2.89.5 (lut1p): 5. Abbau der notwirtschaftlichen Gesetzgebung.

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5. Abbau der notwirtschaftlichen Gesetzgebung.

Nach längerer Debatte wurde die Anlage 4) der Vorlage abgelehnt und der Antrag selbst angenommen7.

7

Der RWiM hatte am 8. 5. folgende Entwürfe zur Kabinettsentscheidung vorgelegt: 1) den Entwurf einer VO über die Aufhebung der notwirtschaftlichen VOen, 2) den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der VO zur Sicherstellung des Warenumlaufs. In Anlage 4 ist der Vorlage ein Alternativvorschlag (betr. völlige Aufhebung der Preistreibereiverordnung) zu Art. I–III des unter 1) aufgeführten VO-Entwurfs beigegeben.

Zum VO-Entwurf über die Aufhebung der notwirtschaftlichen VOen, der die völlige oder teilweise Außerkraftsetzung der in der VO vom 17.7.23 (RGBl. I, S. 699 ) genannten VOen gegen verbotene Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände, über Notstandsversorgung, über Preisprüfungsstellen, über Preistreiberei (nur teilweise) vorsieht, heißt es in der Begründung: Der Entwurf solle die im Jahre 1924 begonnene Außerkraftsetzung der notwirtschaftlichen Gesetze weiter fortsetzen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlaß der Notgesetze von 1923 (s. insbes. RGBl. I, S. 699) grundlegend geändert. „Warennot und Währungsnot sind gewichen. Die Stetigkeit der Währung ist rechtlich und tatsächlich gesichert.“ (R 43 I /1153 , Bl. 160-175). – Die VO wird vom RWiM am 20. 5. dem RR zugeleitet (RR-Drucks. Nr. 87, Bd. 1925 I). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 121, P. 3.

Der Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der VO zur Sicherstellung des Warenumlaufs wird vom RT am 17. 7. angenommen (RT-Drucks. Nr. 1146, Bd. 403  und RT-Bd. 386, S. 3274 ). Die Verkündung erfolgt am 27. 7. (RGBl. I, S. 157).

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