2.182 (feh1p): Nr. 182 Denkschrift des Auswärtigen Amts über die Abwanderung aus Posen und Westpreußen . [25. Februar 1921]

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Nr. 182
Denkschrift des Auswärtigen Amts über die Abwanderung aus Posen und Westpreußen1 . [25. Februar 1921]

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Dokumentenüberschrift vom Bearbeiter eingesetzt. Die Denkschrift selbst war undatiert.

R 43 I /380 , Bl. 21–24 Umdruck2

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Die Denkschrift wurde am 25.2.1921 auf Wunsch des RAM als Reichsministerialsache an alle Ressorts übersandt. (R 43 I /380 , Bl. 21).

Die Abwanderung in Posen und Westpreußen.

Von der deutschen Bevölkerung des an Polen abgetretenen Gebietes, die etwa 1 100 000 betrug, sind nach Schätzungen 2–400 000 bereits abgewandert. Die Zahl 200 000 ist sicher zu niedrig. Für das Frühjahr sind aus Pommerellen und dem Netzegau 17 000 Familien, also etwa 80 000 Menschen, zur Abwanderung angemeldet. Für die Stadt Thorn, die 67% Deutsche hatte, nehmen gute[492] Kenner der Verhältnisse an, daß nicht mehr als 1% übrig bleiben wird. Die Stadt Posen hatte 67 000 deutsche Einwohner, jetzt hat sie noch etwa 9 000. In Bromberg waren 82% der Bevölkerung deutsch, jetzt hat sich das Verhältnis zur polnischen Bevölkerung umgekehrt. Lissa hatte unter 17 000 Einwohnern 12 000 deutsche Einwohner, geblieben sind heute 2 000 deutsche Einwohner.

Wenn auch zugegeben werden muß, daß eine gewisse Abwanderung unvermeidlich ist, so übersteigt doch schon die bisherige Abwanderung dasjenige Maß, das in wirtschaftlichen und politischen Gründen eine ausreichende Erklärung findet. Einer weiteren Abwanderung muß mit allen Mitteln entgegengetreten werden. Das Deutsche Reich hat kein Interesse daran, seine Übervölkerung zu vergrößern, und es hat die Pflicht, mit den Mitteln, die ihm noch zu Gebote stehen, zu verhindern, daß der Bewegungs- und Nahrungsspielraum der Menschen deutschen Volkstums noch weiter verringert wird, als es durch den Versailler Vertrag ohnehin geschehen ist. Der Abwanderung kann entgegengearbeitet werden, wenn alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Abtretung von Gebietsteilen an Polen bestehen, gleichgültig ob sie sich auf Deutsche beziehen, die aus dem abgetretenen Gebiet abgewandert sind, oder auf solche, die sich noch dort befinden, von dem Gesichtspunkt geleitet sind, keine Anreize zur Abwanderung zu schaffen, und umgekehrt, wo es irgend angängig ist, den Willen zum Ausharren zu stählen. Im einzelnen sind von sämtlichen Ressorts in Zukunft in verstärktem Maße die folgenden Richtlinien zu beachten:

1) Alle Beamten müssen sich der Verantwortlichkeit bewußt sein, die sie mit jeder dienstlichen und privaten Äußerung über Abwanderungs- und Optionsfragen dem Deutschtum in Polen gegenüber übernehmen. Sie müssen es sich zur gewissenhaftesten Pflicht machen, daß jeder Deutsche aus Polen aus jeder ihrer Äußerungen den Eindruck gewinnt, daß Deutschland und das Deutsche Reich von den Deutschen in Polen das Ausharren mit Sicherheit erwarten, daß sie bei aller Einsicht in die Schwierigkeit der Lage jede Option für Deutschland und jede Abwanderung nach Deutschland bedauern und im allgemeinen eine zwingende Notwendigkeit für Option und Abwanderung nicht anerkennen können und daß alle zulässigen Mittel, um die schwierige Lage des Deutschtums in Polen zu erleichtern, angewandt werden. Die richtige seelische Einstellung aller Behörden zum Abwanderungsproblem ist bei dem labilen seelischen Gleichgewicht der Deutschen in Polen von so ausschlaggebender Bedeutung, daß die Minister sich die Unterrichtung ihrer Beamten persönlich angelegen sein lassen müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die vielfachen persönlichen und sachlichen Beziehungen zwischen den Einwohnern der abgetretenen Gebiete und sämtlichen Amtsstellen in Deutschland fast jeden Beamten in die Lage bringen können, auf Abwanderung und Option einen Einfluß zu gewinnen; insonderheit ist darauf hinzuweisen, daß dem Deutschtum in Polen die Erwägung aller bevorstehenden Schwierigkeiten selbst überlassen bleiben kann. Den immer wiederkehrenden Klagen, daß die Informationen, welche Deutschen aus Polen von deutschen Amtsstellen gegeben werden, den Entschluß zur Abwanderung zur Reife bringen, muß jede Berechtigung entzogen werden.

