2.96.4 (bau1p): 4. Übertragung der Geschäfte des Reichskolonialministeriums auf das Reichsministerium für Wiederaufbau.

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[347]4. Übertragung der Geschäfte des Reichskolonialministeriums auf das Reichsministerium für Wiederaufbau.

Auf Antrag des Reichsministers Dr. Bell wurde beschlossen, ihn von der Führung der Geschäfte des Reichskolonialministeriums zu entbinden9 und den Reichsminister für Wiederaufbau mit der Abwicklung der Geschäfte zu betrauen. Wegen des Erlasses wird das Weitere von der Reichskanzlei veranlaßt werden10.

9

Zur Vorbereitung einer am 27. 10. stattfindenden Besprechung über die Zukunft des RKolonialMin. hatte MinDir. Meyer-Gerhard mit Anschreiben vom 7. 10. dem UStSRkei eine Denkschrift übersandt (R 43 I /944 , Bl. 16–22), die von RM Bell als offizielle Stellungnahme seines Min. bezeichnet wurde (Der RKolonialM an alle Reichsminister, 21.10.19; R 43 I /944 , Bl. 32). Ausgehend von der Dtld. durch den VV auferlegten Abtretung aller Kolonien wird darin als vorübergehende Aufgabe des RKolonialMin. die verwaltungstechnische und vermögensrechtliche Abwicklung der Geschäfte bezeichnet, zugleich aber die Frage von verbleibenden dauernden Aufgaben aufgeworfen, die nur dann vernachlässigt werden dürften, „wenn das Reich unter seine koloniale Betätigung einen Schlußstrich setzen und sich an den kolonialen Problemen künitig völlig desinteressieren wollte. Eine solche Haltung kann von der Reichsregierung nicht eingenommen werden, nachdem sie die Abtretung der Schutzgebiete nur unter dem äußersten Zwang zugestanden und die Revision des ungerechten Friedens auch hinsichtlich seiner kolonialen Bestimmungen auf ihre Fahne geschrieben hat. Sie würde damit auch den durch seine wirtschaftliche Lage begründeten großen Interessen des Reichs an den kolonialen Gebieten der Erde nicht gerecht.“ Zur Durchführung dieser Aufgaben, zu denen „[…] 3. Wiedererlangung von Kolonien, 4. Bearbeitung der kolonialen Frage im Rahmen des Völkerbundes, 5. Beobachtung der gesamten kolonialen Entwicklung der Erde, insbesondere der Weiterentwicklung der bisherigen Schutzgebiete“ gehören sollten, wird die Erhaltung eines Kerns der Kolonialverwaltung und dessen Eingliederung in das AA empfohlen (R 43 I /944 , a.a.O., hier Bl. 17 und 19). Vgl. dazu auch die Eingabe des Reichsverbandes der Kolonialdeutschen und der Dt. Kolonialgesellschaft an den RK vom 25.9.19; R 43 I /944 , Bl. 11–13). Unterlagen über die Ressortbesprechungen liegen in R 43 I nicht vor.

10

Erlaß vom 7.11.19 in: RGBl. S. 1875 . – Durch Erlaß vom 29.3.20 wird das RKolonialMin. mit Wirkung vom 1.4.20 aufgelöst (RGBl. S. 380 ).

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