2.176.7 (bau1p): 7. Entwurf einer Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht.

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7. Entwurf einer Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht.

Der vom Reichswirtschaftsminister vorgelegte Entwurf16 wird mit der Maßgabe angenommen, daß der § 3 auf Antrag des Reichsministers der Justiz gestrichen17 und die Frage der Bezeichnung der Senatsvorsitzenden als Senatspräsidenten der Regelung bei der Besoldungsordnung vorbehalten wird.

16

Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 21, P. 2. – In seinem Begleitschreiben zum VOEntw. begründet der RWiM die Vorlage damit, daß das bisherige Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft – seit 20.5.19 RWiGericht – auf der Grundlage der Bundesrats-VO über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24.6.15, zuletzt in der Fassung vom 26.4.17 (RGBl. S. 375 ) gearbeitet habe. Nach Inkrafttreten des VV bedürfe es für seine Arbeit einer neuen Rechtsgrundlage (Der RWiM an den UStSRkei, 18.2.20; R 43 I /978 , Bl. 37–63).

17

§ 3 der VO sieht – soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet ist – die Möglichkeit vor, „für wirtschaftliche Streitigkeiten, die sich zwischen einer Behörde oder einer anderen mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betrauten Stelle und dem von einer Maßnahme der Behörde oder Stelle Betroffenen“ ergeben, durch Vereinbarung der streitenden Parteien das RWiGericht für zuständig zu erklären. Die nicht näher begrenzte Ausdehnung der Zuständigkeit des RWiGerichts auf den Bereich öffentlich-rechtlicher Verwaltungsstreitsachen wirtschaftlicher Art scheint nach Ansicht des RJM die in Art. 107 RV festgelegte Zuständigkeit des Reichsverwaltungsgerichts zu berühren. Der 6. Ausschuß der NatVers. und der RR stimmen der Streichung nicht zu, sondern billigen den VOEntw. im wesentlichen unverändert. Die Ausfertigung der VO erfolgt am 21.5.20 (RGBl. S. 1167 ).

Die Frage, ob später durch Verordnung oder Gesetz die Vereinbarung der Zuständigkeit des Reichswirtschaftsgerichts für Streitigkeiten zwischen Behörden und Privaten in genau begrenztem Umfang (z. B. für Beschlagnahmen) zugelassen werden kann, bleibt vorbehalten. Gegen die im § 3 vorgeschlagene Form hat der Reichsminister der Justiz namentlich bei der weiten Fassung grundsätzliche Bedenken, insbesondere auch gegen den Erlaß dieser Bestimmung durch Notverordnung auf Grund des Gesetzes vom 17. April 191918.

18

Das Ges. über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17.4.19 (RGBl. S. 394 ) ermöglicht der RReg. die Anordnung bestimmter gesetzlicher Maßnahmen mit Zustimmung des Staatenausschusses und eines NatVers.-Ausschusses von 28 Mitgliedern.

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