[493] 2) Die Erhaltung ehemaliger Beamten und Beamtenwitwen im Lande ist für das Deutschtum in Polen von besonderer Bedeutung, weil ihre Kinder den Hauptanteil des intellektuellen Nachwuchses – Oberlehrer, Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, ferner Volksschullehrer, auch Handwerk und Gewerbe – stellen. Es müssen sich deshalb die schon jetzt getroffenen Maßnahmen, die von den Polen gezahlten, völlig unzureichenden Pensionen – Nominalbetrag der deutschen Pensionen in polnischer Valuta – im Unterstützungswege auszugleichen, von jeder Engherzigkeit freihalten. Insbesondere ist der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 4. Juli 19203 in der weitherzigsten Weise in dem Sinne auszulegen, daß grundsätzlich alle Empfänger von Ruhegehalt, Wartegeld und Hinterbliebenenbezügen eine Unterstützung in voller Höhe des Valutaunterschiedes erhalten. Eine unzureichende Unterstützung hat die Abwanderung nach Deutschland und damit auch eine finanzielle Mehrbelastung des Reiches zur Folge.

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Dieser Erlaß war in R 43 I nicht zu ermitteln.

3) Der gesamte Dienst der staatlichen und sozialen Versicherungen soll nach Art. 312 des Friedensvertrages von Polen übernommen werden. Das in diesem Artikel vorgesehene besondere Übereinkommen zur Regelung dieser Übernahme ist bisher nicht zum Abschluß gekommen4. Es ist erneut in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Zahlung von Renten bis zum Abschluß dieses Vertrages von Deutschland vorbehaltlich des rechtlichen Anspruches, daß Polen diese Zahlungen übernimmt, geleistet werden können. Die jetzige Lage, daß die Berufsgenossenschaften alle Zahlungen unter Hinweis auf § x der Reichsversicherungsordnung ablehnen, weil der Berechtigte „sich freiwillig im Ausland aufhält“, führt zur Abwanderung nach Deutschland.

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Siehe dazu auch den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 17.

4) Da die polnische Regierung die Zahlung von Renten an ehemalige Angehörige der Wehrmacht und deren Angehörige und Hinterbliebene gar nicht oder in unzulänglicher Weise durchführt, ist in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Mittel, die bisher karitativen Organisationen dafür zur Verfügung gestellt worden sind, daß sie diese Lücke ausfüllen, erhöht werden können.

