2.187.3 (feh1p): 3. Reedereiabfindungsgesetz.

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3. Reedereiabfindungsgesetz8.

8

Zu den Einzelheiten des Reedereiabfindungsvertrages s. Dok. Nr. 179, P. 7. Nachdem der Reedereiabfindungsvertrag am 23. 2. unterzeichnet worden war, war er am 24. 2. dem RR übersandt worden (RR-Drucks. Nr. 55, Tagung 1921, R 43 I /2146 , Bl. 84).

Staatssekretär Dr. Müller machte davon Mitteilung, daß dem Gesetzentwurf im Reichsrat nur zugestimmt werden würde, wenn die Regierung sich verpflichte, die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen der Genehmigung des Reichsrats zu unterstellen. Die Gründe für die Stellung dieser Bedingung lägen in den Wünschen verschiedener Länder, insbesondere Sachsens, welche die Gewähr[505] haben wollten, daß eine bessere Berücksichtigung der binnenländischen Industrie bei der Auftragsvergebung stattfände9. Das Kabinett erklärte sich damit einverstanden, daß bezüglich der Ausführungsbestimmungen eine entsprechende Verpflichtung seitens der Regierung übernommen würde10.

9

Die Mitwirkung der Länder war bereits durch Ziffer III des Reedereiabfindungsvertrages geregelt worden. Nach dieser Bestimmung sollten die einzelnen Länder in der Reederei-Treuhandgesellschaft vertreten sein, um eine ausreichende Berücksichtigung der binnenländischen Industrie beim Wiederaufbau der Handelsflotte sicherzustellen (RT-Drucks. Nr. 1567, Bd. 365 ).

10

Der Reedereiabfindungsvertrag wurde am 14.3.1921 im RT mit 237 zu 58 Stimmen angenommen (RT-Bd. 348, S. 2907 –08 und 2945).

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