1.47.1 (wir2p): 1. Antwortnote an General Nollet, betreffend Schutzpolizei.

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1. Antwortnote an General Nollet, betreffend Schutzpolizei.

Geheimrat von Lewinski teilte mit, daß am 25. Mai 1922 die Frist für die Umorganisation der Schutzpolizei ablaufe1. Die Länder würden bis morgen ihre Anordnungen getroffen haben; die Pläne lägen bereit; er machte ferner Mitteilungen über diejenigen Punkte, in denen den Forderungen von Nollet nicht entsprochen sei2. Es handele sich nunmehr um das Begleitschreiben.

1

Diese Frist war in der Note Nollets an Rathenau vom 23.3.22 gesetzt worden (siehe Dok. Nr. 239 Anm. 1).

2

Am 16. 5. hatte eine Besprechung mit Vertretern der Länder über die Schutzpolizei stattgefunden; das Ergebnis der Aussprache ist in einem Beschlußprotokoll wie folgt festgehalten: „Die Einzelpläne, betreffend die Verteilung der Schutzpolizei in den verschiedenen Ortschaften der Länder sollen dem Reichsministerium des Innern nebst einer kurzen Begründung eingereicht werden. Diese Begründung habe darzutun, welches Mindestmaß von polizeilichem Schutz für die einzelnen Orte unbedingt notwendig sei. Diese begründeten Einzelpläne sollen dem General Nollet zugänglich gemacht werden mit dem Bemerken, daß die Pläne den gegenwärtigen Stand des Mindestmaßes des polizeilichen Schutzes darstellten, daß jedoch bei einer Beruhigung der Verhältnisse in Deutschland in einer späteren Zeit einem Abbau der Schutzpolizei im Verhältnis zu dieser Beruhigung näher getreten werden könne. Da eine Einreichung dieser Unterlagen an das Reichsministerium des Innern bis zum 15. Mai unmöglich sei, solle das Auswärtige Amt betreffs Verlängerung der Frist mit dem General Nollet verhandeln. Die heutige Besprechung solle als vertraulich gelten. Eine möglichste Beschleunigung der Angelegenheit erscheine erwünscht, insbesondere erscheine es auch zweckmäßig, die neuen Anordnungen auf Grund der jüngst eingereichten Organisationspläne in den Ländern tunlichst bald zu erlassen.“ (R 43 I /2693 , Bl. 195).

[825] Oberregierungsrat Wagner verliest den Entwurf des Begleitschreibens an General Nollet. Er teilte ferner mit, daß eine besondere Note mit Plänen und mit einer ins einzelne gehenden Begründung an die alliierten Regierungen gesandt werden solle.

Reichsminister Dr. Rathenau stellte fest, daß wir den Forderungen der Alliierten nicht entsprochen hätten. Die Sache sei eine der gefährlichsten Gebiete der Politik. Man müsse dafür aber die Verantwortung gemeinsam tragen.

Der Reichskanzler teilte diese Auffassung; er gab im übrigen den Inhalt der mit Lloyd George auch über diesen Punkt gehabten Besprechung bekannt.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf des Begleitschreibens3 und dem bei den alliierten Regierungen zu unternehmenden Schritt zu.

3

Die Note Rathenaus an Nollet vom 24.5.1922 lautete u. a.: „Die Pläne [mit Ausnahme des Organisationsplanes von Thüringen, der nach staatsrechtlicher Umbildung des Landes nachgereicht werden soll] sind entsprechend den übernommenen Verpflichtungen, wie sie durch den Vertrag von Versailles, die Boulogner Note und die Pariser Beschlüsse festgesetzt sind und gemäß dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 5. April [siehe Dok. Nr. 239 Anm. 9] aufgestellt. Ihnen ist demgemäß durchweg der Zustand von 1913 zu Grunde gelegt unter Anpassung dieses Zustandes an die inzwischen eingetretene Veränderung der Verhältnisse, – eine Anpassung, deren Zulässigkeit auch von der Kontrollkommission in der Note vom 23. März 1922 grundsätzlich anerkannt worden ist. – Die in dieser Note aufgeführten einzelnen Punkte sind bei der Aufstellung der Pläne berücksichtigt. – Die vorgesehene Umorganisation verlangt Zeit. Sie kann mit Rücksicht auf das Personal und auf die Aufrechterhaltung eines geregelten Polizeidienstes nur allmählich zum Abschluß gebracht werden. Dementsprechend haben die Länder ihre Pläne aufgestellt; die ersten Ausführungsanordnungen werden gemäß den Forderungen der Kommission in der Note vom 23. März bis zum 25. Mai 1922 erlassen werden. – Ausdrücklich darf darauf hingewiesen werden, daß, wie auch aus den Plänen selbst hervorgeht, die Verhältnisse nicht nur in rechtlicher Beziehung bei den einzelnen Ländern von einander abweichen, sondern auch in tatsächlicher Beziehung völlig verschieden liegen. Es war im übrigen, zumal auch die Organisationspläne aus praktischen Gründen einen gewissen Umfang nicht überschreiten durften, nicht möglich, für jedes einzelne Land die Gründe darzulegen, aus denen die Regierungen der Länder die Ausgestaltung der Organisation für den einzelnen Ort oder Bezirk in der vorliegenden Form für notwendig erachtet haben. Die Deutsche Regierung würde es daher begrüßen, wenn ihr unter Zuziehung von Vertretern der Länder Gelegenheit gegeben würde, erforderlichenfalls weitere Ergänzungen oder Aufklärungen mündlich vorzubringen. – Aus den in dem Schreiben vom 25. März dargelegten Gründen hat sich die Deutsche Regierung veranlaßt gesehen, den alliierten Regierungen auch von diesem Schreiben und von den Organisationsplänen der Länder Kenntnis zu geben.“ (R 43 I /2693 , Bl. 212 f.).

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