1.101.2 (wir2p): I. Beamtengesetz.

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I. Beamtengesetz.

Von bayerischer Seite wurde die Anlage 1 überreicht1.

1

Es handelt sich um einen Teilentwurf zum Berliner Protokoll (R 43 I /2261 , Bl. 233), vgl. Dok. Nr. 338 Anm. 5–9.

Der Ministerpräsident betonte, daß „Einvernahme“ in III und „Einvernahme“ in V nicht „zustimmen“ bedeute, sondern „Gelegenheit zur Äußerung“ geben. Die einzelnen Ziffern wurden von Herrn Minister Schweyer erläutert. Bei Ziffer II soll statt „Richtern“ „Mitglieder“ gesagt werden. Das gleiche in Ziffer III. Geändert sollen werden unter III die Worte „einzuvernehmen“ in „Gelegenheit zur Äußerung geben“. Zu Ziffer IV wurde es reichsseitig für fraglich hingestellt, ob man dem Wunsche nach zwei bayerischen Beamten und zwei bayerischen Stellvertretern werde entsprechen können. Mit Rücksicht auf die übrigen Länder müßte man die Zahl noch in Ruhe durchrechnen.

Zu Ziffer V wurde von dem Herrn Reichskanzler die Frage aufgeworfen, ob nicht dadurch eine Verschiebung der Verantwortlichkeit des zuständigen Reichsministers eintrete. Sowohl der Ministerpräsident wie der Minister Schweyer betonten, daß es sich ja doch nur um eine Anhörung handele, die Zustimmung werde nicht gefordert; es sollte nur die Möglichkeit bestehen, daß der Landesregierung die Gelegenheit zu einer motivierten Äußerung gegeben würde. Der Reichskanzler behielt sich vor, die Ziffer V zunächst noch mit seinen Ministerkollegen zu besprechen. Das Wort „darf“ in der ersten Zeile zu Ziffer V würde durch „wird“ zu ersetzen sein.

Es wurde beschlossen:

daß die beiderseitigen Herren Ressortminister die endgültige Fassung der Formulierung zusammen vorbereiten werden.

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