2.217 (cun1p): Nr. 217 Der Vertreter der Reichsregierung München an die Reichskanzlei. München, 12. Juli 1923

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Nr. 217
Der Vertreter der Reichsregierung München an die Reichskanzlei. München, 12. Juli 19231

1

Das Schreiben wurde dem RK durch den StS zur Kenntnis gegeben; Abschriften ergingen an das Büro des RPräs., den RIM und den RAM; der Pressechef erhielt Kenntnis.

R 43 I /570 , Bl. 161

Inhalt:Verfassungsfeier

Bei einer heutigen Unterredung nahm der Ministerpräsident in schärfster Weise Stellung gegen das Programm, daß das Reichsministerium des Innern für die Feier des Verfassungstages entworfen habe2. Für Bayern und die bayerische Regierung sei dieses Programm unmöglich und undurchführbar. Zwar sei der Verfassungstag gesetzlicher Feiertag, aber man könne dem bayerischen Volke nicht zumuten, darüber hinaus diesen Tag festlich zu begehen. Er selbst würde nach seiner inneren Einstellung nicht in der Lage sein, eine Festrede zum Lobe der Weimarer Verfassung zu halten, wenn er es aber versuchen würde, so laufe er Gefahr, ausgezischt und vom Podium heruntergerissen zu werden. Die geplante Verquickung der Feier des Verfassungstages mit einem Rhein- und Ruhrtage könne an dieser Sachlage nichts ändern3. Er werde persönlich Herrn von Preger mit Anweisungen bezüglich dieser Frage versehen4.

2

Das Programm des RIMin. war in einem Rundschreiben Oesers an die Landesregierungen vom 7. 7. umrissen worden. Es sah u. a. vor: mittags in allen Städten und Ortschaften gemeinsame Feiern von Behördenabordnungen zusammen mit Vertretern der Bevölkerung; vorher in den einzelnen Behörden Ansprachen der Vorsteher vor der gesamten Beamtenschaft; nachmittags und abends allgemeine Volksfeiern, Gartenfeste mit Laternen und Lichtern, Sportveranstaltungen, Festgottesdienste. Diesen allgemeinen Richtlinien sollten nähere Anregungen für die Ausgestaltung der Feiern folgen (R 43 I /570 , Bl. 153 f.).

3

Oeser hatte dazu in seinem Rundschreiben ausgeführt: „Im Mittelpunkt dieser Feiern [mittags] soll die Weimarer Verfassung und das allgemeine Bekenntnis der Liebe zur Heimat, zum Vaterland und zum Staatsgedanken stehen. In dieser schweren Zeit ist es besonders erforderlich, die weitesten Kreise mit lebendigem Staatsgefühl zu erfüllen. Deshalb soll die Feier in diesem Jahr zugleich eine besondere Färbung durch die Verknüpfung mit dem Bekenntnis zu Rhein und Ruhr erhalten, indem in den Reden, den Programmen und den Sammlungen des besetzten und Einbruchsgebiets besonders gedacht wird.“ (R 43 I /570 , Bl. 153 f.).

4

In der Besprechung des RIMin. mit Vertretern des RR am 14. 7. führt v. Preger u. a. aus: „Das Vorgehen der RReg. sei in dieser ganzen Frage nicht glücklich. Bayern wende sich ausdrücklich dagegen, daß von der RReg. bis ins Einzelne gehende Anordnungen getroffen würden, die man den Ländern als Richtschnur zu übersenden gedenke. Dieses Verfahren überschreite die Zuständigkeit der RReg.MinDir. Brecht erklärt demgegenüber, „das Reich wolle mit seinen Richtlinien keineswegs einen Zwang auf die Landesregierungen ausüben. Diesen stehe nach wie vor frei, wie sie die Feiern in die Tat umzusetzen gedächten. Nach einer kurzen Aussprache mit den übrigen Vertretern des RR, die den Vorschlägen der RReg. im allgemeinen zustimmten, wurde die Sitzung geschlossen.“ (Aufzeichnung v. Stockhausens vom 14. 7. in R 43 I /570 , Bl. 164).

Haniel

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