2.34 (cun1p): Nr. 34 Deutsche Note zur Pariser Konferenz. 4. Januar 1923

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Nr. 34
Deutsche Note zur Pariser Konferenz. 4. Januar 1923

R 43 I /34 , Bl. 147-150 Abschrift1

1

Am 4. 1. vom AA der Rkei übersandt.

Geheim2!

2

Der Text dieser Note wurde in der Nacht vom 3. zum 4.1.23 an die dt. Botschaft in Paris gedrahtet mit der Weisung, diese Note nur zu übergeben, „wenn von der Konferenz eine ausdrückliche Aufforderung zur schriftlichen Überreichung der deutschen Vorschläge vorliegt.“ StS Bergmann hielt sich seit dem 2.1.23 in Paris bereit, um ggf. mündliche Erläuterungen zum dt. Angebot abzugeben. Die Konferenz der alliierten MinPräs. war aber vollauf beschäftigt mit der Diskussion der eigenen Reparationspläne, so daß der dt. Vorschlag gar nicht erst vorgelegt wurde (Konferenzprotokolle in den entspr. alliierten Farbbüchern). Dementsprechend trägt das der Rkei übersandte Begleitschreiben des AA auch den zusätzlichen Vermerk: „Die Note ist nicht übergeben worden und durchaus vertraulich zu behandeln.“ In den Weißbüchern des AA ist sie nicht mit abgedruckt worden.

Die Verhandlungen, die sich an die Note der Repko vom 27. Oktober anschlossen, waren dem Wunsche der Repko entsprechend auf den Ausgleich des Budgets und die Stabilisierung der Mark beschränkt. Aber bereits in den Noten an die Repko vom 8. und 14. November und besonders in dem Schreiben an den englischen Herrn Premierminister vom 9. Dezember hat die Deutsche Regierung die Notwendigkeit einer der Leistungsfähigkeit Deutschlands angepaßten endgültigen Regelung des Reparationsproblems betont und begründet3. Sie hat die Zwischenzeit benutzt, um in engster Fühlung mit Vertretern aller[114] maßgebenden Faktoren des Wirtschaftslebens ein klares Bild von der deutschen Leistungsfähigkeit zu gewinnen und die Möglichkeiten durchzuprüfen, wie die wirtschaftlichen und finanziellen Kräfte des Landes für die endgültige Lösung nutzbar gemacht werden können.

3

Die angeführten Noten sind abgedruckt im Weißbuch des AA ‚Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. 7. bis 11.12.1922‘.

Das Ergebnis ist, daß Deutschland, da ihm Überschüsse einer produktiven Wirtschaft fehlen, für die nächste Zeit größere Kapitalbeträge aus eigenen Mitteln nicht aufzubringen vermag und deswegen hierfür auswärtiger Anleihen bedarf, deren Aufnahme die Wiederherstellung des deutschen Kredits zur Voraussetzung hat.

Deutschland wird auf dem internationalen Geldmarkt erst dann wieder kreditfähig sein, wenn die Gesamtheit seiner Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag von Versailles mit den wirklich vorhandenen Möglichkeiten in Einklang gebracht und ein für allemal festgelegt worden ist. Das ist die Auffassung, zu der auch das von der Reparationskommission befragte Bankierkomitee und die von der Deutschen Regierung berufenen internationalen Sachverständigen gelangt sind. Das Bankierkomitee hat in seinem Memorandum vom 10. Juni 1922 festgestellt:

„1.

daß die Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit Deutschlands in der Welt so lange unmöglich ist, als die geldgebenden Kreise keine Gewißheit haben, daß Deutschlands Verpflichtungen innerhalb seiner Leistungsfähigkeit liegen… .

2.

daß in einigen der wichtigsten Länder, namentlich in den Vereinigten Staaten und Großbritannien, die Kapitalisten in einer Anleihe an Deutschland, welche nicht dazu bestimmt ist, eine endgültige Regelung des Reparationsproblems herbeizuführen, keine wirkliche Anziehungskraft finden würden.

