2.164.6 (bau1p): 6. Entwurf eines Reichsheimstättengesetzes.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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6. Entwurf eines Reichsheimstättengesetzes.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu8. Der Reichsjustizminister und der Reichsarbeitsminister werden das Weitere veranlassen.

8

Einzelne dt. Länder hatten 1918/19 in verfolg der schon im ksl. RT vorgetragenen Forderungen eigene Heimstättengesetze erlassen. Die Rahmenkompetenz für eine reichsgesetzliche Regelung war dem Reich durch Art. 10 Nr. 4 RV zugefallen. Grundgedanke des Heimstättenwesens ist die Schaffung einer dauernden Lebensgrundlage für sozial schwache Familien, vorzugsweise Kriegsbeschädigte, Kriegerwitwen und Kinderreiche. Ihnen sollten Reich, Länder oder Gemeinden öffentlichen Haus- und Grundbesitz als unteilbares, erbliches und in der Regel nicht pfändbares Eigentum übertragen. Der bevorrechtigten Stellung der einzelnen steht das öffentliche Interesse an der dauernden zweckentsprechenden Nutzung des übertragenen Eigentums durch „Urerzeugung der Bedarfsgüter unmittelbar auf eigener Scholle“ gegenüber. Der vom RJMin. und RArbMin. gemeinsam erarbeitete GesEntw. (Material in: R 43 I /1281 ) versucht die neue Wirtschaftsform der Heimstätten rechtlich zu gestalten; Maßnahmen zur Bereitstellung von Land und Geld bleiben einzelstaatlichen Ausführungsvorschriften überlassen. Das Ges. wird im wesentlichen unverändert am 10.5.20 verkündet (RGBl. S. 962 ).

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