2.138.4 (feh1p): 4. Forderung des Reichswirtschaftsrats auf Vorlegung von Etats.

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4. Forderung des Reichswirtschaftsrats auf Vorlegung von Etats1.

1

Am 9.12.1920 hatten die Mitglieder des vorläufigen RWiR, Vögele und Bernhard, den Antrag eingebracht, die RReg. zu ersuchen, die Abschnitte des ordentlichen Haushalts sowie der Nachtragshaushalte, die wirtschaftliche oder grundsätzliche finanzpolitische Fragen betrafen, dem RWiR vor der Beschlußfassung im RT vorzulegen (Sitzung des RWiR vom 10.12.1920, R 43 I /1193 , Bl. 258).

Das Kabinett stellt fest, daß die Forderung des Reichswirtschaftsrats auf Vorlegung von Etats weder durch die Reichsverfassung noch durch die für den Reichswirtschaftsrat gegebene vorläufige Verordnung gerechtfertigt ist2. Der Reichswirtschaftsminister soll eine dementsprechende Erklärung im Reichswirtschaftsrat abgeben. <In Geschäftsordnungs- und Zuständigkeitsfragen hat gegenüber dem Reichswirtschaftsrat der Reichswirtschaftsminister die Federführung in gleicher Weise wie der Reichsminister des Innern gegenüber dem Reichstag. Dagegen werden die sachlichen Angelegenheiten von den mit ihnen befaßten Ressorts vor dem Reichswirtschaftsrat vertreten.>3

2

Art. 165 Abs. 4 der RV bestimmte, daß grundlegende sozial- und wirtschaftspolitische GesEntw. vor ihrer Einbringung dem RWiR zur Begutachtung vorgelegt werden sollten.

Der Art. 11 der VO über den vorläufigen RWiR bestimmte das gleiche (RGBl. 1920, S. 858  f.).

3

Die letzten beiden Sätze sind auf Verlangen des RWiM später dem Protokoll hinzugefügt worden (Der RWiM an den StSRkei am 20.12.1920, R 43 I /1193 , Bl. 242). Nähere Einzelheiten dazu waren in R 43 I nicht zu ermitteln.

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