1.71.1 (wir2p): 1. Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutz der Republik.

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1. Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutz der Republik.

Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen1.

1

Entsprechende Bestimmungen waren zunächst im 1. Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Republik formuliert (siehe Dok. Nr. 301 §§ 10–12). Im Kabinett wurde bereits am 27.6.21 über einen gesonderten Entwurf beraten (P. 2) und beschlossen, das RIM solle einen neuen Entwurf vorlegen. Dieser Entwurf (R 43 I /2552 , Bl. 255-257) gelangt in erweiterter (siehe dazu Dok. Nr. 310, P. 2) und geringfügig abgeänderter Form am 6.7.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4680 und 4765, Bd. 374 ) und wird nach zahlreichen Abänderungen am 21.7.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 590 ).

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