2.61.1 (wir1p): 1. a) Entwurf eines Vermögenssteuergesetzes, b) Entwurf eines Gesetzes über eine Abgabe vom Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit, c) Entwurf eines Vermögenszuwachssteuergesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

1. a) Entwurf eines Vermögenssteuergesetzes,
b) Entwurf eines Gesetzes über eine Abgabe vom Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit,
c) Entwurf eines Vermögenszuwachssteuergesetzes1.

1

Die drei Gesetzentwürfe waren dem StSRkei mit Begleitschreiben des RFM vom 25.7.1921 zugegangen; danach sollte der Kabinettssitzung eine Ressortbesprechung vorangehen und die durch die Ressortbesprechung etwa veranlaßten Änderungen in der Sitzung bekanntgegeben werden (R 43 I /2403 , Bl. 185-208). Zum Grundsätzlichen der Gesetzentwürfe sagt die Begründung zum Gesetz über die Vermögenssteuer: „Das Ultimatum hat dem Deutschen Reiche die Verpflichtung auferlegt, die gesamte Wirtschaftskraft zur Abbürdung der aus dem Kriege übernommenen Lasten anzuspannen. In den Verhandlungen, die dem Ultimatum vorangegangen sind, haben die alliierten und assoziierten Mächte mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß nach § 12 b 2 der Anlage II zu Art. 233 des Vertrages von Versailles das Steuersystem im Deutschen Reiche im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer sein müsse wie in irgendeinem Lande, das in der Reparationskommission vertreten sei, daß aber, die steuerliche Erfassung des Verbrauchs in Deutschland bisher hinter der der alliierten Hauptmächte zurückbleibe. […] Daß eine Mehrbelastung des Arbeitseinkommens nicht angeht, darf als Willensmeinung der Mehrheit des Reichstages angesprochen werden, die bei der letzten Änderung des Einkommenssteuergesetzes zu unzweideutigem Ausdruck gekommen ist. Es bleibt daher nur die Frage, inwieweit das Vermögen mehr noch als bisher und in anderen Formen zur Lastentragung herangezogen werden kann.“ Nach einer ausführlichen Würdigung der den Besitz bereits belastenden Steuern, u. a. auch des Reichsnotopfers, führt die Begründung schließlich zu den Bewertungsmaßstäben für das heranzuziehende Vermögen aus: „Grundsätzlich soll der gemeine Wert, wie ihn die Reichsabgabenordnung umschrieben hat, zur Grundlage der Wertermittlung gemacht werden. Damit kehrt der Entwurf zu einem Grundsatz zurück, den die Regierungsvorlage des Gesetzes über das Reichsnotopfer enthielt. Schon damals war auf die Untauglichkeit des Ertragswertes für die Bewertungspraxis in der gegenwärtigen Wirtschaft hingewiesen worden (Drucksachen der Nationalversammlung Nr. 675 S. 20 ff.). Die Erfahrungen haben dieses Urteil bestätigt.“ (Begründung in R 43 I /1369 , Bl. 270 f., RT-Drucks. Nr. 2862, Bd. 369 ).

1. Nach einem einleitenden Vortrag des Staatssekretärs Zapf über die drei Vermögensgesetze, bei dem er insbesondere auf den grundsätzlichen Unterschied[156] in der Wertermittlung – grundsätzliche Zugrundelegung des gemeinen Wertes statt des Ertragswertes – hinwies, fand eine eingehende Erörterung der Gesetze statt. […]2

2

Der Entwurf eines Vermögenssteuergesetzes gelangt mit den im Kabinett beschlossenen Abänderungen am 24.10.1921 nach Zustimmung des RR in den RT (RT-Drucks. Nr. 2862, Bd. 369 ), wird nach Abänderungen (Beschlüsse siehe RT-Drucks. Nr. 4070, Bd. 372 ) in dritter Lesung am 31.3.1922 verabschiedet (RT Bd. 354, S. 6758 ) und am 8.4.1922 im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen als Anlage 1 verkündet (RGBl. 1922, I, S. 335 ). – Der Entwurf eines Gesetzes über eine Abgabe vom Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit gelangt ebenfalls am 24.10.1921 nach Zustimmung des RR in den RT (RT-Drucks. Nr. 2864, Bd. 369 ) und wird hier in zweiter Lesung am 21.3.1922 abgelehnt (RT Bd. 353, S. 6447 ). – Der Entwurf eines Vermögenszuwachssteuergesetzes gelangt am 24.10.1921 nach Zustimmung des RR in den RT (RT-Drucks. Nr. 2863, Bd. 369 ), wird nach Abänderungen (Beschlüsse siehe RT-Drucks. Nr. 4071, Bd. 372 ) in dritter Lesung am 31.3.1922 verabschiedet (RT Bd. 354, S. 6775  C) und am 8.4.1922 im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen als Anlage 2 verabschiedet (RGBl. 1922 I, S. 346 ).

Extras (Fußzeile):