2.130.6 (feh1p): 6. Beantwortung der englischen Note über die Abstimmung in Oberschlesien.

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6. Beantwortung der englischen Note über die Abstimmung in Oberschlesien3.

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Der § 4 der Anlage zu Art. 88 VV bestimmte, daß sowohl alle im Abstimmungsbezirk Oberschlesien ansässigen Personen als auch die dort geborenen Personen abstimmungsberechtigt sein sollten. Die Abstimmung sollte in den jeweiligen Wohn- und Geburtsgemeinden stattfinden.

Am 30.11.1920 hatte die brit. Regierung zugleich im Namen der frz. und ital. Regierung eine Note an die RReg. gerichtet, in der in Abänderung des § 4 der Anlage zu Art. 88 VV vorgeschlagen wurde, daß alle im oberschlesischen Abstimmungsbezirk geborenen, aber nicht dort ansässigen Personen ihr Stimmrecht nicht in ihren oberschlesischen Geburtsgemeinden, sondern in einem gegenwärtig von den Alliierten besetzten Gebiet, z. B. in Köln, ausüben sollten. Zweck dieser Maßnahme sollte es sein, Unruhen unter der Bevölkerung während der Abstimmung zu vermeiden. Siehe dazu Schultheß 1920, II, S. 348.

Die brit. Note war auf Grund einer Besprechung zwischen brit. und frz. Regierungsvertretern am 27.11.1920 in London zustande gekommen; zu dieser Besprechung s. DBFP, 1st Series, Vol. VIII, p. 820 f.

Reichsminister Dr. Simons teilt mit, daß bei den Verhandlungen im Auswärtigen Ausschuß des Reichstages alle Parteien darin übereinstimmten, daß der Vorschlag der Entente, die Abstimmung der heimattreuen Oberschlesier in Köln stattfinden zu lassen, abzulehnen sei. Es solle jedoch die Bereitwilligkeit erklärt werden, über die Art und Weise, wie die Abstimmung in Oberschlesien gesichert werden könne, zu verhandeln. Das Kabinett erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden4.

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In ihrer Antwortnote, die am 13. 12. in London überreicht wurde, erklärte die RReg., daß sie die guten Absichten dieses Vorschlages der Alliierten gern anerkenne, daß sie jedoch der Ansicht sei, daß damit das Prinzip der Einheitlichkeit der Abstimmung nicht mehr gewährleistet sei. Die RReg. erklärte sich jedoch bereit, daß Problem der Abstimmung in Oberschlesien einer erneuten sachlichen Prüfung zu unterziehen. Zu den Einzelheiten der dt. Note s. RT-Drucks. Nr. 1125, Bd. 365 . Siehe dazu weiter Dok. Nr. 146, P. 2.

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