2.46.2 (lut1p): 2. Eisenbahnerstreik.

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2. Eisenbahnerstreik.

Im Anschluß daran berichtete Staatssekretär Geib über die Lage des Eisenbahnerstreiks12. Er teilte mit, daß in den nächsten Tagen das Reichsarbeitsministerium den Schlichter ernennen werde13. In den Vorbesprechungen mit den Gewerkschaften habe sich die Reichsbahnverwaltung bereit erklärt, die örtlichen Zulagen zu geben und im letzten Drittel des Monats die Frage allgemeiner Lohnerhöhung zu behandeln, sofern die wirtschaftliche Lage dazu nötige. Der letzte Zusatz solle bedeuten, daß die Eisenbahn folgen müsse, wenn Schwerindustrie und Bergbau vorangegangen seien. Diese Voraussetzungen seien bei der Schwerindustrie gegeben, die bereits 8 Pfennig zugelegt habe, und auch für den Bergbau, der demnächst für die Bergarbeiter mit einer Erhöhung von 4 bis 5 Pfennig je Stunde herauskomme. Daher werde also die Reichsbahn folgen müssen trotz der schweren Bedenken, die sich namentlich im Osten[169] Deutschlands hinsichtlich der Arbeiterlöhne ergeben müßten, die bereits jetzt bei den Eisenbahnerlöhnen in fast allen Orten überschritten würden. Immerhin könne die Reichsbahn nicht sofort handeln, da der Verwaltungsrat mit der Lohnerhöhung befaßt werden müsse. Dies sei nicht vor Ende März möglich. Es sei bis jetzt schon vorauszusehen, daß eine Lohnerhöhung um 3 Pfennig je Stunde das sichere Ergebnis sein werde. Die Gewerkschaften verlangten freilich den Abbau der sozialen Zulagen; hierin könne aber ihren Wünschen nicht entsprochen werden, vor allem auch deswegen nicht, weil dann trotz der Stundenlohnerhöhung zahlreiche Arbeiter weniger erhalten würden als gegenwärtig14.

12

S. Dok. Nr. 40, dort bes. Anm. 1.

13

Nach Art. I § 2 der VO über das Schlichtungswesen vom 30.10.23 (RGBl. I, S. 1043 ) ist der RArbM zur Bestellung eines Schlichters befugt 1) bei Ausbreitung des Ausstandes über „größere Wirtschaftsgebiete“ und 2) in Fällen, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Wichtigkeit sind. Über die Aufgaben des Schlichters heißt es in § 5 der VO: Der Schlichter soll zunächst versuchen, den Abschluß einer Gesamtvereinbarung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist die Sache vor einer Schlichtungskammer zu verhandeln. Diese bildet der Schlichter mit Beisitzern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Zahl. „Kommt vor der Schlichtungskammer keine Einigung zustande, so macht die Kammer den Parteien einen Vorschlag für den Abschluß einer Gesamtvereinbarung (Schiedsspruch). Wird er von beiden Parteien angenommen, so hat er die Wirkung einer schriftlichen Gesamtvereinbarung.“

14

Die Schlichtungskammer fällt am 13. 3. im RArbMin. folgenden Schiedsspruch: 1) Die Arbeitszeitregelung (54 Wochenstunden) des Tarifvertrags vom 11.7.24 (RVBl., Nr. 28) wird mit Wirkung vom 1.3.25 wieder in Kraft gesetzt. Sie ist bis 1.10.25 unkündbar. 2) Mit Wirkung vom 15.3.25 werden die Grundlöhne der Höchstalterstufe um 3 Pfennig, die der übrigen Altersklassen entsprechend erhöht (Telegrammbrief der Hauptverwaltung der RB-Gesellschaft vom 13. 3. in R 43 I /2125 , Bl. 346 f.). Der Schiedsspruch wird am 19. 3. durch den RArbM für verbindlich erklärt (Schultheß 1925, S. 46).

Minister Krohne teilte mit, daß die finanzielle Lage der Reichsbahn außerordentlich bedrohlich sei. Sie könne die erforderlich werdenden Mehraufwendungen von etwa 35 Millionen M nur durch neue Tariferhöhungen decken, von denen auch die Personentarife nicht verschont werden könnten. Es müßten insbesondere die Zeitkartensätze in die Höhe gesetzt werden; dadurch würden wieder in großem Umfange die Arbeiter betroffen, so daß voraussichtlich die Auswirkung der Tarifsteigerung, von den durch die Steigerung der Gütertarife sich ergebenden Folgen ganz abgesehen, ein weitverbreitetes Begehren nach Lohnerhöhungen bringen werde. Die Reichsbahn sei infolge der von ihr beschafften schweren Maschinen genötigt, den Unterbau und auch das Güterwagenmaterial zu erneuern. Dadurch entständen ihr außerordentlich hohe Aufwendungen, während andererseits Beschaffung neuer Maschinen nicht in Frage komme, da bereits 5000 Maschinen überschüssig seien. Dadurch werde eine schwere Krisis für die Maschinenfabriken, die bislang von der Herstellung von Lokomotiven gelebt hätten, ausgelöst.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß eine Lohnerhöhung von 3 Pfennig pro Stunde eine Aufbesserung der Beamten nicht unbedingt nach sich ziehen müsse, da der (wenn auch nicht mehr offiziell zum Vergleich herangezogene) Stichmann immer noch höher stände als die erhöhten Arbeiterlöhne bedingen würden. Trotzdem bezeichnete er aus psychologischen Gründen eine allgemeine Erhöhung der Löhne, namentlich in den unteren Gruppen, als voraussichtlich unvermeidbar15.

15

Zur Erhöhung der unteren Beamtengehälter s. Dok. Nr. 48, P. 5.

[…]

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