2.73.2 (bau1p): 2. Arbeiterkonferenz in Washington.

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2. Arbeiterkonferenz in Washington3.

3

Der VV sieht im Teil XIII die Gründung einer Internationalen Arbeitsorganisation vor, die auf eine weltweite Verbesserung der menschlichen Arbeitsbedingungen hinarbeiten soll. Mitglieder sind die ursprünglichen Mitgliedstaaten des Völkerbundes; später bringt die Mitgliedschaft im Völkerbund die Mitgliedschaft in der Organisation automatisch mit sich. Zur Bearbeitung aller Fragen, die sich auf die internationale Regelung der Lage der Arbeiter und der Arbeitsverhältnisse beziehen, soll die Organisation ein Internationales Arbeitsamt beim Völkerbund errichten und jährlich eine Hauptversammlung abhalten, die gemäß Art. 424 VV nebst Anlage erstmals für Oktober 1919 von der amerik. Reg. nach Washington einzuberufen ist. – Der dt. Sprachgebrauch für die Bezeichnung dieser Hauptversammlungen ist zunächst nicht einheitlich (Arbeitsschutzkonferenz, Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation), doch wird nachfolgend die Bezeichnung „Internationale Arbeitskonferenz“ gebräuchlich (vgl. Internationale Rundschau der Arbeit. 1. Jg., 1. Heft, Januar 1923). Die im Kabinettsprotokoll verwendete Bezeichnung „Arbeiterkonferenz“ ist insofern irreführend, als neben Arbeitnehmervertretern auch Arbeitgeber- und Regierungsvertreter von den Mitgliedstaaten in die Hauptversammlungen delegiert werden. Die Frage der Beteiligung dt. und österreichischer Vertreter an der 1. Internationalen Arbeitskonferenz war vom Obersten Rat der all. Hauptmächte in Paris erörtert worden. Eine eindeutige Entscheidung im Sinne einer offiziellen Einladung Deutschlands und Österreichs, die nicht zu den ursprünglichen Mitgliedern des Völkerbundes gehören, wurde nicht getroffen (vgl. FRPPC, Vol. VIII, S. 185 f., 255 f.).

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte mit, daß der Amerikaner Polk4 den Wunsch ausgesprochen hätte, daß zu der Arbeiterkonferenz in Washington, zu deren Beschickung die Mitglieder des Völkerbundes aufgefordert worden seien, auch Deutschland Vertreter entsende, über deren Zulassung die Arbeiterkonferenz zu entscheiden haben werde5. Nach längeren Erörterungen kam man zu der Auffassung, daß diese Einladung keine den anderen Ländern gleichberechtigte sei und daß man hierauf, ohne in eine entwürdigende Rolle zu geraten, nicht eingehen könne. Es wurde beschlossen, sofort den deutschen Standpunkt darzulegen, auf den Beschluß der internationalen Gewerkschaftskonferenz[286] hinzuweisen6, wonach auch Deutschland und Österreich zu der Konferenz eingeladen und zugelassen werden sollten und festzustellen, ob noch eine gleichberechtigte Einladung ergehen werde.

4

In der Vorlage irrtümlich: Poke. Es handelt sich um den Leiter der amerik. Friedensdelegation in Paris.

5

Dt. Übersetzung der Note Polks an Frhr. von Lersner vom 30.9.19 abgedruckt in: Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands Nr. 42 vom 18.10.19.

6

Der Internationale Gewerkschaftskongreß tagte vom 25. 7.–2.8.19 in Amsterdam. Der entsprechende Beschluß ist abgedruckt in: Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands Nr. 32 vom 9.8.19; vgl. auch Schultheß 1919, II, S. 247–254.

Der Reichsminister des Auswärtigen wird das Weitere veranlassen7. Gleichzeitig wird der Reichspostminister durch eine Vertrauensmann auch noch aufzuklären versuchen8.

7

Vgl. dazu die Note Lersners an Polk vom 4.10.19 in: FRPPC, Vol. VIII, S. 554.

8

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 79, P. 2.

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