1.141.10 (wir2p): 10. Schreiben des preuß. Ministerpräsidenten vom 25.8.22 und 13.9.22 – St.M. I 6542 und III 244 –, betreffend bevorzugte Behandlung anderer Länder und ungenügende Beteiligung Preußens bei Verhandlungen, die seine Belange besonders berühren.

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10. Schreiben des preuß. Ministerpräsidenten vom 25.8.225 und [1103]13.9.226 – St.M. I 6542 und III 244 –, betreffend bevorzugte Behandlung anderer Länder und ungenügende Beteiligung Preußens bei Verhandlungen, die seine Belange besonders berühren.

5

Am 25.8.1922 hatte der PrMinPräs. den RK an folgende, bereits am 11.11.1919 abgegebene Erklärung erinnert: „Abgesehen von dem vorgenannten Falle sind in letzter Zeit der Staatsregierung auch andere Fälle bekannt geworden, aus denen sie schließen muß, daß bei der Reichsregierung Neigung besteht, einzelnen Ländern bei Überführung bisheriger Landeseinrichtungen in solche des Reiches, eine bevorzugte Behandlung zuzugestehen, um ihnen den Verzicht zu erleichtern. Hiergegen müßte Preußen, das für sich selbst keinerlei bevorzugte Behandlung beansprucht, aber die gleichen Opfer bringt wie alle anderen grundsätzlich Einspruch erheben. Abgesehen davon, daß bei einem solchen Verfahren der Zweck der Verreichlichung, nämlich die Einheitlichkeit im ganzen Reich zu wesentlichem Teil vereitelt wird, würde es dazu führen, daß schließlich die Durchführung der Maßnahmen, wie sie ursprünglich gedacht waren, nur in Preußen und den Norddeutschen Kleinstaaten erfolgt, während einzelnen Mittelstaaten Zugeständnisse gemacht werden, die Preußen nicht erhält. Preußen ist grundsätzlich für einheitliche Behandlung der Länder des Reichs. Hält aber die Reichsregierung solche Zugeständnisse mit der Sache vereinbar, dann müssen sie durchgängig gemacht werden, werden sie jedoch nur einzelnen Ländern gemacht, dann allerdings erhebt Preußen als größtes Land Anspruch auf Behandlung nach dem Rechte der Meistbegünstigung.“ Aus Anlaß der Beilegung des Streites zwischen Bayern und dem Reich wegen der Republikschutzgesetzgebung kommt der PrMinPräs. auf vorstehende Erklärung zurück und fährt fort: „Der preußischen Regierung liegt jede Kritik des Verhaltens der Reichsregierung in dieser Bayrischen Angelegenheit fern, sie ist auch von dem lebhaften Wunsch beseelt, in der jetzigen ernsten Zeit die Schwierigkeiten für die Reichsregierung nicht noch zu vermehren. […] Es geht aber auf die Dauer nicht an, daß das Reich die Länder um so schlechter behandelt, je reichstreuer sie sind. Die Preußische Regierung betrachtet es daher als selbstverständlich, daß die jetzt Bayern gemachten Zugeständnisse für Preußen entsprechende Anwendung finden werden.“ (R 43 I /2327 , Bl. 126).

6

In dem Schreiben des PrMinPräs. vom 13.9.22 führt dieser Beschwerde darüber, daß die RReg. die preußischen Ressorts „sowohl bei der Vorbereitung als auch bei den eigentlichen Verhandlungen internationaler Verträge nicht oder nur ungenügend beteiligt hat“. Das Schreiben war ausgelöst worden 1. durch die Verhandlungen des Reiches mit der Tschechoslowakei für eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Vollstreckungstiteln, 2. durch die deutsch-russischen Verhandlungen und 3. die Warschauer Verhandlungen im Juli 1922 über ein Wirtschaftsabkommen (R 43 I /2327 , Bl. 129).

Vizekanzler Bauer hält es für zweckmäßig, das zweite Schreiben des Preuß. Ministerpräsidenten zu beantworten. Die Antwort solle von der Reichskanzlei ergehen; den Entwurf solle das Auswärtige Amt vorlegen. –7

7

Nach einer Mahnung ergeht die Antwort der Rkei auf das Schreiben vom 13.9.1922 (siehe Anm. 6) schließlich am 13.11.1922: 1. Bei den Verhandlungen mit der Tschechoslowakei habe es sich um eine in die Form des Notenwechsels gekleidete Feststellung des geltenden Rechtszustandes gehandelt, wozu die preußischen Ressorts bereits im Frühjahr 1920 gehört worden seien. 2. über die geplanten deutsch-russischen Verhandlungen zur Durchführung des Vertrages von Rapallo habe am 14.8.1922 im AA eine kommissarische Beratung stattgefunden, an der auch preußische Ressorts beteiligt gewesen seien. 3. die Frage der etwaigen Aufhebung der Ausfuhrbeschwernisse gegenüber Polen sei unter Hinzuziehung der beteiligten Preußischen Ressorts in einer kommissarischen Beratung vor Abfahrt der Deutschen Kommission nach Warschau im Juli des Jahres eingehend besprochen worden. Abschließend glaubt die RReg. feststellen zu können, daß sie gerade Preußen nicht nur dieses verfassungsmäßig vorgeschriebene Maß der Beteiligung (Art. 78 der RV) zugestanden hat, sondern daß sie bei allen wichtigen Verträgen darüber zu Gunsten Preußens weit hinausgegangen sei (R 43 I /2327 , Bl. 138-141).

Das Kabinett stimmt dem zu.

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