3.

daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen nach Ansicht des Bankierkomitees keine auswärtige Anleihe durchführbar ist.“

In Übereinstimmung damit sagt das der Reparationskommission am 14. November 1922 mitgeteilte Gutachten der Herren Brand, Cassel, Jenks und Keynes: „Eine wirklich erhebliche Auslandsanleihe kann erst erhofft werden, wenn die Kreditgeber Gewißheit darüber haben, wie die Lage am Ende des Moratoriums aussehen wird. Denn ohne solche Gewißheit fehlt die gesunde Grundlage für eine Anleihe.“

Die Reparationskommission selbst hat in ihrer Entscheidung vom 31. August 1922 festgestellt, daß Deutschland seinen inneren und äußeren Kredit verloren hat und daß bei der verlangten Reform der deutschen Finanzen die äußeren Lasten Deutschlands in dem Umfange herabgesetzt werden müssen, wie dies für die Wiederaufrichtung des deutschen Kredits als notwendig erachtet wird.

Gestützt auf diese Zeugnisse unterbreitet die Deutsche Regierung folgende Vorschläge für die Ablösung aller Deutschland aus dem Vertrage von Versailles noch obliegenden Leistungsverpflichtungen4:

4

Die folgenden Punkte 1–3 stellen den eigentlichen dt. Reparationsplan für die Pariser Konferenz dar. Ein Durchschlag dieser drei Punkte findet sich mit der handschriftlichen Überschrift „Endgültiger Plan“ in R 43 I /33 , Bl. 351. Er lehnt sich in seinen Bestimmungen vor allem an den Entwurf Melchiors an (R 2 /3168 , Bl. 90-94). Auf dieses Kernstück des Plans bezieht sich die Drahtweisung, die das AA am 1.1.23 an die dt. Botschaft in Paris richtete zur Weiterleitung an Bergmann, der dort am 2.1.23 eintraf: „Falls Ihnen, unserem Antrage entsprechend, Gelegenheit gegeben wird, unseren Plan der dortigen Konferenz mündlich zu erläutern, sind Sie ermächtigt, auf Wunsch die finanztechnische Seite unseres Planes in Form eines Aide mémoire schriftlich vorzulegen.“ (Mitteilung der RReg. über den Telegrammwechsel zwischen dem AA und der dt. Botschaft in Paris, am 14.4.23 über WTB verbreitet, in R 43 I /36 , Bl. 234). Die Punkte 4 und 5 zitiert der RAM später in einer außenpolitischen Rede vor dem RT am 16.4.23 (RT-Bd. 359, S. 10541 ).

[115] 1. Deutschland begibt durch Vermittlung eines internationalen Finanzkonsortiums alsbald eine Anleihe bis zu 20 Milliarden Goldmark, die mit 5% zu verzinsen und mit 1% zu tilgen ist. Wenn die Ausgabe in Serien erfolgt, so müssen diese unter sich gleichartig sein. Von dem Anleiheertrag ist ein Betrag zurückzubehalten, der zur Sicherstellung des Zinsendienstes für die ersten vier Jahre ausreicht. Die Tilgung der Anleihe beginnt nach vier Jahren. Soweit die Anleihe in Deutschland aufgelegt wird, kann Deutschland die Hälfte des Ertrages für seinen eigenen Bedarf, insbesondere für die Stabilisierung der Mark, zurückbehalten. Die begebenen Anleihebeträge sind Deutschland auf die 20 Milliarden Goldmark zum Nennbetrag gutzubringen. Die bis zum 31. Dezember 1926 etwa durch Anleihen nicht gedeckten Beträge sind vom 1. Januar 1927 ab mit 5% zu verzinsen und mit 1% zu tilgen.

