2.30.11 (feh1p): 11. Durchfuhr und Ausfuhr von Waffen nach Rußland und Polen.

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11. Durchfuhr und Ausfuhr von Waffen nach Rußland und Polen.

Auf Vortrag des Reichsministers des Auswärtigen wurde beschlossen, daß umgehend ein Verbot gegen die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen nach Rußland und Polen mit Rücksicht auf die Neutralität ergehen soll7. Der Reichsminister des Auswärtigen wird das Weitere veranlassen8.

7

Im russ.-poln. Krieg hatte Dtld. am 20.7.1920 seine Neutralität erklärt. Zur dt. Neutralitätserklärung s. Schultheß 1920, I, S. 201. Siehe dazu ferner die WTB-Meldung vom 24. 7., in der die dt. Haltung noch einmal erläutert wurde (Schultheß 1920, I, S. 201).

8

Am 25. 7. wurde dann die „VO über das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Pulver, Munition und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs nach Gebieten der Polnischen Republik und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik“ veröffentlicht (RGBl. 1920, S. 1469 ). Am 2. 8. folgte eine ErgänzungsVO (RGBl. 1920, S. 1485  f.).

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