1.39.6 (wir2p): 6. Entwurf eines Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder.

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6. Entwurf eines Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu6.

6

Der Entwurf war mit einem Schreiben des RIM an den StSRkei vom 3.5.22 zur Beschlußfassung in die Rkei gelangt. In dem Entwurf geht es darum, die Rechte der Angehörigen der Schutzpolizei reichseinheitlich zu regeln; er war in Verhandlungen der beteiligten Reichsressorts mit den Ländern zustande gekommen, der Reichsverband der Polizeibeamten Deutschlands hatte eine abweichende Haltung dazu eingenommen (R 43 I /2693 , Bl. 175-182). Der Entwurf gelangt am 19.6.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4516, Bd. 374 ), wird hier in 3. Lesung am 1.7.22 verabschiedet (RT Bd. 356, S. 8257 ) und am 17.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 597 ).

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