Angesichts der gegenwärtigen Unsicherheit aller wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse Deutschlands würde die Deutsche Regierung nicht aufrichtig handeln, wenn sie mit ihrem festen Angebot über 20 Milliarden Goldmark hinausgehen wollte. Sie erklärt sich jedoch bereit, die Gläubiger Deutschlands an einer künftigen Besserung der deutschen Leistungsfähigkeit teilnehmen zu lassen und schlägt daher folgende zusätzliche Regelung vor:

2. Im Hinblick auf die aus der ersten Anleihe zurückbehaltenen Beträge wird Deutschland, wenn seine Leistungsfähigkeit es zuläßt, unmittelbar nach dem 1. Januar 1927 eine weitere Anleihe zum Nennbetrage von 5 Milliarden Goldmark ausgeben, die gleichfalls mit 5% zu verzinsen und mit 1% zu tilgen ist. Die Leistungsfähigkeit Deutschlands gilt als gegeben, wenn und insoweit das Finanzkonsortium, das die erste Anleihe begeben hat, diese weitere Anleihe im Ausland durch öffentliche Zeichnung allein auf den deutschen Kredit hin zu normalen Bedingungen placieren kann.

3. Unmittelbar nach dem 1. Januar 1931 wird Deutschland, wenn seine Leistungsfähigkeit es zuläßt, eine dritte Anleihe zum Nennbetrage von 5 Milliarden Goldmark unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie die zweite Anleihe begeben.

4. Die Deutsche Regierung wird dem Anleihekonsortium für die Anleihen jede vernünftige Sicherheit einräumen. Die Bestimmung der Sicherheiten im einzelnen bleibt den Verhandlungen mit dem Anleihekonsortium vorbehalten. Alle wirtschaftlichen Kräfte Deutschlands, darunter Industrie und Bankwelt, sind trotz der Besorgnis, ob das Angebot die Grenze der Leistungsfähigkeit Deutschlands nicht schon überschreitet, entschlossen, die Regierung bei seiner Durchführung zu unterstützen. Insbesondere sind sie zur Mitwirkung an den Verhandlungen über die Sicherheiten und den Verhandlungen wegen der zu übernehmenden Garantien bereit. Die Reichsregierung wird diejenigen gesetzlichen[116] und Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, die zur Heranziehung aller schaffenden Kräfte und Erwerbsstände des Volks notwendig sind.

5. Um die in der deutschen Wirtschaft liegenden Bürgschaften effektiv zu gestalten, wird die deutsche Wirtschaft noch mehr als bisher auf das Ziel der freien Bewegung der Kräfte und auf die Erreichung des höchsten Leistungsgrades eingestellt werden. Ferner wird nichts verabsäumt werden, was geeignet ist, der Mark wieder einen festen Wert zu verleihen und dadurch der deutschen Wirtschaft den sicheren Boden, dem Reichshaushalt die Stetigkeit wiederzugeben. Die Wirksamkeit aller solchen inneren Reformen und der Erfolg auch der ernstesten Anstrengungen hängt jedoch davon ab, daß Deutschland von den jetzt auf ihm lastenden unproduktiven Ausgaben und von seinen wirtschaftlichen und politischen Fesseln befreit wird. Für die praktische Durchführung des Angebots ist es daher notwendig, daß von der im Vertrag von Versailles vorgesehenen Möglichkeit, Deutschland die wirtschaftliche Gleichberechtigung zu versagen, künftig kein Gebrauch mehr gemacht und daß nach erfolgter Stabilisierung der Mark die Einfuhr deutscher Waren von den Beschränkungen befreit wird, die durch den Niedergang der deutschen Währung veranlaßt waren. Ferner ist Voraussetzung des deutschen Angebots, daß die Besetzung von Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort aufgehoben und die Besetzung der Rheingebiete baldigst abgebaut wird.

Die Deutsche Regierung ist sich bewußt, mit ihren Vorschlägen bis an die äußerste Grenze dessen gegangen zu sein, was sich mit der Leistungsfähigkeit Deutschlands und ihrer eigenen Verantwortlichkeit in Einklang bringen läßt. Sie ist bereit, vor der Konferenz der alliierten Ministerpräsidenten oder einer anderen geeigneten Instanz ihre Vorschläge zu begründen, sich zu anderen Vorschlägen zu äußern und alles Material für die objektive Beurteilung der deutschen Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen. Nur durch eine objektive Erforschung der deutschen Leistungsfähigkeit ist, wie die bisherige Entwicklung der Reparationsfrage zeigt, der Gefahr vorzubeugen, daß Entschließungen zustande kommen, die sich schon in Kürze als untragbar und unausführbar erweisen müßten5.

