2.23.3 (bau1p): 3. [Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland.]

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[101]3. [Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland9.]

9

Zum Text s. NatVers.-Bd. 329 , Drucks. Nr. 718 .

Endlich wird der Entwurf eines Gesetzes zu ergänzenden Maßnahmen gegen Kapitalabwanderung in das Ausland angenommen. Das Gesetz soll die Devisenordnung, deren Aufhebung bevorsteht, insoweit ersetzen, als es zur Verhütung der Kapitalabwanderung erforderlich ist10.

10

Das mit verändertem Titel als Ges. gegen die Kapitalflucht vom 8.9.19 veröffentlichte Ges. (RGBl. S. 1540 ) unterwirft die sich verschärfende Verlagerung von Geldbeträgen ins Ausland einer Kontrolle durch obligatorische Bankvermittlung. Zum Schutz des Steueraufkommens müssen die Banken gegenüber dem zuständigen Finanzamt des Auftraggebers eine Erklärung über den Grund des Kapitaltransfers abgeben. Die Geltungsdauer des Ges. ist bis zum 1.10.20 begrenzt; bis zu diesem Termin glaubte man, die Veranlagung der wichtigsten neuen Steuern, des Reichsnotopfers und der Abgabe vom Vermögenszuwachs, abgeschlossen zu haben. Der Ersatz der Genehmigungsdurch eine Anzeigepflicht des privaten Zahlungsverkehrs mit dem Ausland bringt dem Außenhandel eine wesentliche Erleichterung, hebt zugleich aber die Möglichkeit seiner Lenkung im währungspolitischen Interesse, wie es die DevisenVO vorsah, auf (vgl. dazu Dok. Nr. 12, P. 11).

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