2.46.6 (bau1p): 7. Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung.

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7. Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung.

Der Unterstaatssekretär in der Reichskanzlei gab zu bedenken, ob es richtig wäre, die Verordnung auf Grund des Artikel 48, dessen Wortlaut in einer der letzten Sitzungen beschlossen worden sei12, mit der Bezeichnung „geheim“[187] den Regierungen der sämtlichen Freistaaten zugehen zu lassen13; er befürchte, daß eine Geheimhaltung nicht möglich sein werde und daß die Verordnung voraussichtlich zuerst in der „Freiheit“ mit den entsprechenden gehässigen Bemerkungen erscheinen werde. Er bat deshalb zu erwägen, ob es nicht zweckmäßig sei, die Verordnung lieber gleich von der Regierung aus bekanntzugeben.

12

Siehe Dok. Nr. 35, P. 1.

13

In Ausführung des genannten Beschlusses hatte UStS Delbrück vom RJMin. dem RMinPräs. am 11. 8. zusammen mit dem berichtigten VOEntw. (R 43 I /2698 , Bl. 145–150) den Entw. zu einem geheimen Rundschreiben an die Regg. der Länder über ihre Ausnahmegewalt nach Art. 48 Abs. 4 RV übersandt. Da mit dem Inkrafttreten der neuen RV die bisherigen reichsgesetzlichen und auch alle landesrechtlichen Bestimmungen über den Belagerungszustand außer Kraft treten, wird darin den Regg. empfohlen, für ihr Hoheitsgebiet eine dem VOEntw. des RPräs. entsprechende VO vorzubereiten, „die gegebenenfalls bei Gefahr im Verzug sofort erlassen werden kann“ (R 43 I /2698 , Bl. 137 f.).

Der Reichskanzler erwiderte, daß der Herr Reichspräsident Bedenken gegen einzelne Bestimmungen der Verordnung geäußert hätte14 und daß es deshalb notwendig sei, zunächst seine Zustimmung zu ihrem Inhalt herbeizführen15. Nach dieser Zustimmung sollte nochmals im Kabinett überlegt werden, ob der Entwurf den anderen Regierungen weitergegeben, bzw. in welcher Weise mit ihm verfahren werden solle16.

14

Einzelheiten s. Dok. Nr. 60, Anm. 14.

15

Dies geschieht mit Schreiben des RK an den RPräs. vom 16. 8. Ungeachtet der bereits bekannten Einwände des RPräs. heißt es in dem vom GehRegR Wever konzipierten und vom UStSRkei überarbeiteten Entw.: „Ich beehre mich den im Kabinett gebilligten anliegenden Verordnungsentwurf mit der Bitte um eine Genehmigung zu übersenden. Die Verordnung würde erst erlassen werden, sobald die Notwendigkeit der Anwendung sich ergibt. Die Bestimmungen müßten jedoch schon jetzt den Länderregierungen als Richtlinien für ihre eigenen etwaigen Maßnahmen mitgeteilt und demgemäß nach ihrem Inhalte veröffentlicht werden“ (Entw. mit Paraphe Bauers; R 43 I /2698 , Bl. 153).

16

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 60, P. 4.

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