5) Die gesamte Flüchtlingsfürsorge ist einer erneuten eingehenden Prüfung zu unterziehen, die sich 1. darauf zu richten hat, daß die Fürsorgemaßnahmen eingeschränkt werden, falls sich herausstellt, daß das Maß der Fürsorge einen Anreiz zur Abwanderung bietet, und 2. darauf, daß ein Teil der für die Fürsorge in Deutschland aufgewandten Mittel nach Polen geleitet wird. Es ist zu berücksichtigen, daß, abgesehen von einzelnen Kategorien – wie Eisenbahnarbeitern, Postarbeitern, Arbeitern und Angestellten in staatlichen und kommunalen Betrieben und Behörden –, eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz durch die politische und wirtschaftliche Lage Polens im allgemeinen nicht verursacht wird. In der Industrie herrscht zum Teil Arbeitslosigkeit ebenso wie in Deutschland, in Handwerk und Gewerbe herrscht eine vorübergehende Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit, die durch die Lage der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Polen hervorgerufen ist5. Dafür[494] Sorge zu tragen, daß die Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit nicht die Abwanderung zur Konsequenz hat, ist eine Aufgabe, welche mit Mitteln gelöst werden kann, deren Höhe zu den für die Flüchtlingsfürsorge in Deutschland aufgewandten Mitteln in gar keinem Verhältnis steht. Durch eine solche Verlegung des Schwergewichtes der Unterstützungsaktion verringert sich außerdem die Gesamtheit der Mittel, die für Erwerbslosenfürsorge und Flüchtlingsunterstützung ausgegeben werden müssen.

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Zu den dt.-poln. Wirtschaftsbeziehungen s. Dok. Nr. 93 und Dok. Nr. 96.

6) Einer eingehenden Nachprüfung ist der Gesetzentwurf für Verdrängungsschäden zu unterziehen. Hierbei ist besonders auf folgende Gesichtspunkte zu achten:

a) Die Bestimmung des § 2 Ziffer 4, wonach der sogenannte Verschleuderungsschaden ersetzt wird6, reizt zur Verschleuderung und damit zur Abwanderung an; sie schwächt die eigene wirtschaftliche Verantwortlichkeit des Einzelnen und bietet einen Anreiz für die polnischen Behörden, im Wege der Schikane die Deutschen zur Verschleuderung zu veranlassen und auf diesem Wege um Liquidation oder Anwendung rechtswidriger Enteignungs- und anderer Zwangsmaßnahmen herumzukommen.

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Der § 2 Ziffer 4 des Entw. des Verdrängungsschädengesetzes sah vor, daß den aus den abgetretenen Reichsgebieten verdrängten Reichsdeutschen die Schäden ersetzt werden sollten, die sie „durch die unter dem Druck der bevorstehenden Verdrängung, der drohenden oder vollzogenen Beschlagnahme oder Zwangsverwaltung des Vermögens oder aus einem sonstigen auf der Besetzung oder Abtretung des Landes beruhenden zwingenden Grund vorgenommene Veräußerung von Gegenständen zu einem erheblich unter dem Wert bleibenden Preise (Verschleuderung)“ erlitten hatten (Entw. des Verdrängungsschädengesetzes, R 43 I /1358 , Bl. 50).

In der endgültigen Fassung des Verdrängungsschädengesetzes wurde diese Bestimmung über den Schadensersatz dann weiter gefaßt (RGBl. 1921, S. 1021 ).

b) Die Bestimmung, daß als verdrängt nur die anzusehen sind, die binnen dreier Jahre seit Inkrafttreten des Friedensvertrages nach Deutschland auswandern7, muß dazu führen, daß jeder Geschädigte, um seines Ersatzanspruches nicht verlustig zu gehen, für Deutschland optiert und nach Deutschland abwandert. Es ist in Erwägung zu ziehen, ob nicht ganz allgemein die Fristbeschränkung fallen kann. Es ist nicht anzunehmen, daß die finanzielle Belastung des Reiches auf diese Weise größer wird. Im Gegenteil wird bei Fortfall der Fristbeschränkung, auch für einen größeren Zeitraum gesehen, die Zahl der Abwandernden geringer und damit auch die Gesamtzahl der Schadenssumme geringer werden. Die Gefahr, daß nach Ablauf der Optionsfrist und der einjährigen Abwanderungsfrist ohne ganz zwingende Gründe Deutsche aus Polen abwandern, ist schon deshalb nicht allzu groß, weil nach dieser Frist die Befugnis zur zoll- und gebührenfreien Mitnahme des gesamten beweglichen Vermögens entfällt. Der Ersatz des Schadens, der durch Anwendung von Ausfuhrverboten und durch Erhebung von Ausfuhrzöllen und andern Abgaben den nach Verlauf der Frist Abwandernden erwächst, kommt nicht in Frage.

