2.223.1 (cun1p): 1) Verfassungsfeier (Rundschreiben des Herrn Reichsministers des Innern vom 19. Juli 1923 – I 5193).

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) Verfassungsfeier (Rundschreiben des Herrn Reichsministers des Innern vom 19. Juli 1923 – I 5193).

Der Herr Reichsminister der Justiz ist der Auffassung, daß das Rundschreiben des Herrn Reichsministers des Innern über die Verfassungsfeier zu[659] sehr ins einzelne gehe1. Er halte es für angemessen, wenn lediglich eine möglichst allgemein gehaltene Anweisung an die Länder und nachgeordneten Behörden wegen der Verfassungsfeier gegeben würde.

1

Das Rundschreiben Oesers an die RM vom 19. 7. schlug vor, folgende Weisungen an die nachgeordneten Behörden ergehen zu lassen: „a) An allen Orten, wo sich Reichs- und Landesbehörden befinden, haben sich die Vertreter der Reichsbehörden mit den Landesbehörden wegen der Veranstaltung einer gemeinsamen amtlichen Mittagsfeier in Verbindung zu setzen. Innerhalb der Reichsbehörden wird hierzu der Vorsteher der höchsten ortsanwesenden Reichsbehörde oder, wenn mehrere gleich hohe leitende Reichsbeamte in Frage kommen, der Dienstältere von ihnen in erster Linie berufen sein; eine anderweitige Vereinbarung über die Federführung ist zulässig. Bei den Verhandlungen mit den Landesbehörden ist mit Takt alles daranzusetzen, eine ungetrübte Einigkeit zu erzielen. Die Einladungen können von den Reichs- und Landesbehörden gemeinsam oder von den einen im Einvernehmen mit den anderen ergehen. Bei den Einladungen werden zweckmäßig außer sämtlichen Reichs- und Landesbehörden die Kommunalbehörden, die Reichswehr, die Schutzpolizei, die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Vertreter der Bürgerschaft, darunter auch hervorragende Bürger, berücksichtigt. Die Reichswehr wird sich bei der gemeinsamen Feier an Garnisonorten auch durch Veranstaltung von Platzmusik beteiligen. b) An allen größeren Orten, wo die Beamtenschaft an den gemeinsamen Feiern nicht vollzählig teilnehmen kann, soll grundsätzlich jede Behörde vorher zu einer geeigneten Morgenstunde die gesamte Beamtenschaft zu einer feierlichen Ansprache des Vorstehers der Behörden vereinigen. Außer der Beamtenschaft sind auch die Angestellten und Arbeiter der Behörden soweit als möglich zu beteiligen.“ Die weiteren Bestimmungen betreffen die Teilnahme an kirchlichen Feiern, die Verbindung des Verfassungstages mit der Rhein-Ruhr-Frage, die Beflaggung der Reichsbehörden, Dienstbefreiungen, Nachmittags- und Abendveranstaltungen (R 43 I /570 , Bl. 177 f.).

In der Aussprache wurde darauf hingewiesen, daß die Richtlinien des Herrn Reichsministers des Innern mit einem in der gleichen Frage gefaßten Kabinettsbeschluß nicht in Einklang ständen2.

2

Gemeint ist wohl der Kabinettsbeschluß über Dienstbefreiung vom 17. 7. (Dok. Nr. 218, P. 1).

Im einzelnen wurden hauptsächlich Bedenken geltend gemacht gegen die Ziffern a, b und h3 des Rundschreibens des Herrn Reichsministers des Innern4. Das Kabinett beschließt darauf, daß das Reichsministerium des Innern unter Berücksichtigung der Bedenken ein neues Rundschreiben verfassen und dieses dem Herrn Reichskanzler vor Absendung zur Kenntnisnahme übersenden solle5.

3

Zu a und b s. Anm. 1 Abs. h lautet: „Wo an größeren Orten eine angemessene abendliche Feier in Form einer ernsten Festvorstellung stattfinden kann, sollen die ortsanwesenden Reichsbehörden sich beteiligen.“ (R 43 I /570 , Bl. 177 f.).

4

Dieser und der folgende Satz aufgrund handschriftlicher Verbesserung; ursprünglich: „Nach kurzer Aussprache, an der sich der Herr StS im RVMin., der Herr StS im RIMin., der Herr RAM und der Herr RWeM beteiligten, beschließt das Kabinett auf Anregung des Herrn MinDir. Brecht: Über die Abfassung des Rundschreibens an die Länder und die aufzustellenden Richtlinien über die Verfassungsfeier solle eine Besprechung zwischen dem Herrn RPräs., dem Herrn RK und dem Herrn RIM stattfinden.“

5

Am 26. 7. ergeht das Rundschreiben des RIM an die obersten Reichsbehörden, das sehr viel kürzer und in seinen Bestimmungen weniger verpflichtend ist. So entfallen die Absätze b und h des hier vorliegenden Entwurfs ganz. In Punkt a heißt es eingangs nur noch: „Die Reichsbehörden sollen sich möglichst weitgehend, mindestens aber in allen größeren Orten mit den Landes- und Gemeindebehörden wegen der Veranstaltung einer gemeinsamen amtlichen Mittagsfeier in Verbindung setzen.“ (R 43 I /570 , Bl. 187).

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