesetzt werden würde. 5. Endlich ist auch zu befürchten, daß die Auswahl der weiblichen Schöffen und Geschworenen auf große Schwierigkeiten stoßen wird. Von dem allgemeinen Ablehnungsrecht, das der Entwurf der Frau einräumt und einräumen muß, werden vermutlich gerade die gute Hausfrau und Mutter sowie die im Berufsleben stehenden Frauen Gebrauch machen, sodaß das Frauenrichteramt in der Hauptsache die Frauen ausüben werden, die am wenigsten dazu berufen sind. Alle diese Bedenken wiegen so schwer, daß es ratsamer ist, die Frau vom Schöffen- und Geschworenenamt fern zu halten.“ (RT-Drucks. Nr. 2561, Bd 368 ). Eine ebenfalls ablehnende Haltung zu dem Gesetzentwurf nahmen die Katholischen Frauenverbände in ihrer „Stellungnahme zu gesetzlichen Frauenforderungen der Gegenwart“ ein (R 43 I /1973 , Bl. 48-52).

3

Der Entwurf wird am 25.7.21 dem RT vorgelegt, erfährt einige Änderungen (siehe RT-Drucks. Nr. 3944 und 4040, Bd. 372 ) und wird am 25.4.22 als Gesetz verkündet (RGBl. 1922 I, S. 465 ).

Extras (Fußzeile):