2.41.5 (cun1p): 5) Entwurf zu einem Schankstättengesetz.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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RTF

5) Entwurf zu einem Schankstättengesetz.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu6. Über die Frage, ob man auf dem[134] Verwaltungswege gegen Betrunkene einschreiten solle, soll eine Chefbesprechung unter den beteiligten Ressorts abgehalten werden.

6

Der Gesetzentwurf wurde am 8. 1. vom RWiM der Rkei zugeleitet (R 43 I /1199 , Bl. 55-76). Auf Ersuchen des RK fertigt Kempner am 11. 1. eine kurze Inhaltsangabe des 12 Seiten starken Entwurfs und urteilt dabei abschließend: „Die Bestimmungen des Entwurfs scheinen mir geeignet, dem Alkoholmißbrauch entgegenzutreten. Die Wirkung wird allerdings, wie schon bisher, von der praktischen Handhabung durch Länder und insbesondere Gemeinden abhängen.“ (R 43 I /1199 , Bl. 77 f.). In der Aufzeichnung über eine Besprechung dieser Fragen im RIMin. am 11. 1. heißt es: „Da über den Entwurf mit den Regierungen der Länder bereits ergiebige Verhandlungen geführt worden sind, kann erwartet werden, daß die Verabschiedung des Gesetzes im RR keine Verzögerungen erleiden wird.“ (R 43 I /1493 , Bl. 182). Aber erst am 6. 6. kann der RWiM den Gesetzentwurf dem RT zuleiten, nachdem er mit geringen Änderungen den RR passiert hat (RT-Drucks. Nr. 5910, Bd. 378 ). Der RT überweist den Entwurf bei der 1. Beratung am 16. 6. an den Bevölkerungspolitischen Ausschuß, wo er unerledigt bleibt (RT-Bd. 360, S. 11432 ). Wesentliche Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs werden aber im Rahmen des Notgesetzes bereits am 24.2.23 Gesetz (RGBl. I, S. 147  f.). Zur Beratung des Notgesetzes im Kabinett am 26. 1. s. Dok. Nr. 55.

Der Reichswehrminister machte davon Mitteilung, daß auch gestern, wie ihm gesagt worden sei, in der Pressekonferenz ein Einschreiten der Reichsregierung gegen Betrunkene gefordert worden sei.

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