2.247.1 (feh1p): [Londoner Ultimatum]

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Text

RTF

[Londoner Ultimatum]

Reichsminister Dr. Simons teilt mit, daß nunmehr außer dem Ultimatum1 auch der Beschluß der Reparationskommission2 beim Auswärtigen Amt eingegangen ist.

1

Das sogenannte „Londoner Ultimatum“ vom 5.5.1921 bestand aus drei Noten: Zunächst das eigentliche Ultimatum, das in der dt. Fassung den Titel „Erklärung der Alliierten Regierungen“ erhielt; dann – in Ausführung des Ultimatums – der von der Repko ausgearbeitete Zahlungsplan („Schedule of payments prescribing the time and manner of securing and discharging the entire obligation of Germany for reparation under articles 231, 232 and 233 of the Treaty of Versailles“) und schließlich das von den all. Premierministern unterzeichnete Protokoll der Änderung der §§ 12 und 19 der Anlage II zu Teil VIII VV, das in der dt. Fassung „Protokoll“ genannt wurde. Die Noten waren am Nachmittag und Abend des 5. 5. um 16.50 Uhr, 20.25 Uhr und 21.45 Uhr in Berlin eingetroffen.

Zum dt. und engl. Text dieser Noten s. RT-Drucks. Nr. 1979 und zu 1979, Bd. 367 .

Gemeint war hier die „Erklärung der Alliierten Regierungen“.

2

Dies war der von der Repko ausgearbeitete „Zahlungsplan“.

Die Aufzählung unserer angeblichen Verstöße gegen den Friedensvertrag3 sei um so unerhörter, als sie in einem Augenblick geschehe, in dem die Entente ihren eigenen Vertragspflichten in Oberschlesien in keiner Weise nachkomme. Er halte es für notwendig, die Entente auf diesen Zwiespalt zwischen ihren[666] Forderungen und ihrem eigenen Verhalten hinzuweisen. Deshalb empfehle er die sofortige Absendung einer Note, in der an die Entente, insbesondere wegen ihrer Entwaffnungsforderungen, unter Hinweis auf die äußerst ernste Lage in Oberschlesien nochmals herangetreten werde.

3

Als Grund für das Londoner Ultimatum hatten die Alliierten in der Note andauernde dt. Verstöße gegen den VV angegeben. Zu diesen Verstößen zählten nach Ansicht der Alliierten die Nichtausführung der Entwaffnung, der Verzug bei der Zahlung der bis zum 1.5.1921 fälligen 20 Mrd. GM (Art. 235 VV), die nicht ausgeführte Aburteilung der sogenannten Kriegsverbrecher und die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen über die Aus- und Einfuhrregelung und über das Verkehrs- und Schiffahrtswesen (Art. 264–267, 269, 273, 321–322, 327 VV).

Das Kabinett stimmt dem zu. Das Auswärtige Amt wird das Weitere veranlassen4.

4

Das Ergebnis war die dt. Protestnote vom 10.5.1921 (Schultheß 1921, II, S. 282).

Nach längerer Erörterung beschließt das Kabinett ferner: 1. Der Herr Reichskanzler soll in der heutigen Sitzung des Reichstages eine Erklärung über Oberschlesien abgeben5. 2. Die Ressorts sollen die sachliche Bedeutung der Beschlüsse der Reparationskommission sofort prüfen. 3. Demnächst wird das Kabinett seine Beratungen heute nachmittag, 4½ Uhr, im Reichskanzlerhause fortsetzen6.

5

Diese Erklärung gab der RK in der RT-Sitzung vom 6. 5. ab; RT-Bd. 349, S. 3623  f.

6

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 248.

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