2.69.5 (bau1p): 5. Organisation des Reichsverkehrsministeriums.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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5. Organisation des Reichsverkehrsministeriums.

a) Reichsminister Bell berichtet über Ansprüche der süddeutschen Staaten in der Besetzung des Reichsverkehrsministeriums, insbesondere über den Wunsch Bayerns, einen besonderen Unterstaatssekretär des Verkehrsministeriums in München einzusetzen6. Das Kabinett beschließt nach längerer Aussprache:

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Zur Errichtung des RVMin. s. Dok. Nr. 62, P. 3. – Die Organisations- und Stellenbesetzungswünsche der süddt. Regg. erwuchsen aus den schon vom Kabinett Scheidemann eingeleiteten Verhandlungen über die „Verreichlichung“ der Ländereisenbahnen. Zum Gesamtzusammenhang s. Dok. Nr. 105.

Von der Einsetzung eines besonderen Unterstaatssekretärs für München soll abgesehen werden. Dagegen soll versucht werden, den Beamten, der an der Spitze der Generaldirektion München steht, in eine gehobene Stelle in der Weise einzusetzen, daß er die Oberaufsicht über alle übrigen Direktionen in Bayern hat, und vielleicht auch andere erweiterte Amtsbefugnisse, sowie einen gehobenen Titel und höhere Bezüge erhält. Falls dies gelingt, könnte der Posten des Unterstaatssekretärs im Reichsverkehrsministerium mit dem württembergischen Präsidenten Stieler besetzt werden. Für Baden und Sachsen wird die Besetzung je einer Stelle eines vortragenden Rats im Reichsverkehrsministerium in Aussicht genommen7.

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Einen Überblick über die Gliederung des RVMin. sowie die Durchführung der hier gefaßten Personalbeschlüsse gibt die amtliche Mitteilung über die Errichtung des RVMin. (Reichs- und Staatsanzeiger vom 31.10.19; Ausschnitt in: R 43 I /973 , Bl. 224).

b) [Auflösung des Reichseisenbahnamts.]

c) [Ablehnung der Ernennung des UStS im PrArbM Peters zum UStS im RVMin.]

d) <Das Kabinett beschließt, daß die Schiffahrtsabteilung – früher bei der Eisenbahnabteilung des großen Generalstabs – vom 1. Oktober d. J. ab dem[274] Reichsverkehrsministerium unterstellt werden soll. Die Übernahme auf den Etat dieses Ministeriums hat zunächst lediglich formale Bedeutung und erfolgt ohne Präjudiz für die Frage der etwaigen Auflösung oder Beibehaltung der Schiffahrtsabteilung, für die etwaige künftige Organisation oder Personalbesetzung. Insbesondere bleibt auch die Frage offen, ob die Abteilung dem Ministerium eingegliedert oder als Behörde untergeordnet werden soll.

Der Verkehrsminister wird dem Reichswirtschaftsminister diejenige Einwirkung auf die Tätigkeit der Schiffahrtsabteilung, die zur Erfüllung der besonderen Aufgaben seines Ministeriums notwendig ist, einräumen.>8

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Der durch < > kenntlich gemachte Absatz tritt auf Antrag des RVM vom 1. 10. (R 43 I /973 , Bl. 209) an die Stelle von: „Das Kabinett beschließt, daß die Schiffahrtsabteilung (früher bei der Obersten Heeresleitung) vom 1. Oktober an dem Reichsverkehrsministerium unterstellt werden soll. Der Reichsverkehrsminister wird dem Reichswirtschaftsminister die für die Erfüllung der Aufgaben des Reichswirtschaftsministeriums notwendige unmittelbare Einwirkung auf die Schiffahrtsabteilung einräumen.“ – Zur Regelung der Unterstellungsverhältnisse vgl. auch Dok. Nr. 56, P. 1 a und 100, P. 7.

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