2.126.2 (lut1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung.

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2. Entwurf eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung.

Der Reichsarbeitsminister trug den Inhalt des Entwurfs vor5. Er führte aus, daß vor allem die Frage des Versicherungsbeitrags von 3% und die Frage der Bedürftigkeit von Bedeutung seien6. Das jetzige Verfahren bedeute eine Halbheit7. Der Entwurf solle diesem Übelstand abhelfen.

5

Der Entwurf, am 22. 6. vorgelegt, gibt den wirtschaftlich Beteiligten (Arbeitgebern und Arbeitnehmern), die die finanzielle Last der Arbeitslosenversicherung zu tragen haben, die Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Er vereinigt sie in lebensfähigen Versicherungsträgern, den Landesarbeitslosenkassen, in denen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft zusammengefaßt werden. Die Landesarbeitslosenkassen werden organisatorisch den Landesämtern für Arbeitsvermittlung angegliedert. Oberstes Aufsichtsorgan wird das Reichsamt für Arbeitslosenvermittlung, bei dem eine Reichsausgleichskasse eingerichtet wird. – Zur Vorgeschichte heißt es in beigefügter Begründung: „Nach Vorarbeiten, die bis in das Jahr 1919 zurückreichen, hat die Reichsregierung am 19. Juni 1922 dem Entwurf einer ‚vorläufigen Arbeitslosenversicherung‘ zugestimmt [s. diese Edition: Die Kabinette Wirth I/II, Dok. Nr. 296, P. 2]. Der Entwurf hat die Billigung des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats und des Reichsrats gefunden und ist im Januar 1923 dem Reichstag vorgelegt und dort dem Sozialen Ausschuß überwiesen worden. Zu einer Beratung des Entwurfs ist es jedoch nicht gekommen.“ (R 43 I /2029 , Bl. 347-377).

6

Der Entwurf bestimmt hierzu: Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber setzt ein Ausschuß der Landesarbeitslosenkasse für seinen Kassenbezirk nach dessen Bedarf in Bruchteilen des Grundlohnes fest. Der Beitrag darf 3% des Grundlohnes nicht übersteigen. Keine Arbeitslosenunterstützung erhält ein Arbeitsloser, solange er seinen Lebensunterhalt durch anderweitige Beschäftigung, als Gewerbetreibender und durch Abfindungen oder Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers bestreitet.

7

Zur geltenden Regelung der „Erwerbslosenfürsorge“, die durch Beitragszahlungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (3% des Grundlohnes) sowie durch Zuschüsse der Gemeinden finanziert wird, s. die VO des RArbM vom 13.10.23 (RGBl. I, S. 946 ) und die ÄnderungsVO der RReg. vom 13.2.24 (RGBl. I, S. 121 ).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte gleichfalls, daß eine Arbeitslosenversicherung eingeführt werden müsse. Er habe jedoch die Bedenken, daß eine neue Verwaltungsorganisation durch den Entwurf geschaffen werde.

[443] Der Reichswirtschaftsminister erklärte, daß die Mehrbelastung der Wirtschaft durch die Beiträge nicht annehmbar sei. Die Beiträge müßten auf 2% beschränkt werden. Er bitte ferner, daß die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz von der gesamten Reichsregierung und nicht allein vom Reichsarbeitsminister erlassen würden.

Der Reichsarbeitsminister wies darauf hin, daß eine Mehrbelastung der Wirtschaft durch den Entwurf nicht eintrete. Die vorgesehene Organisation sei nicht neu. Neu sei nur die Arbeitskasse beim Landesarbeitsamt.

Das Kabinett beschloß eine Vertagung der Beschlußfassung über den Entwurf8.

8

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 147, P. 2.

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