5

Als die Pariser Konferenz ergebnislos auseinanderging, erklärte die RReg. am 4. 1. u. a.: „Deutschland ist nicht gehört worden, obwohl es nach dem Friedensvertrag einen Anspruch darauf hat. Seine Vorschläge sind ja in Paris nicht einmal entgegengenommen worden, während auf der unter dem Vorsitz Bonar Laws tagenden Londoner Konferenz die deutschen Vorschläge wenigstens in Empfang genommen und geprüft worden sind. Die Deutsche Regierung hat angesichts der Ablehnung, die in Paris schon der englische Reparationsplan gefunden hat, davon abgesehen, ihre Vorschläge, die unter diesen Umständen keine Aussicht auf Berücksichtigung finden konnten, der Konferenz unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen.“ (Schultheß 1923, S. 1 f.). Bereits am 2. 1. (Ankunft Berlin 23.40 h) hatte Bergmann aus Paris an den RK telegrafiert: „Nach den allgemeinen Eindrücken, die ich von B. [Bradbury] und Delacroix heute bekommen habe, hat deutscher Plan keine Aussicht auf Beachtung.“ (AA Büro RM 5, Reparationen Bd. 10; hier und in Bd. 9 umfangreiches Material über den dt. Plan und die Pariser Konferenz.) Am 3. 1. telegrafierte Bergmann nach Berlin (Ankunft 23.30 h): „Ich muß fürchten, daß eine Erörterung des deutschen Plans vor der Konferenz im Augenblick deutschem Interesse schädlich sein würde.“ (R 2 /2900 ; hier auch weitere Telegrammabschriften zur Pariser Konferenz.) Als die frz. Presse zwei Monate später in Auswertung des frz. Gelbbuches über die Konferenzen von London und Paris sowie in ihren Kommentaren über die RT-Rede Cunos vom 6.3.23 die Behauptung aufstellte, es habe in Wirklichkeit gar kein schriftlicher dt. Plan für die Pariser Konferenz existiert und StS Bergmann sei lediglich zu mündlichen Ausführungen bereit gewesen, läßt die RReg. über WTB eine Gegenerklärung Bergmanns veröffentlichen: „Die Deutsche Regierung hat am 31.12.22, also kurz vor Zusammentritt der Pariser Konferenz, offiziell durch ihre Missionen in London, Paris, Rom und Brüssel die alliierten Regierungen davon benachrichtigt, daß ich beauftragt sei, der Konferenz in Paris auf Wunsch den deutschen Reparationsplan ‚zu unterbreiten und mündlich zu erläutern‘. An sich geht für jeden Unvoreingenommenen schon aus dieser Gegenüberstellung der ‚Unterbreitung‘ des Planes und dessen mündlicher Erläuterung ohne weiteres hervor, daß ein schriftlich fixierter Plan vorlag. Ich war aber außerdem auch ausdrücklich angewiesen, wenn die Gegenseite es wünschte, den Plan lediglich in schriftlicher Form vorzulegen [und zwar in der hier abgedruckten Fassung]. Ich habe aber, obwohl ich während meines Pariser Aufenthaltes mit einzelnen Mitgliedern der Repko ständig in Fühlung war, keinerlei Mitteilung von irgendeiner alliierten Seite erhalten. daß mein Auftreten vor der Konferenz erwünscht sei, oder daß der Plan schriftlich vorgelegt werden solle. Infolgedessen war ich gar nicht in der Lage, mich den alliierten Regierungen oder der Konferenz gegenüber irgendwie zu äußern; ich habe vielmehr bis zum Abbruch der Konferenz vergeblich auf eine Mitteilung gewartet und habe einen Tag nach Abbruch der Konferenz Paris verlassen.“ (R 43 I /35 , Bl. 334). Telegramm des AA vom 31.12.1922 an die dt. Botschaft in Paris s. Anm. 7 zu Dok. Nr. 32. Die verschiedenen alliierten Reparationspläne und die Stellungnahmen dazu sind niedergelegt im Weißbuch des AA ‚Die Pariser Konferenz 2. – 4. Jan. 1923‘.

Cuno

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