1.146.5 (wir2p): 5. Unkündbare Anstellung der Eisenbahn-Unterbeamten.

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5. Unkündbare Anstellung der Eisenbahn-Unterbeamten.

Das Kabinett stimmt der Vorlage zu5. Der Reichsverkehrsminister wird das Weitere veranlassen.

5

Nach der Vorlage des RVM vom 2.9.1922 war, um die unkündbare Anstellung der Unterbeamten in allen Reichsressorts einheitlich zu regeln, bereits im Juli 1920 zwischen den Ressorts vereinbart worden, alle Unterbeamten nach einer gewissen Dienstzeit unter bestimmten Voraussetzungen unkündbar anzustellen (vgl. RT-Drucks. Nr. 1244, Bd. 365  und RT-Sitzung vom 16.12.21 Bd. 352). „Die Reichsregierung beabsichtigte“ – so die Vorlage – „die unkündbare Anstellung der Eisenbahnbeamten auf der Grundlage der vereinbarten Richtlinien einheitlich zu regeln, da ohnehin die auf diesem Gebiet von den Länderverhältnissen her noch bestehenden Verschiedenheiten die baldige Aufstellung einheitlicher Grundsätze erwünscht erscheinen lassen. […] Die Absicht der einheitlichen Regelung der Materie wurde jedoch wegen des Streiks der Eisenbahnbeamten im Februar ds. Js. zunächst zurückgestellt, da es nicht miteinander in Einklang zu bringen war, den Beamten in einem Augenblick, als sie sich durch Arbeitsverweigerung einer schweren Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht hatten, auf der anderen Seite die Vergünstigung der unkündbaren Stellung zuzubilligen. […] Ich halte es deshalb für erforderlich, die Zustimmung des Reichskabinetts herbeizuführen, 1. daß die einheitliche Regelung der unkündbaren Stellung ausgesetzt wird, bis die Behandlung streikender Beamter klargestellt ist und 2. die Wirkung des Reichsbahnfinanzgesetzes auf die künftige Gestaltung der Personalverhältnisse bei der Reichsbahn übersehen werden kann.“ (R 43 I /1380 , Bl. 77 f.).

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