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Dies war die Bestimmung der Ziffer 1 des § 3 des Entw. des Verdrängungsschädengesetzes. Danach hatte als verdrängt nur derjenige zu gelten, der innerhalb von drei Jahren seit dem 10.1.1920 oder der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Abtretung dieses Gebietes eben dieses Gebiet verlassen mußte. Diese Fristbeschränkung fiel gemäß dem Vorschlag des RAM in der endgültigen Fassung des Verdrängungsschädengesetzes ganz fort (RGBl. 1921, S. 1022 ).

[495] c) Um zu verhindern, daß Deutsche, die einen Schaden erlitten haben, abwandern, weil sie nach dem Gesetzentwurf einen Schadensersatz nur erhalten8, wenn sie nach Deutschland abwandern, sind Mittel und Wege zu finden, um eine Ausgleichsentschädigung auch bei Verbleiben in Polen zu geben.

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Nach § 31 Ziffer 3 des Entw. des Verdrängungsschädengesetzes wurde eine Entschädigung versagt, wenn der Geschädigte im Ausland – also auch in Polen – wohnte.

In der endgültigen Fassung des Verdrängungsschädengesetzes wurde diese Bestimmung jedoch beibehalten (RGBl. 1921, S. 1030 ).

d) Schließlich ist das ganze Gesetz stärker unter den Gesichtspunkt zu bringen, daß nur derjenige auf Ersatz eines Schadens Anspruch hat, der aus zwingenden und unabwendbaren Gründen abwandert.

7) Die deutsche Reichsregierung erkennt den Minderheitenschutzvertrag, der gemäß Art. 93 des Friedensvertrages zwischen Polen und den alliierten und assoziierten Hauptmächten abgeschlossen ist, als verbindlich für das Verhältnis zwischen Deutschland und Polen an, soweit nicht etwa sein Inhalt in einem Widerspruch zum Friedensvertrag steht9. Die Anerkennung ist erforderlich, um sich nicht einer wichtigen rechtlichen und moralischen Grundlage für die Tätigkeit zum Schutze des Deutschtums in Polen zu berauben, um gegebenenfalls Verletzungen des Minderheitenschutzvertrages vor ein internationales Forum zu bringen, und schließlich, um dem Deutschtum in Polen zu zeigen, daß das Deutsche Reich, soweit es dazu in der Lage sein wird, auf die Innehaltung des Minderheitenschutzvertrages hinarbeiten wird, der für das Deutschtum in Polen Grundlage und Ziel jeder politischen Arbeit zur Erhaltung des Deutschtums ist.

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Es handelte sich hier um den zwischen den all. Hauptmächten und Polen abgeschlossenen Minderheitenschutzvertrag vom 28.6.1919 (G. F. de Martens, Nouveau Recueil Général de Traités, 3ème Serie, Bd. 13, S. 504). Nach Art. 12 dieses Vertrages konnte jede Macht des Völkerbundsrates die Aufmerksamkeit des Rates auf die Verletzung oder die Gefahr einer Verletzung des Vertrages lenken; der Rat war befugt, alle zweckmäßig und wirksam erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um solche Verletzungen zu verhüten.

8) Jede Gelegenheit, auf Deutsche in besonders auffallender Stellung dahin zu wirken, daß sie ausharren, muß benutzt werden. Erwähnt sei, daß verschiedene Personen des hohen Adels Großgrundbesitz in Polen haben, deren Verkauf als Beispiel von besonders verhängnisvoller Wirkung auf das Deutschtum sein würde. Es sind dies besonders der Fürst Thurn und Taxis, der Prinz Schönburg-Waldenburg, der Prinz zu Stolberg-Wernigerode, der Prinz Reuß Heinrich XXVIII10.

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In seiner Sitzung vom 15.3.1921 stimmte das Kabinett den vom RAM vorgetragenen Anschauungen in dieser Frage zu.

Siehe dazu Dok. Nr. 204, P. 6.

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