2.214.3 (feh1p): 3. Frage der Erhöhung der Ruhrkohlenpreise.

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[599]3. Frage der Erhöhung der Ruhrkohlenpreise4.

4

Zur Festsetzung der Kohlenpreise und zum Einspruchsrecht der RReg. s. Dok. Nr. 37.

Reichswirtschaftsminister Dr. Scholz: Das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat beantrage, den Kohlenpreis im ganzen 33 Mark je Tonne zu erhöhen. Er empfiehlt, eine Erhöhung um 20 Mark und, wenn dies nicht gebilligt würde, um wenigstens 15 Mark vorzunehmen.

Staatssekretär Dr. Geib hält eine Erhöhung um 15 Mark zugunsten der Unternehmer und eine Erhöhung des Zweimarkfonds5 auf 10 Mark als Ersatz des fortgefallenen Goldmarkfonds6, also im ganzen eine Erhöhung um 23 M je Tonne, für notwendig.

5

Der „Zweimarkfonds“ wurde aus einem Aufschlag auf den Kohlenpreis gespeist. Er wurde für die Verbilligung von Lebensmitteln, Textilien und Schuhwerk für die Bergarbeiter verwandt (Der RArbM an den StSRkei am 11.1.1921, R 43 I /2171 , Bl. 190–192).

6

Der „Goldmarkfonds“ war im Rahmen des Kohleabkommens von Spa vereinbart worden. Siehe dazu Dok. Nr. 28, Anm. 1. Das Kohleabkommen von Spa war mit dem 31.1.1921 ausgelaufen (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 21).

Staatssekretär Dr. Hirsch empfiehlt eine Erhöhung um 25 Mark einschließlich der 8 Mark als Ersatz für den fortgefallenen Goldmarkfonds.

Das Kabinett beschließt: Gegenüber der vom Syndikat beantragten Erhöhung soll das Veto der Reichsregierung eingelegt werden, soweit diese Erhöhung über 25 M je Tonne – einschließlich der 8 Mark als Ersatz für den Goldmarkfonds – hinausgeht7.

7

Am 30.3.1921 wurde bekanntgegeben, daß der Kohlenpreis mit Wirkung vom 1. 4. um 23 M je t erhöht werde (WTB-Meldung v. 31.3.1921, R 43 I /2172 , Bl. 41).

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