2.127.12 (bau1p): 12. Entwurf einer Verordnung über die Außenhandelskontrolle.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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12. Entwurf einer Verordnung über die Außenhandelskontrolle.

Nach eingehender Erörterung über die Zweckmäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen, bei der die bekannten Gegensätze zutage traten7, wurde schließlich dem Entwurf der Verordnung8 mit der Maßgabe zugestimmt, daß

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Vgl. Dok. Nr. 119, Anm. 5. – In diesem Zusammenhang kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem RFM und dem RWiM. RIM Koch berichtet in seinem Tagebuch: „Bauer unterstreicht Schmidts Beschwerde gegen Erzberger, daß er Interessenten gegenüber aus der beabsichtigten Gesetzesvorlage Mitteilungen gemacht und sich dabei gegen die von ihm in dem Kabinett grundsätzlich gebilligte Vorlage erklärt und von einer Überrumpelung des Kabinetts gesprochen habe. Bauer wird sehr massiv, Erzberger scheint nicht zu antworten. – Sachlich konfuse Debatte. Wir brauchen einen Wirtschaftsdiktator oder doch einen überragenden Minister für diese Dinge. Schl[ießlich] antwortet Erzberger noch recht lahm. Er gibt mehr zu, als er bestreitet.“ (Hschr. Aufzeichnung vom 10.12.19; Nachl. Koch-Weser , Nr. 20, Bl. 117).

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Der den Kabinettsberatungen vom 1. 12., TOP 1, zugrundeliegende VOEntw. war durch einen neuen Entw. ersetzt worden, in dem in § 1 der RWiM entsprechend der Grundforderung des RFM ermächtigt wird, die Ausfuhr von Waren jeglicher Art generell mit der Einschränkung zu verbieten, daß die Ausfuhr nur mit Bewilligung des dem RWiMin. unterstellten RKom. für Aus- und Einfuhrbewilligung möglich ist. Bei der Erteilung dieser Bewilligung ist eine Ausfuhrabgabe zu entrichten, die dem Reich zufließt und für soziale Aufgaben verwendet werden soll (R 43 I /1352 , Bl. 489–503).

a) […]

b) […]

c) […]

d) die Ergänzung durch – noch näher festzusetzende – scharfe Strafbestimmungen[466] dem Reichswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Reichsjustizministerium vorbehalten wird.

Der Antrag des Reichsministers für Wiederaufbau, seine Mitwirkung bei dem Erlaß von Ausfuhrverboten ausdrücklich in § 1 festzustellen, um ihm die Gewähr für ein enges Zusammenwirken mit dem Reichswirtschaftsministerium zu geben, wurde gegen zwei Stimmen abgelehnt, weil man die Lage nicht noch mehr erschweren wollte, im übrigen aber auch die Mitwirkung so selbstverständlich erschien, daß sie nicht besonders in der Verordnung festgelegt zu werden brauchte.

Der Reichswirtschaftsminister wird das Weitere veranlassen9.

9

Die VO tritt am 23.12.19 in Kraft (RGBl. S. 2128 ).

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