2.205.5 (cun1p): 5) Grundsätze über die Gewährung von Abfindungssummen für aus dem Reichsdienst ausscheidende Beamte.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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5) Grundsätze über die Gewährung von Abfindungssummen für aus dem Reichsdienst ausscheidende Beamte.

Das Kabinett stimmt zu7.

7

Die vom RFM am 18. 6. übersandten Grundsätze umreißen die in § 15 des Haushaltsplanes für 1923 (RGBl. II, S. 234 ) ausgesprochene Ermächtigung des RFM, freiwillig ausscheidenden Beamten Abfindungssummen zu zahlen. Danach wird Beamten nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit das 7 – 14fache Monatseinkommen als Abfindung gewährt, gesteigert nach der Zahl der Dienstjahre. Wiedereinstellungen der ausgeschiedenen Beamten werden ausgeschlossen, ebenso Neubesetzungen der freigewordenen Planstellen (R 43 I /1948 , Bl. 175 und 2605, R 43 I /2605 , Bl. 351 f.).

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