2.34.3 (bau1p): 3. Entschädigung derjenigen Personen, deren Auslieferung nach dem Friedensvertrag zu erfolgen hat.

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3. Entschädigung derjenigen Personen, deren Auslieferung nach dem Friedensvertrag zu erfolgen hat.

a) Der Reichswehrminister bat, grundsätzlich dem Gedanken zuzustimmen6. Die Auffassung des Kabinetts ging dahin, daß den in Frage kommenden Personen der weitgehendste Rechtsschutz zuteil werden solle. Die Sache sollte beim Auswärtigen Amt organisiert werden, dem auch die für die Verteidigung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten. Außerdem soll noch ein Fonds zur Verfügung gestellt werden, aus dem für die in Frage kommenden Personen selbst bzw. deren Familien Unterstützungen gezahlt werden sollen, auch wenn diese einen erheblichen Umfang annehmen würden.

6

Mit Schreiben vom 23. 7. an den RMinPräs. hatte der RWeM beantragt, es möge durch Kabinettsbeschluß bindend festgelegt werden: „Das Reich verpflichtet sich, für allen Schaden aufzukommen, der durch die Auslieferung entsteht. Besonders 1. alle Kosten, die durch die Verteidigung entstehen, unbedingt zu übernehmen, 2. alle Vermögensnachteile, die den Staatsangehörigen oder ihren Familien erwachsen, zu tragen, sofern nicht ein deutsches Gericht, dem jeder Fall zur Nachprüfung zu übergeben ist, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennt“ (R 43 I /340 , Bl. 23).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich für beide Fälle bereit, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und bat den Reichsminister des Auswärtigen, wegen der Mittel für den zweiten Fonds, betreffend Fürsorgemaßnahmen tunlichst bald einen entsprechenden Antrag an ihn zu stellen. Im übrigen soll die ganze Frage im einzelnen von den Ressorts geklärt werden, wobei die Federführung beim Auswärtigen Amte liegen soll.

b) Im Anschluß hieran wurde vom Kriegsminister die Frage angeschnitten, ob man gegenüber einer Anklage einer deutschen Person im Falle des Vorliegens entsprechender Verbrechen von feindlicher Seite auch auf die Bestrafung der betreffenden Angehörigen des feindlichen Landes hinwirken solle, oder ob man schon jetzt allgemein das in dieser Beziehung vorhandene umfangreiche Material veröffentlichen solle7. Das Kabinett war der Auffassung, daß man in der ersteren Weise – von Fall zu Fall, gewissermaßen zur Abwehr der Angriffe8 – vorgehen und nicht etwa das ganze Material jetzt veröffentlichen solle. Der Kriegsminister wird mit Beschleunigung feststellen lassen, wie weit die Arbeiten über die Sammlung und Drucklegung des betreffenden Materials gediehen sind und darüber beschleunigt Mitteilung machen. Die Druckarbeiten sollen eingestellt werden, jedoch kann, was abgesetzt ist, noch gedruckt werden9.

7

Vgl. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 97, P. 6.

8

Dieser Gedanke wird in der Kabinettssitzung vom 4.2.20, TOP 2 wieder aufgenommen.

9

Siehe dazu auch Dok. Nr. 37, P. 10.

[146] c) Grundsätzlich war man der Auffassung, daß alle Fälle auch durch einen deutschen Gerichtshof untersucht werden sollten; ob hiermit der Staatsgerichtshof, die ordentlichen Gerichte oder evtl. das Reichsgericht befaßt werden solle[n], müsse später entschieden werden, wenn man übersehen könne, um wieviel Personen es sich handle.

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